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§ 2. Der Geschäftskreis des Eisenbahnkommissariates des Nordens umfaßt die Umbaustrecke
Karibib Windhuk und das Nordstück der Nord-Südbahn, der des Eisenbahnkommissariates des Südens
die Linien Lüderitzbucht —Keetmanshoop, Seeheim— Kalkfontein und das Südstück der Nord-Südbahn.
§ 3. Die Eisenbahnkommissariate bilden mit den ihnen zugeteilten Beamten selbständige
Behörden im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs-
Gesetzbl. S. 245) und unterstehen unmittelbar dem Gouvernement.
§ 4. Die Zuständigkeit der Eisenbahnkommissariate bestimmt sich nach den vom Gouvernement
zu erlassenden Dienstanweisungen.
§ 5. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver-
fügung des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 24. März 1906, betreffend Errichtung der
Dienststelle eines Eisenbahnkommissars in Lüderitzbucht, außer Kraft.
Windhuk, den 21. März 1910.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Errichtung der Kaiser-
lichen Eisenbahnverwaltung als selbständige örtliche Behörde.
Vom 21. März 1910.
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 18. Jannar 1910, betreffend Er-
mächtigung des Gouverneurs zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden,
versüge ich hiermit, was folgt:
8 1. Es wird eine Eisenbahnverwaltung mit dem Dienstsitze in Windhuk errichtet. Sie
besitzt die Eigenschaft einer selbständigen örtlichen Behörde im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichs-
beamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245).
§ 2. Die Zuständigkeit der Eisenbahnverwaltung bestimmt sich nach der vom Gonvernement
zu erlassenden Dienstanweisung.
§ 3. Veränderungen des Dienstsitzes werden jeweils im Wege der Bekanntmachung bestimmt.
§ 4. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft.
Mindhnuk, den 21. März 1910.
Der Kaiserliche Gounverneur.
In Vertretung:
Hintrager.
Zusatzverordnung des Couverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Sollverordnung
vom 10. Juni 1908.
Vom 26. März 1910.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
8 5 der Verfügung des Reichskauzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) wird
für das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich der Inselbezirke der Karolinen, Palan, Mariauen und
Marshall = Inseln verordnet, was folgt:
Einziger Paragraph.
Für diejenigen in das Schutzgebiet eingeführten Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens der
Zollverordnung vom 10. Juni 1908 schwimmend waren und nicht wieder zur Ausfuhr gelangt sind,
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