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a) ein Fünftel der Frachteinnahmen für eiserne Gleis-, Weichen= und Brückenmaterialien;
b) im übrigen ein Drittel der Frachteinnahmen, — zu a und b jedoch in keinem Falle
mehr als den über 7 Pfg. /tkm überschießenden Teil der Frachteinnahmen.
Die für ein Vierteljahr fälligen Beträge sind im Laufe des nächsten Vierteljahres an die
Bezirkskasse in Swakopmund zu entrichten.
Im Falle der Benutzung anderer Küstenplätze als Swakopmund gilt für den Verkehr mit
diesen dasselbe wie für den mit Swakopmund.
3. Solange in Karibib umgeladen werden muß, ist dies Sache des Fiskus, dem auch die
dafür seitens der Verfrachter etwa zu entrichtende Gebühr zufällt.
Umbau der Bahn.
§ 10. 1. Nimmt der Verkehr derart zu, daß die Pächterin es für erforderlich hält, auf einem
Teile der Eisenbahn, der 50 km Länge übersteigt, entweder einen stärkeren Oberbau oder ein
zweites durchgehendes Gleis oder eine breitere Spur zu verlegen, so kann der Gouverneur auf
Grund besonderer Ermächtigung des Reichskanzlers verlangen, daß für den Fall der dann von ihm
alsbald nachzusuchenden Genehmigung der zuständigen Verwaltungs= und Gesetzgebungsstellen das
dritte der angegebenen Mittel angewandt und dabei die Kapspur erwählt werde. Die Kosten des
Umbaues trägt dann der Fiskus, soweit sie nicht aus dem Erneuerungsfonds gedeckt werden. Die
Pächterin verzinst dem Fiskus die dafür hergegebenen Geldmittel in gleicher Höhe, wie er sie seiner-
seits verzinsen muß, jedoch höchstens mit 4 v. H. jährlich.
Im Falle des Umbaues muß gemäß den Vorschriften für das Entwerfen der Brücken auf
Schutzgebietsbahnen verfahren und die für die Einführung der Kapspur auf der Strecke Karibib—
Windhuk in Aussicht genommene Bauart der Linie Lüderitzbucht—Keetmannshoop so weit befolgt
werden, wie es für den uneingeschränkten Übergang der Fahrzeuge zwischen den beiden Strecken
nötig ist. 1
2. Die Pläne und Kostenanschläge zum Bau der Eisenbahn sind dem Gouverneur zur
Genehmigung vorzulegen. Bei der Beschaffung der Materialien für den Umbau steht dem Fiskus
ein Aufsichtsrecht zu.
Buchführung.
§ 11. Die Gesellschaft hat über das Bahnunternehmen so Buch zu führen, daß alle zur
Durchführung dieses Vertrages nötigen Berechnungen leicht möglich sind, und dem Fiskus über
alle einschlägigen Punkte die Aufklärung zu geben, deren er zur Wahrung seiner aus diesem Ver-
trage entspringenden Interessen bedarf.
Aufsicht und Prüfung.
1. Die Bahn unterliegt der landespolizeilichen Ausfsicht des Gouverneurs.
2. Im letzten Viertel jedes dritten Kalenderjahres soll durch eine Kommission, bestehend
aus höchstens je 3 Vertretern des Verpächters und der Pächterin, eine Prüfung der Eisenbahn
vorgenommen werden, um festzustellen, ob die Anlagen der Bahn den Erfordernissen eines ordnungs-
mäßigen Betriebes entsprechen, und welche Veränderungen an den Anlagen und Fahrzeugen gegen-
über der Übernahmeverhandlung und seit der letzten Prüfung vorgenommen worden sind. Hierüber
ist Niederschrift aufzunehmen.
Die Kosten der Tätigkeit der Kommissare trägt jede Partei an ihrem Teile außerhalb
dieses Vertrages.
Vorzeitige Lösung des Pachtverhältnisses.
§ 13. Der Verpächter ist berechtigt, das Pachtverhältnis innerhalb der im § 1 vorgesehenen
Dauer des Vertrages ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist zu lösen, falls
1. über das Vermögen der Pächterin Konkurs eröffnet wird,
2. die Pächterin auf zwei hintereinander folgende Termine mit der Zahlung des Pachtzinses
oder eines Teiles desselben im Verzuge ist,
3. seitens der Pächterin die vertraglich übernommenen Verpflichtungen durch Vernachlässigung
des Betriebes, durch mangelhafte Unterhaltung der Anlagen oder sonstwie, trotz voran-
gegangener schriftlicher Warnung derart gröblich verletzt werden, daß die Anlagen dadurch
erheblich gefährdet sind. In diesem Falle ist jedoch der Spruch des Schiedsgerichts ab-
zuwarten, ob ein ausreichender Grund vorliegt, das Pachtverhältnis zu lösen.