Full text : Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

924  Zweiter  Teil.  Drittes  Buch,  $  209.

der  Reichsfinanzverwaltung®®.  Für  die  Ausübung  derselben
  sind  die  nämlichen  Grundsätze  maßgebend,  welche  in  den
Einzelstaaten,  insbesondere  in  Preußen,  gelten®!.  Die  Vorprüfung

2°  RVerf  Art.  72.  Vgl.  über  diesen  Gegenstand  die  Arbeiten  von
Thrän  über  die  Kontrolle  des  Reichshaushaltes  und  über  das  künftige
Gesetz  betr.  die  Verwaltung  der  Einnahmen  und  Ausgaben  des  Reichs,
AnnDR  1%2  481  ff.,  1908  1  ff.,  81  ff.

21  (Dies  gilt  namentlich  auch  hinsichtlich  der  Frage,  ob  eine  „Justifikation“
  von  Etatsüberschreitungen  sowie  ein  Verzicht  auf  Einnahmen,  welche
der  Reichskasse  zustehen,  durch  kaiserliche  Verfügungen  („justifizierende
Kabinettsorders“)  zulässig  ist,  Vgl.  über  die  einschlägigen  landesrechtlichen
und  allgemeinen  Grundsätze  oben  $  206  S.  898  Anm.  2.  Eine  Justifikation
von  Überschreitungen  des  Ausgabeetats  durch  kaiserlichen  Erlaß  ist  dem
Reichstage  gegenüber  ohne  rechtliche  Wirkung,  denn  die  Reichsregierung
kann  sich  nicht  zur  Leistung  von  Ausgaben  ermächtigen,  welche.  ım  Etat
nicht  vorgesehen  sind.  Das  Recht  zum  Verzicht  auf  Einnahmen,  wie  überhaupt
  auf  geldwerte  Ansprüche  des  Reichs,  steht  dem  Kaiser  als  Oberhaupt
der  Reichsverwaltung  zu,  soweit  es  sich  herleiten  läßt  aus  dem  Begriff  und
Wesen  der  Verwaltung  (s.  oben  $  206  S.  898  und  Laband  4  571-573).  So
liegt  es  zweifellgs  im  Rahmen  der  allgemeinen  Verwaltungsbefugnisse,  wenn
durch  kaiserliche  Verfügung  einem  Schuldner  des  Reichsfiskus  seine  Verpflichtungen
  erlassen  werden,  oder  darauf  verzichtet  wird,  das  Rückgriffsrecht
  gegenüber  einem  Reichsbeamten  (oben  618)  gelten.  zu  machen,  oder
wenn  in  gleicher  Weise  ein  Kassendefekt  (oben  609)  niedergeschlagen  wird.
Nicht  dagegen  ist  die  Reichsleitung,  also  auch  der  Kaiser  nicht,  befugt,  von
Reichsgesetzen  zu  dispensieren,  Insbesondere  nicht  von  solchen,  welche
Steuern  oder  andere  öffentlichrechtliche  Abgaben  auferlegen.  Deshalb,  und
weil  das  Reichsrecht  —  im  Gegensatz  zu  den  Gesetzen  Preußens,  Sachsens,
Badens,  vgl.  oben  5  206  N.  2.  —  eine  allgemeine  Ermächtigung  der  Reichsleitung
  zum  Verzicht  auf  Steuerforderungen  der  Reichskasse  nicht  kennt,
müssen  derartige  Verzichtsakte,  auch  wenn  sie  vom  Kaiser  ausgehen,  für
unzulässig  erachtet  werden,  es  sei  denn,  daß  Einzelgesetze  ausdrücklich  ein
anderes  bestimmen.  Übereinstimmend  Laband  4  571,  572,  a.  M.  und  unrichtig
  Joäl,  AnnDR  1888  880  ff.  und  Dambitsch  a.  a.  O.  351,  659,  welche
die  Verschiedenheit  der  staatsrechtlichen  Stellung  des  Kaisers  im  Reich  von
der  des  Königs  von  Preußen  verkennen.  Vgl.  im  übrigen  die  oben  $  178
Anm.  m,  $  206  Anm.  2  und  9  angeführte  Literatur,  insbesondere,  die
Schriften  von  Jo&l,  Schwarz,  Bellardi,  Triepel,  dazu  noch  Richter,  ArchÖfR
5  570.

Justifizierende  Kabinettsorders  des  Kaisers  bedürfen,  wie  alle  kaiserlichen
  Regierungsakte  zu  ihrer  staatsrechtlichen  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers.  Ob  diese  Gegenzeichnung  auch  bei  solchen
Justifikationen  erforderlich  sei,  welche  auf  dem  Gebiete  der  Militärverwaltung
  vorgenommen  werden,  ist  zwischen  den  obersten  Organen  des
Reichs  lange  streitig  gewesen.  Die  Reichsleitung  hat  früher,  gestützt  auf
die  Tatsache,  daß  die  Militär-,  auch  die  finanzielle  Militärverwaltung  nicht
Reichs-,  sondern  Landesverwaltung  ist  (oben  8  196  S.  845  ff.),  den  Standpunkt
vertreten,  daß  das  Recht  zum  Verzicht  auf  Einnahmen,  welche  dem  Militärfiskus
  zustehen,  nicht  dem  Kaiser,  sondern  den  Kontingentsherren  gebühre,
daß  die  Frage,  ob  der  Verzicht  ministerieller  Gegenzeichnung  bedürfe,  nach
Landesstaatsrecht  zu  entscheiden  sei  und  daß  dem  Reichskanzler  eine  verantwortliche
  Mitwirkung  bei  solchen  Verzichtsakten  nicht  zukomme.  Im
Gegensatz  hierzu  hielt  der  Rechnungshof  (zuerst  in  den  Bemerkungen  zur
allgemeinen  Rechnung  für  das  Etatsjahr  1882/83,  Reichstagsdrucksachen
1885/86  Nr.  129;  vgl.  Dambitsch  a.  a.  O.  351,  Triepel,  Reichsaufsicht  318)
allein  den  Kaiser  für  zuständig  und  die  Gegenzeichnung  des  Reichskanzlers
für  notwendig.  Die  Rechnungskommission  des  Reichstags  schloß  sich  der
Ansicht  der  Reichsleitung,  der  Reichstag  selbst  der  des  Rechnungshofes  an