Full text : Formularbuch zum Deutschen Grundbuchrechte für Richter, Notare, Gerichtsschreiber und Grundbuchführer unter besonderer Berücksichtigung der im Königreich Sachsen geltenden Bestimmungen.

veräußerliche  und  vererbliche  Recht  einräume,  auf  dem  genannten
Grundstücke  und  zwar  auf  dem  daselbst  eingetragenen  Flur—
stücke  Nr.  413  des  Flurbuchs  für  Hermsdorf

ein  Bauwerk)

zum  Betrieb  einer  Musteranlage  für  Spiritusbereitung  aus
Fäkalien  zu  errichten.  Insbesondere  gestatte  ich  auch  die  Aufstellung
  eines  Gasometers  und  einer  Lokomobile,  sowie  die  Anlegung
  und  Benutzung  eines  Brunnens.

II.  Die  Anlage  soll  auf  der  westlichen  Hälfte  des  genannten  Flurstücks
  zu  stehen  kommen.  Sie  soll  einen  Raum  von  höchstens
1200  qm  umfassen  und  nicht  höher  als  15  m  sein.  Die  mir
von  der  Spiritussabrik  vorgelegten  Lage=  und  Baupläne  sollen
im  einzelnen  maßgebend  sein.  Die  Fabrik  soll  insbesondere
auch  berechtigt  sein,  die  Anlage  einzuplanken  und  sich  den  Zugang
  vom  angrenzenden  Wege  aus,  den  ich  nicht  zu  versperren
verspreche,  zu  wählen.

III.  Auf  die  Dauer  von  30  Jahren  soll  das  Recht  unwiderruflich
sein.  Nach  Ablauf  dieser  Zeit  soll  der  Grundstückseigentümer
befugt  sein,  das  Recht  mit  einjähriger  Frist  zu  kündigen,  jedoch
unter  der  Verpflichtung,  das  Gebäude  zum  Schätzungswerte  zu
übernehmen.5)  Die  Spiritusfabrik  ist  alsdann  veipflichtet,  das
Recht  auf  ihre  Kosten  löschen  zu  lassen.

Herr  Krause  erklärt  hierauf  als  Vertreter  der  Dresdner
Spiritusfabrik:

Ich  bin  mit  den  Erklärungen  Schönerts  einverstanden.
Als  Entgelt  für  die  Einräumung  des  Erbbaurechts  verspreche
ich,  an  Herrn  Schönert  eine  einmalige  Abfindungssumme
von  1000  (tausend)  Mark  in  bar  am  1.  September  1909  zu

1)  Das  Wort  „Bauwerk“  (6(  1012  BGB.)  ist  nicht  gleich  Gebäude;
vielmehr  ist  es  eine  durch  Verwendung  von  Arbeit  und  Material  in  Verbindung
  mit  dem  Erdboden  hergestellte  unbewegliche  Sache.  RGZZ.  56  S.  42.
Es  umfaßt  also  auch  Denkmäler,  Brücken,  Tunnel,  Keller,  Gleis-,  Wasserleitungs=
  und  Telegraphenanlagen  (KGJ.  29  S.  130,  132.  D3J3.  10
S.  412,  OvG.  10  S.  410,  OLG.  14,  85,  s.  jedoch  §  1014  BG.).

*)  Die  vom  Erbbauberechtigten  errichteten  Gebäude  bleiben  sein  Eigentum.
§§  95  Abs.  1  Satz  2,  946  BGB.  Die  Uebertragung  des  Eigentums  an  den
Gebäuden  hat  nach  den  für  bewegliche  Sachen  geltenden  Vorschriften  zu  erfolgen.