Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Meuguinea, betr. das Verbot der 
Verabfolgung von Schießbedarf an Eingeborene. 
Vom 1. Oktober 1909. 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des 
§ 5 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befug- 
nisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom 
27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509), wird für das Schutzgebiet Deutsch-Neuguinea ein- 
schließlich des Gebietes der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln verordnet, was folgt: 
§ 1. I. Eingeborenen ist der Besitz von Schußwaffen und Schießbedarf aller Art untersagt. 
II. Desgleichen ist die Verabfolgung von Gegenständen der in I. bezeichneten Art an Ein- 
geborene verboten. 
III. Die Verabfolgung kann unter besonderen Umständen mit der Erlaubnis der Behörde 
(Bezirksamt, Station) geschehen, in deren Bezirk der Eingeborene seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat. 
§ 2. I. Die Erlaubnis ist sowohl seitens desjenigen, der Schußwaffen und Schießbedarf 
an Eingeborene verabfolgt, als auch seitens des Eingeborenen, der sie erhalten will, unter Angabe 
der Verhältnisse, welche die Erteilung für den Antragsteller wünschenswert erscheinen lassen, mündlich 
oder schriftlich nachzusuchen. 
II. Die Erlaubnis wird schriftlich und auf den Eingeborenen persönlich lautend dahin 
erteilt, daß nur die mitbeantragende Person, Firma oder Gesellschaft zur Verabfolgung an ihn be- 
rechtigt ist. In der Regel ist die Erlaubnis nach dem beifolgenden Formular zu erteilen. 
III. Die Erlaubnis kann ohne Angabe von Gründen versagt sowie im Falle des Mißbrauchs 
wieder entzogen werden, ohne daß hieraus ein Anspruch auf ganze oder teilweise Rückzahlung der 
Gebühr (§ 3) entsteht. 
IV. Die Erlaubnis wird stets nur für ein Kalenderjahr gewährt. 
§ 3. I. Als Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis ist zu entrichten: 
a) seitens desjenigen, der einem Eingeborenen (Schießjungen) zur Ausübung der Jagd ein 
Gewehr verabfolgen will, 10./7 für das Kalenderjahr. Von Personengemeinschaften, die für ihre 
auf verschiedene Niederlassungen verteilten Mitglieder die Erlaubnis nachsuchen, kann eine Pausch= 
gebühr erhoben werden, die 50 .“ jährlich nicht übersteigen darf. 
Falls durch die Entlassung eines Schießjungen die Neuanstellung eines solchen innerhalb 
eines Kalenderjahres erforderlich wird, so erfolgt die Erteilung der neu auszustellenden Erlaubnis 
gebührenfrei. 
b) seitens des Eingeborenen, der außer dem Falle zu a) Schußwaffen und Schießbedarf 
besitzen will, für 
ein Schrotgewehr, Vorderlader, jährlich . 10,— MWl, 
- - Hinterlader mit einfachem Lauf, jährlich . 15,— 
- - Hinterlader mit Doppellauf, aͤhrlich 25.— 
. Kugelgewehr jährlich ... ...25,—- 
-sitlogmmmpchuskzpnlve........... 1,—- 
- - Schrot.............1,—- 
eincfertigePatrone..............0,10- 
- -Patronenhülje............003- 
10031111dhutchcn... ..0-)0- 
Die Verpflichtung zur Entrichtung des tarifmäßigen Jolles bei der Einfuhr wird hierdurch 
nicht berührt. 
II. Im übrigen erfolgt die Erlaubniserteilung gebührenfrei. 
§ 4. I. Zuwiderhandlungen gegen § 1 dieser Verordnung werden mit Gefängnis bis 311 
3 Monaten, Haft oder Geldstrafe bis 1000 ¾ bestraft. Auch kann auf Einziehung der von der 
Zuwiderhandlung betroffenen Sachen erkannt werden. 
II. Schußwaffen und Schießbedarf, die im Besitze eines Eingeborenen gefunden werden, 
unterliegen ohne Rücksicht auf den Eigentümer der Einziehung, wenn nicht nachgewiesen wird, daß 
sie der Vorschrift dieser Verordnung entsprechend erworben sind oder geführt werden.
	        
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