Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

760 
2. ein Arbeitgeber, der es zuläßt, daß ein Verwalter oder Aufseher, gegen den ein Verbot 
nach 8 24 ergangen ist, in seinem Betriebe chinesische Arbeiter beaufsichtigt. 
II. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Vailima, den 18. Juni 1910. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Solf. 
  
sinderung der Satzungen der Diamanten-acht-Gesellschaft. 
Zu der am 27. Juli d. Is. von der Hauptversammlung beschlossenen Anderung des § 18 
der Satzungen der Diamanten-Pacht-Gesellschaft") dahin, daß er lautet: „Das Geschäfts- 
jahr entspricht dem Kalenderjahr“ — ist die Genehmigung von Aufsichts wegen erteilt worden. 
  
AKuszug aus den Satzungen der Otavi-OMinen- und Eisenbahn-Gesellschaft in Berlin 
nach Maßgabe der Anderungen, welche in der außerordentlichen Generalversammlung vom 23. Juni 1910 
beschlossen und von der Aufsichtsbehörde genehmigt worden sind. 
II. Grundkapital. 
Art. 6. Das Grundkapital der Gesellschaft betrug Mark 20 000 000,— — Francs 
25 000 000,— — K Sterling 1 000 000,—, ausgegeben in 20 Serien, jede Serie eingeteilt in 
10 000 Anteile zum Nennwerte von je Mark 100,— — Francs 125,— — 2 Sterling 5,—. 
Hiervon sind aus dem Erlös der Otavi-Bahn zurückgezahlt worden Mark 16 000 000,—. Dos 
eingezahlte Grundkapital beträgt nunmehr Mark 4 000 000.— — Francs 5 000 000,— — 
L Sterling 200 000,—. 
Die Rückzahlungen von Mark 80,— auf jeden Anteil von Mark 100,— sind durch Stempel- 
aufdruck auf den Anteilscheinen vermerkt. 
Eine Erhöhung des Grundkapitals kann nur von der Generalversammlung beschlossen werden. 
In dem Beschlusse find zugleich die Bedingungen festzustellen, unter welchen die neuen Anteile aus- 
gegeben werden. 
III. Bilanz, Ermittlung und Verwendung des Ertrages, Reservefonds. 
Art. 17. Absatz 3 erhält folgende Fassung: 
Der Reingewinn versteht sich nach den von dem Verwaltungsrat festzusetzenden Ab- 
schreibungen. 
Absatz 4 fällt fort. 
Art. 19. Der Reservefonds dient zur Deckung von außerordentlichen Ausgaben oder Ver- 
lusten. Über die Verwendung beschließt der Verwaltungsrat. 
Nachdem der Reservefonds 50 v. H. des eingezahlten Grundkapitals erreicht haben wird, 
hören die Beiträge zu demselben auf, sofern nicht die Generalversammlung auf Vorschlag des 
Verwaltungsrats etwas anderes beschließt. Im Falle von Entnahmen aus ihm ist er auf den fest- 
gestellten Betrag wieder zu ergänzen. 
Art. 25. Anderung. Jedes Mitglied muß 200 Anteile der Gesellschaft besitzen oder 
erwerben, die während der Dienstzeit bei der Gesellschaft zu hinterlegen sind. 
  
finderungen der Satzungen der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft zu Berlin, 
welche in der ordentlichen Hauptversammlung vom 28. Juni 1910 beschlossen und von der Aussichts- 
behörde genehmigt worden sind. 
Durch Beschluß der ordentlichen Hauptversammlung der Deutsch-Ostafrikanischen Gesellschaft 
vom 28. Juni 1910 sind mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde folgende Satzungsänderungen 
eingetreten: 
§ 2 erhält folgende Fassung: 
„Die Gesellschaft hat ihren Sitz in Berlin. Sie ist berechtigt, Zweigniederlassungen überal 
im Deutschen Reiche und in Ostafrika zu errichten.“ 
  
*) Vgl. „D. Kol. Bl.“ 1909, S. 981 ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.