Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

W  545  2O

Sind  mildernde  Umstände  vorhanden,  so  kann  ausschließlich  auf  Geldstrafe  erkannt  werden.
Neben  der  Strafe  kann  die  Ausweisung  verfügt  werden.

§*  4.  Diese  Verordnung  tritt  mit  dem  Tage  der  Veröffentlichung  im  Amtsblatt  in  Kraft.
Windhuk,  den  7.  Mai  1910.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
In  Vertretung:
Hintrager.

 

Bekonntmachung  des  Gouverneurs  von  Kamerun,  betr.  Verbot  des  Erlegens  und
Sangens  von  Turakos  im  Bezirk  Buea.
Vom  18.  November  1909.

Auf  Grund  des  §  2  Abs.  1  der  Verordnung,  betr.  die  Jagd  im  Schutzgebiet  Kamerun
vom  4.  März  1908  (Amtsblatt  1908,  Nr.  2,  S.  11)°)  wird  die  Jagd,  das  Erlegen  und  Fangen
von  Turakos  im  Bezirk  Buea  vom  1.  Januar  1910  ab  auf  die  Dauer  von  zwei  Jahren  verboten.

Ausnahmen  können  gemäß  §  3  Abs.  2  der  Jagdverordnung  auf  vorheriges  Ansuchen  durch

den  Gouverneur  gestattet  werden,  sofern  es  sich  um  den  Fang  oder  die  Erlegung  zu  wissenschaftlichen
Zwecken  handelt.

Buea,  den  18.  November  1909.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.

J.  A.

Hansen.

Bekanntmachung  des  GCouverneurs  von  Ramerun,  betr.  Kufhebung  der  Sperrung
eines  Teiles  des  Bezirks  Oschang.
Vom  24.  März  1910.

Nach  Beendigung  der  Nkam—Nün-Expedition  wird  auf  den  Antrag  der  Station  Dschang
die  Sperrung  des  östlich  des  Nkam-Flusses  gelegenen  Teiles  des  Bezirks  Dschang  aufgehoben.

Die  diese  Sperrung  anordnende  Verfügung  vom  12.  Oktober  1907  (Kol.  Bl.  1908,  S.  51)
wird  hiermit  außer  Kraft  gesetzt.

In  Bana  südöstlich  von  Dschang  ist  bis  auf  weiteres  ein  Posten  errichtet,  der  der  Station
Dschang  untersteht.

Buea,  den  24.  März  1910.
Der  Kaiserliche  Gouverneur.
Seitz.

Das  Statut  der  Diamantenregie  des  südwestafrikanischen  Schutzgebiets

ist  durch  Beschluß  der  ordentlichen  Hauptversammlung  der  Gesellschafter  vom  4.  April  1910
und  mit  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  wie  folgt  geändert  worden:
§  20  hat  folgende  Fassung  erhalten:

Von  dem  nach  Absetzung  aller  Abschreibungen  und  Rücklagen  verbleibenden  Reingewinn  der
Gesellschaft  werden  zunächst  fünf  vom  Hundert  dem  Reservefonds  der  Gesellschaft  zugeführt.  Aus
dem  verbleibenden  Teil  wird  auf  die  Anteile  ein  Gewinnteil  bis  zur  Höhe  von  zehn  vom  Hundert
der  geleisteten  Einzahlungen  ausgeschüttet.

Die  Verteilung  des  Gewinnes  auf  die  Anteile  geschieht,  wenn  die  Anteile  vollgezahlt  oder
wenn  die  Anteile  zwar  noch  nicht  vollgezahlt,  die  Einzahlungen  aber  auf  alle  Anteile  in  demselben
Verhältnisse  geleistet  worden  sind,  nach  Verhältnis  der  Nennwerte  der  Anteile.  Wenn  noch  nicht

*)  Vgl.  „D.  Kol.  Bl.“  1908,  Nr.  16,  S.  784  ff.