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§ 5. Diese Verordnung tritt mit dem 1. Januar 1910 in Kraft. Mit dem gleichen Tage
treten außer Kraft:
1. Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betreffend das Verbot der
Verabfolgung von Schußwaffen und Schießbedarf an Eingeborene im alten Schutzgebiet vom 15. De-
zember 1904 (D. Kol. Bl. 1905, S. 108).
2. Die Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea vom 17. Oktober 1899
(X. Kol. Bl. 1900, S. 490).
3. Die Verordnung des Bezirksamtmanns in Saipan, betreffend den Besitz und die Führung
von Feuerwaffen im Inselgebiet der Marianen vom 16. Jannuar 1900 (D. Kol. Bl. 1900, S. 744).
4. Die Verordnung des Vizegouverneurs zu Ponape, betreffend das Verbot der Einfuhr
von Waffen, Schießbedarf und Sprengstoffen für das Inselgebiet der östlichen Karolinen vom 19. No-
vember 1900 (D. Kol. Gesetzg. Bd. VI, S. 263).
5. Die Verordnung des Bezirksamtmanns zu Ponape, betreffend den Verkehr mit Feuer-
waffen in den Ostkarolinen, vom 27. April 1906 (D. Kol. Bl. 1906, S. 597).
6. Die Bekanntmachung des Bezirksamtmanns zu Ponape, betreffend die Lagerung der
Vorräte von Taubenflinten (Vorderladern) und Schießbedarf vom 27. April 1906 (D. Kol. Gesetzg.
Bd. X, S. 1622).
7. Die Bekanntmachung des Bezirksamtmanns in Jap vom 11. November 1900, betreffend
die Einfuhr und die Führung von Waffen auf den Palau-Inseln.
8. Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars, betreffend den Verkauf von Waffen,
Munition, Sprengstoffen und berauschenden Getränken an Eingeborene der Marshall-Inseln oder
andere auf denselben sich aufhaltende Farbige vom 3. Juni 1886 und 8. Januar 1897 (D. Kol.
Gesetzg. Bd. I, S. 611/12).
9. Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars, betreffend das Ausfuhrverbot von Waffen,
Munition und Sprengstoffen aus dem Schutzgebiet der Marshall-, Brown= und Providence-Inseln
vom 23. Mai 1887 (D. Kol. Gesetzg. Bd. I, S. 612).
10. Die Verordnung des Kaiserlichen Kommissars, betreffend das Verbot der Einfuhr von
Fruerwaffen, Schießbedarf und Sprengstoffen in Pleasant-Island vom 16. April 1888 (D. Kol.
Geietzg. Bd. I, S. 613).
§ 6. Die Bezirksämter des Inselgebiets sind ermächtigt, für die Zeit bis zum Inkrafttreten
dieser Verordnung je für ihren Bezirk Übergangsbestimmungen zu treffen.
Herbertshöhe, den 1. Oktober 1909.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Hahl.
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-MNeuguinea, betr. das Verbot der
Verabfolgung geistiger Getränke an Eingeborene.
Vom 1. Oktober 1909.
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) und des
85 der Verfügung des Reichskanzlers, betreffend die seemannsamtlichen und konsularischen Befug-
nisse und das Verordnungsrecht der Behörden in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee vom
27. September 1903 (D. Kol. Bl. 1903, S. 509), wird hiermit für das Schutzgebiet Deutsch-
Neuguinea einschließlich des Gebietes der Karolinen, Palau, Marianen und Marshall-Inseln ver-
ordnet, was folgt:
§ 1. Die Verabfolgung von geistigen Getränken an Eingeborene, welche den im Bismarck-
Archipel, in Kaiser Wilhelmsland und in den deutschen Salomon-Inseln heimischen Stämmen an-
gehören, ist verboten.
§ 2. I. Die Verabfolgung von geistigen Getränken an Eingeborene, welche anderen farbigen
Slämmen angehören, darf nur mit Erlanbnis der Behörde erfolgen, in deren Bezirk der Eingeborene
seinen Wohnsitz oder Aufenthalt hat.