Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

E 162 20 
Verordnung des Zeichskanzlers, betr. Kusführung der Kaiserlichen Verordnung betr. 
den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten vom 16. Januar 1909. 
Vom 25. Februar 1910. 
Auf Grund der §§ 1, 4, 5 der Kaiserlichen Verordnung betr. den Handel mit südwest- 
afrikanischen Diamanten vom 16. Jannar 1909 (Reichs-Gesetzbl. S. 270) wird unter Aufhebung der 
Verordnung des Reichskanzlers vom 26. Februar 1909 (Deutsches Kolonialblatt 1909 Nr. 6, S. 241), 
betr. Ausführung der Kaiserlichen Verordnung betr. den Handel mit südwestafrikanischen Diamanten 
vom 16. Januar 1909, hierdurch verordnet, was folgt: 
§ 1. Die unter der Firma Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets errichtete 
deutsche Kolonialgesellschaft, welcher durch Beschluß des Bundesrats vom 25. Februar 1909 die Fähig- 
keit beigelegt ist, unter ihrem Namen Rechte, insbesondere Eigentum und andere dingliche Rechte an 
Grundstücken, zu erwerben, Verbindlichkeiten einzugehen, vor Gericht zu klagen und verklagt zu werden, 
wird ermächtigt, die im südwestafrikanischen Schutzgebiete geförderten Diamanten von den Förderern 
zwecks Vermittlung der Verwertung entgegenzunehmen, zu verwahren und zu versenden, die Ver- 
wertung zu bewirken und die Erlöse nach Abzug der Verwertungsgebühr (§ 4) an die Berechtigten 
abzuführen. ' 
§ 2. Die Ermächtigung des § 1 wird der Gesellschaft für die Zeit bis zum Ablaufe des 
28. Februar 1915 unter folgenden Bedingungen erteilt: 
1. Von dem in § 20 der Satzung der Gesellschaft erwähnten, nach Absetzung aller Abschreibungen 
und Rücklagen und nach Überweisung von fünf vom Hundert zum Reservefonds der Gesellschaft 
verbleibenden Reingewinne wird auf die Anteile ein Gewinnanteil bis zur Höhe von zehn vom 
Hundert der geleisteten Einzahlungen ausgeschüttet. Für die Berechnung dieses Gewinnanteils 
sind die Vorschriften des § 20 Absatz 2 der Satzung maßgebend. Von diesem Gewinnanteil 
von zehn vom Hundert der geleisteten Einzahlungen wird der eine Teil von sechs vom Hundert 
als ein Ersatz der Kapitalsverzinsung auf die ursprünglich geleisteten Einzahlungen und der 
andere Teil von vier vom Hundert als eine Kommission für die geleisteten Dienste angesehen. 
2. Aus dem der Gesellschaft ferner noch verbleibenden Teile des Reingewinnes sind auf die Anteile 
diejenigen Beträge nachzuzahlen, welche in früheren Jahren weniger als zehn vom Hundert 
als Gewinnanteile ausgeschüttet worden sind. Die Nachzahlungen sind zunächst auf die zeitlich 
am weitesten zurückliegenden Fehlbeträge zu verrechnen. 
3. Aus dem der Gesellschaft alsdann noch verbleibenden Teile des Reingewinnes wird an den 
südwestafrikanischen Landesfiskus ein Beitrag zu den Kosten, welche durch die Zollverwaltung 
sowie durch die im Interesse der Gewinnung der Diamanten und des Handels mit Diamanten 
getroffenen Sicherungsmaßnahmen entstehen, bis zur Höhe von 0,25. (eine viertel Mark) 
für jedes in dem abgelaufenen Geschäftsjahre von der Gesellschaft verkaufte Karat Roh- 
diamanten gezahlt. Die Zahlung dieses Beitrages hat innerhalb einer Woche nach dem Tage, 
an welchem die Gewinnanteile den Anteilseignern zur Verfügung gestellt werden, an die 
Kolonial-Hauptkasse zu Berlin zu geschehen. Diese Abgabe ist bereits für das mit dem 
28. Februar 1910 ablaufende erste Geschäftsjahr zu entrichten. 
4. Der der Gesellschaft schließlich noch verbleibende Uberschuß des Reingewinnes ist einem 
Dispositionsfonds zu überweisen. Der Dispositionsfonds ist nach den Beschlüssen der Haupt- 
versammlung zu verwenden, um die nach Ziffer 1 auf die Anteile zu zahlenden Gewinnanteile 
von zehn vom Hundert der geleisteten Einzahlungen ausschütten zu können, wenn in einem 
Geschäftsjahr der Reingewinn zu dieser Ausschüttung nicht ausreichen sollte. Im übrigen ist 
der Dispositionsfonds dazu bestimmt, die Entwicklung des deutsch-südwestafrikanischen Diamanten- 
handels zu fördern, insbesondere bei Festsetzung eines Höchstmaßes der zur Verwertung ge- 
langenden Diamanten die Mittel zu Erleichterungen zu stellen. Die Verwendung bedarf der 
Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamtes). 
5. Im Falle der Auflösung der Gesellschaft ist das Vermögen der Gesellschaft, zu dem dann auch 
die Bestände des Dispositionsfonds gehören, nach der Vorschrift im § 50 Absatz 3 der Satzung 
zu verteilen. Aus dem Uberschuß, welcher nach Rückzahlung der auf das Grundkapital ge- 
leisteten Einzahlungen verbleibt, sind zunächst die in Ziffer 2 vorgesehenen Nachzahlungen auf 
die rückständigen Gewinnanteilsansprüche zuzüglich der gemäß Ziffer 1 zu berechnenden 10 v. H. 
(zohn vom Hundert) Gewinnanteile pom Tage der Auflösung der Gesellschaft an zu vergüten. 
Von dem alsdann noch verbleibenden Uberschuß ist auf die Anteile für die Bereitstellung der
	        
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