Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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§ 2. Der Geschäftskreis des Eisenbahnkommissariates des Nordens umfaßt die Umbaustrecke 
Karibib Windhuk und das Nordstück der Nord-Südbahn, der des Eisenbahnkommissariates des Südens 
die Linien Lüderitzbucht —Keetmanshoop, Seeheim— Kalkfontein und das Südstück der Nord-Südbahn. 
§ 3. Die Eisenbahnkommissariate bilden mit den ihnen zugeteilten Beamten selbständige 
Behörden im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichsbeamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 245) und unterstehen unmittelbar dem Gouvernement. 
§ 4. Die Zuständigkeit der Eisenbahnkommissariate bestimmt sich nach den vom Gouvernement 
zu erlassenden Dienstanweisungen. 
§ 5. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Ver- 
fügung des Auswärtigen Amts, Kolonialabteilung, vom 24. März 1906, betreffend Errichtung der 
Dienststelle eines Eisenbahnkommissars in Lüderitzbucht, außer Kraft. 
Windhuk, den 21. März 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Verfügung des Couverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Errichtung der Kaiser- 
lichen Eisenbahnverwaltung als selbständige örtliche Behörde. 
Vom 21. März 1910. 
Auf Grund der Verfügung des Reichskanzlers vom 18. Jannar 1910, betreffend Er- 
mächtigung des Gouverneurs zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden, 
versüge ich hiermit, was folgt: 
8 1. Es wird eine Eisenbahnverwaltung mit dem Dienstsitze in Windhuk errichtet. Sie 
besitzt die Eigenschaft einer selbständigen örtlichen Behörde im Sinne des § 81 Absatz 3 des Reichs- 
beamtengesetzes vom 18. Mai 1907 (Reichs-Gesetzbl. S. 245). 
§ 2. Die Zuständigkeit der Eisenbahnverwaltung bestimmt sich nach der vom Gonvernement 
zu erlassenden Dienstanweisung. 
§ 3. Veränderungen des Dienstsitzes werden jeweils im Wege der Bekanntmachung bestimmt. 
§ 4. Diese Verfügung tritt mit ihrer Veröffentlichung in Kraft. 
Mindhnuk, den 21. März 1910. 
Der Kaiserliche Gounverneur. 
In Vertretung: 
Hintrager. 
  
Zusatzverordnung des Couverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Sollverordnung 
vom 10. Juni 1908. 
Vom 26. März 1910. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
8 5 der Verfügung des Reichskauzlers vom 27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509) wird 
für das Schutzgebiet Neuguinea einschließlich der Inselbezirke der Karolinen, Palan, Mariauen und 
Marshall = Inseln verordnet, was folgt: 
Einziger Paragraph. 
Für diejenigen in das Schutzgebiet eingeführten Waren, die zur Zeit des Inkrafttretens der 
Zollverordnung vom 10. Juni 1908 schwimmend waren und nicht wieder zur Ausfuhr gelangt sind, 
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