Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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Zigarren, Ersatzteile für Schiffsmaschinen und 
Schiffskessel, Baumaterial, Maschinen und Zünd- 
hölzer. 
Beigisch-Kongo. 
Gebühren für die Durchfuhr von Waren 
über den Hafen Leopoldville. 
Eine Verordnung des belgischen Ministers der 
Kolonien vom 27. Juni d. Is. bestimmt, daß 
mit Wirkung vom 1. August d. Is. ab für die 
Handhabung von Waren und ihre Einspeicherung 
mit unbeschränkter Dauer im Hafen Leopoldpville 
sowohl auf der Berg= als auch auf der Talfahrt 
eine einheitliche feste Gebühr von 0,06 Frank 
für je 10 kg erhoben wird. Für Kautschuk und 
Elfenbein beträgt die Gebühr indes 0,12 und 
0,25 Frank für je 10 kg. 
Der Artikel 16 der Verordnung vom 22. Fe- 
bruar d. Is., betreffend den Flußtransport, findet 
für diejenigen Waren, deren Beförderung durch 
den öffentlichen Transportdienst geschieht, auf den 
Hafen Leopoldville keine Anwendung. JFür die- 
jenigen Waren, die durch Spediteure in den 
Warenspeichern von Leopoldville zurückgehalten 
werden, kommen indes die Vorschriften des er- 
wähnten Artikel 16 in Anwendung. 
(Bulletin Officicel du Congo Belwe.) 
Britisch-Südafrika. 
Verbot der Einfuhr von Schafen, Ziegen 
usw. aus Deutsch-Südwestafrika nach der 
Kapprovinz. 
Nach einer in der „Union of South Africa 
Government Gazette“ vom 2. August d. Is. ver- 
öffentlichten Bekanntmachung Nr. 52 vom 28. Juli 
1910 ist die Einfuhr von Schafen, Ziegen, Schaf- 
wolle, Mohairwolle, Häuten und Fellen aus 
Deutsch-Südwestafrika nach der Kapprovinz infolge 
der in Deutsch-Südwestafrika herrschenden Schaf- 
pockenkrankheit mit Wirkung vom Tage der Ver- 
öffentlichung dieser Bekanntmachung ab verboten. 
  
Alle Schafe oder Ziegen oder die oben er- 
wähnten Erzeugnisse, die hiernach in die oben 
genannte Provinz in Ubertretung der Vorschriften 
dieser Bekanntmachung eingeführt werden, sollen 
vernichtet oder es soll auf Anweisung des Ministers 
für Landwirtschaft oder einer sonstigen befugten 
Person in anderer Weise darüber verfügt werden, 
ohne daß Schadenersatz gewährt wird. 
(The Board of Trade Journal.) 
Italien. 
Zollbegünstigung für Erdnußöl zur Seifen- 
bereitung und Anderung der Bestimmung 
über die Zollbehandlung von Seife. 
Durch Königliche Verordnung vom 9. Angustd. JIs. 
hat die Nr. 7 des allgemeinen Zolltarifs folgende 
Anmerkung erhalten: 
„Erdnußöl, das ausschließlich zur Seisen- 
bereitung bestimmt ist, wird zum Satze von 4 Lire 
für 100 kg zugelassen, wenn es vorher in der 
von dem Finanzminister zu bestimmenden Art 
ungenießbar gemacht wird und die Vorschriften 
und Bedingungen beobachtet werden, die # der 
Minister außer der Ungenießbarmachung vor- 
zuschreiben berechtigt ist.“ (Ciazzelta U fficialt.) 
Vermischtes. 
Die Eisenbahnen im französischen Westafriha 
Laut L'Akrique Française hat am 15. Sep- 
tember die von Conakry aus vorgetriebene Gleis- 
spitze den Endpunkt Kouroussa erreicht. 
*) Agl. „D. Kol. Bl.“ 1910, S. 704. 
  
  
  
Verkehrs-Nachrichten. 
Postdampfschiffsverbindungen nach den deutschen Schutzgebieten für den Monat Oktober 1910. 
.—. 
  
  
  
Die Abfahrt erfolgt Ausschiffungshafen. Briefe müssen aus 
Nach vom Ein- · Dauer Berlin spätestens 
schiffungshafen am: der Uberfahrt abgesandt werden am: 
Queenstopn 16. Okt. 13. Nov. Apia 31 Tage 14. Okt. 11. Nov. 11.23 
1. Samoa. . 4 9 0 
Auf Verlangen des Absenders auch über Sydney. Nachversand 1. 
  
 
	        
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