Volltext : Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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sämtliche  Anteile  vollgezahlt  und  die  Einzahlungen  auf  die  verschiedenen  Reihen  der  Anteile  nicht
in  demselben  Verhältnis  geleistet  worden  sind,  so  wird  aus  dem  verteilbaren  Reingewinn  zunächst
ein  Gewinnanteil  bis  zur  Höhe  von  fünf  vom  Hundert  auf  die  geleisteten  Einzahlungen  gezahlt.
Einzahlungen,  die  im  Laufe  des  Geschäftsjahres  zu  leisten  waren,  werden  nach  dem  Verhältnisse  der
Zeit  berücksichtigt,  welche  seit  dem  für  die  Leistung  bestimmten  Zeitpunkte  verstrichen  ist.  Der  verbleibende
  ÜUberschuß  wird  auf  sämtliche  Anteile  aller  Reihen  gleichmäßig  nach  Verhältnis  der  Nennwerte
  verteilt.

Aus  dem  der  Gesellschaft  ferner  noch  verbleibenden  Teile  des  Reingewinnes  sind  auf  die
Anteile  diejenigen  Beträge  nachzuzahlen,  welche  in  früheren  Jahren  weniger  als  zehn  vom  Hundert
als  Gewinnanteile  ausgeschüttet  worden  sind.  Die  Nachzahlungen  sind  zunächst  auf  die  zeitlich  am
weitesten  zurückliegenden  Fehlbeträge  zu  verrechnen.

Aus  dem  der  Gesellschaft  alsdann  noch  verbleibenden  Teile  des  Reingewinnes  wird  an  den
südwestafrikanischen  Landesfiskus  ein  Beitrag  zu  den  Kosten,  welche  durch  die  Zollverwaltung,  sowie
durch  die  im  Interesse  der  Gewinnung  der  Diamanten  und  des  Handels  mit  Diamanten  getroffenen
Sicherungsmaßnahmen  entstehen,  bis  zur  Höhe  von  0,25  „*“  (eine  viertel  Mark)  für  jedes  in  dem
abgelaufenen  Geschäftsjahre  von  der  Gesellschaft  verkaufte  Karat  Roh--Diamanten  gezahlt.  Die  Zahlung
dieses  Beitrages  hat  innerhalb  einer  Woche  nach  dem  Tage,  an  welchem  die  Gewinnanteile  den
Anteilseignern  zur  Verfügung  gestellt  werden,  an  die  Kolonial-Hauptkasse  zu  Berlin  zu  geschehen.
Diese  Abgabe  ist  bereits  für  das  mit  dem  28.  Februar  1910  ablaufende  erste  Geschäftsjahr  zu
entrichten.

Der  der  Gesellschaft  schließlich  noch  verbleibende  Überschuß  des  Reingewinnes  ist  einem
Dispositionsfonds  zu  überweisen.

§  21  hat  folgende  Fassung  erhalten:
Der  im  §  20  Absatz  1  erwähnte  Reservefonds  dient  zur  Deckung  eines  aus  der  Bilanz

sich  ergebenden  Verlustes.  Die  Überweisungen  aus  8§  20  hören  auf,  sobald  und  so  oft  er  den
zehnten  Teil  des  Grundkapitals  erreicht  hat.  Dem  Reservefons  ist  zuzuführen:

1.  der  Betrag,  welcher  bei  einer  Erhöhung  des  Grundkapitals  durch  Ausgabe  der  Anteile
für  einen  höheren  als  den  Nennbetrag  über  diesen  und  über  den  Betrag  der  durch  die
Ausgabe  der  Anteile  entstehenden  Kosten  hinaus  erzielt  wird;

2.  der  Betrag  von  Zuzahlungen,  die  ohne  Erhöhung  des  Grundkapitals  von  Anteilseignern
gegen  Gewährung  von  Vorzugsrechten  für  ihre  Anteile  geleistet  werden,  soweit  nicht
eine  Verwendung  dieser  Zahlungen  zu  außerordentlichen  Abschreibungen  oder  zur  Deckung
außerordentlicher  Verluste  beschlossen  wird;

3.  die  gemäß  §  8  der  Gesellschaft  aus  kraftlos  erklärten  Anteilen  zufallenden  Zahlungen.

Der  in  §  20  Absatz  5  erwähnte  Dispositionsfonds  ist  nach  den  Beschlüssen  der  Hauptversammlung

  zu  verwenden,  um  die  nach  §  20  Absatz  1  auf  die  Anteile  zu  zahlenden  Gewinnanteile
  von  zehn  vom  Hundert  der  geleisteten  Einzahlungen  ausschütten  zu  können,  wenn  in  einem
Geschäftsjahre  der  Reingewinn  zu  dieser  Ausschüttung  nicht  ausreichen  sollte.  Im  übrigen  ist  der
Dispositionsfonds  dazu  bestimmt,  die  Entwickelung  des  deutsch-südwestafrikanischen  Diamantenhandels
zu  fördern,  insbesondere  bei  Festsetzung  eines  Höchstmaßes  der  zur  Verwertung  gelangenden  Diamanten
die  Mittel  zu  Erleichterungen  zu  stellen.  Die  Verwendung  bedarf  der  Genehmigung  des  Reichskanzlers
  (Reichs-Kolonialamts).

§&  30  Aksatz  2  hat  folgende  Fassung  erhalten:

Mit  dem  Schlusse  einer  jeden  Hauptversammlung,  welche  die  Jahresbilanz  eines  abgelaufenen
Geschäftsjahres  festsetzt,  scheiden  von  den  Mitgliedern  jedesmal  so  viele  aus,  daß  die  Amtsdauer
jedes  einzelnen  Mitgliedes  spätestens  mit  dem  Schlusse  der  vierten  ordentlichen  Hauptversammlung
nach  seiner  Wahl  endet.  Bis  die  Reihe  im  Austritt  durch  die  Amtsdauer  bestimmt  ist,  entscheidet
darüber  das  Los.  Die  ausscheidenden  Mitglieder  sind  wieder  wählbar.  Scheiden  Mitglieder  des
Aufsichtsrats  vor  Ablauf  ihrer  Amtsdauer  aus,  so  ist  eine  Ersatzwahl  vorzunehmen,  sofern  die
Gesamtzahl  damit  unter  fünf  gesunken  ist.  Das  als  Ersatz  eintretende  Mitglied  wird  für  den  Rest
der  Amtsdauer  des  ausgeschiedenen  Mitgliedes  gewählt.

§  50  hat  folgende  Fassung  erhalten:
Im  Falle  der  Auflösung  der  Gesellschaft  gelten  für  die  Liquidation  die  Vorschriften  der
§§S  48,  49  und  52  des  Bürgerlichen  Gesetzbuches.  Die  Hauptversammlung,  welche  die  Auflösung
beschließt,  bestimmt  die  Art  der  Durchführung  der  Liquidation  und  wählt  die  Liquidatoren.