veräußerliche und vererbliche Recht einräume, auf dem genannten
Grundstücke und zwar auf dem daselbst eingetragenen Flur—
stücke Nr. 413 des Flurbuchs für Hermsdorf
ein Bauwerk)
zum Betrieb einer Musteranlage für Spiritusbereitung aus
Fäkalien zu errichten. Insbesondere gestatte ich auch die Aufstellung
eines Gasometers und einer Lokomobile, sowie die Anlegung
und Benutzung eines Brunnens.
II. Die Anlage soll auf der westlichen Hälfte des genannten Flurstücks
zu stehen kommen. Sie soll einen Raum von höchstens
1200 qm umfassen und nicht höher als 15 m sein. Die mir
von der Spiritussabrik vorgelegten Lage= und Baupläne sollen
im einzelnen maßgebend sein. Die Fabrik soll insbesondere
auch berechtigt sein, die Anlage einzuplanken und sich den Zugang
vom angrenzenden Wege aus, den ich nicht zu versperren
verspreche, zu wählen.
III. Auf die Dauer von 30 Jahren soll das Recht unwiderruflich
sein. Nach Ablauf dieser Zeit soll der Grundstückseigentümer
befugt sein, das Recht mit einjähriger Frist zu kündigen, jedoch
unter der Verpflichtung, das Gebäude zum Schätzungswerte zu
übernehmen.5) Die Spiritusfabrik ist alsdann veipflichtet, das
Recht auf ihre Kosten löschen zu lassen.
Herr Krause erklärt hierauf als Vertreter der Dresdner
Spiritusfabrik:
Ich bin mit den Erklärungen Schönerts einverstanden.
Als Entgelt für die Einräumung des Erbbaurechts verspreche
ich, an Herrn Schönert eine einmalige Abfindungssumme
von 1000 (tausend) Mark in bar am 1. September 1909 zu
1) Das Wort „Bauwerk“ (6( 1012 BGB.) ist nicht gleich Gebäude;
vielmehr ist es eine durch Verwendung von Arbeit und Material in Verbindung
mit dem Erdboden hergestellte unbewegliche Sache. RGZZ. 56 S. 42.
Es umfaßt also auch Denkmäler, Brücken, Tunnel, Keller, Gleis-, Wasserleitungs=
und Telegraphenanlagen (KGJ. 29 S. 130, 132. D3J3. 10
S. 412, OvG. 10 S. 410, OLG. 14, 85, s. jedoch § 1014 BG.).
*) Die vom Erbbauberechtigten errichteten Gebäude bleiben sein Eigentum.
§§ 95 Abs. 1 Satz 2, 946 BGB. Die Uebertragung des Eigentums an den
Gebäuden hat nach den für bewegliche Sachen geltenden Vorschriften zu erfolgen.