Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXI. Jahrgang, 1910. (21)

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dustrie noch ganz im Anfangsstadium ist und 
jedenfalls zur Ausfuhr nur verschwindend wenig 
beiträgt. 
Der Anteil Deutschlands an der Ausfuhr 
Südafrikas beträgt nur 3 v. H. Rohgold ist letz- 
tes Jahr nach Deutschland nicht ausgeführt worden, 
und von Diamanten ist so gut wie nichts nach 
Deutschland gegangen. Von diesen beiden Posten 
abgesehen, macht aber der deutsche Anteil an dem 
Restbetrag 16,2 v. H. aus. Aber auch dies gibt 
kein richtiges Bild, denn es gehen große Posten 
einiger Waren, namentlich Wolle und Straußen- 
federn, auf dem Umweg über England nach 
Deutschland. Ferner sind bei manchen Ver- 
schiffungen, besonders bei Erzen, „Optional ports 
of discharge“ üblich, d. h. der Adressat kann bei 
Empfang des Konnossements bestimmen, in welchem 
Hafen er die Waren gelöscht haben will. Solche 
Verschiffungen figurieren in der hiesigen Zollstatistik 
stets als nach britischen Häfen bestimmt. 
(Aus einem Berichte des Handelssachverständigen 
beim Kaiserl. Konsulat in Johannesburg.) 
Handel Britisch-Ostafrikas 1909/10. 
Der Gesamtaußenhandel Britisch-Ostafrikas be- 
lief sich im Rechnungsjahre 1909 (1. April 1909 bis 
31. März 1910) auf 1365 303 gegen 1233 471 L. 
im Vorjahre. Davon entfallen auf die Einfuhr 
775246 & (797 158) und auf die Ausfuhr 
590 057 L (436 313). In den Einfuhrziffern 
ist der Handel Ugandas einbegriffen. Nicht ein- 
begriffen in die Einfuhrziffer sind die Durchfuhr= 
waren mit 228002 L (157020), die Regierungs- 
waren für Britisch-Ostafrika mit 40 577 L(73377), 
desgl. für Uganda mit 32 617 L (36 874), für 
Ausbau und Unterhaltung der Ugandabahn mit 
32396 (57165) und Geld mit 13965 (52420). 
In die Ausfuhrziffer ist eingerechnet der 
Transithandel Ugandas, Deutsch-Ostafrikas und 
des Kongostaats. Er beläuft sich auf 399389 L 
(295897), so daß für Ausfuhr von Landespro- 
dukten verbleiben 190 668 K (140416). Im Jahre 
1908 sind aber auch in der Ausfuhrziffer die 
Güter enthalten, die von einem Hafen Britisch- 
Ostafrikas zum andern verschifft worden und somit 
vom Außenhandel der Kolonie in Abzug zu bringen 
sind. Da der Wert dieser Güter 26 319 KL betrug, 
ergibt sich als wahre Ausfuhr Britisch-Ostafrikas 
im Jahre 1908 nur 114 097 K. 
Die Einfuhr verteilte sich auf die wichtigeren 
Herkunftsländer in den Jahren 1909 und 1908 
(Wert in 1000 D), wie folgt: 
Großbritannien 269,5 (298,4), Indien und 
Burma 179,4 (193,8), Deutschland 79,4 (60,5), 
Nordamerika 67,7 (64,1), Holland 40,9 (47,9), 
  
Österreich = Ungarn 28,4 (19,3), Deutsch-Ost- 
afrika 17,0 (10,4), Frankreich 16,2 (15,6) und 
Südafrika 16,4 (8,9). 
Die Ausfuhr (Wert in 1000 D) richtete sich 
insbesondere nach folgenden Aufnahmeländern: 
Großbritannien 191,2 (96,6), Nordamerika 
112,3 (68,0), Frankreich 82,4 (66,5), Deutsch- 
land 75,3 (46,8), Zanzibar 53,8 (36,4), Indien 
und Burma 25,5 (19,2). 
Der Anteil Deutschlands (Wert in 1000 L) 
an der Einfuhr Britisch-Ostafrikas in den beiden 
letzten Jahren gliederte sich, wie folgt: Zucker 
2,6 (10,0), Baumwollwaren 30,4 (13,7), Eisen- 
und Stahlwaren 3,7 (3,4), Messing= und Kupfer- 
waren 1,5 (3,4), Landwirtschaftliche Geräte 8,0 
(3,3), Glasperlen 2,7 (1,1), Kleider und Posa- 
mentierwaren 3,9 (1,9), Ton= und Glaswaren 
2,2 (1,1), Bier 1,3 (2,1), Lebensmittel 1,7 (1,4), 
Baumaterialien 1,0 (1,3), Tabak 3,6 (1,1). Der 
Rest verteilte sich auf verschiedene andere Waren. 
Die Ausfuhr Britisch-Ostafrikas nach Deutsch- 
land (Wert in 1000 L) umfaßte hauptsächlich 
folgende Waren: Wachs 6,9 (16,3), Kautschuk 
25,8 (9,1), Häute 5,3 (5,5), Erdnüsse 2,7 (7), 
Mangrovenrinde 2,5 (4,1), Gold 16,5 (0,06), 
Kaffee 2,0 (2), Baumwolle 9,7 (2,1), Elfenbein 
1,7 (5,5). 
(Aus einem Berichte des Kaiserl. Vizekonsulats 
in Mombassa.) 
Goldhüfte. 
Verbot der Ausfuhr von nicht ausgereiftem 
Nutzholz. 
Nach einer in der „Gold Coast Government 
Gazette“ vom 20. August d. Is. veröffentlichten 
Bekanntmachung vom 5. August 1910 sind in 
der Kolonie Goldküste auf Grund der Vorschriften 
des Abschnitts 5 der „Timber Protection Ordi- 
nance“ Nr. 20 vom Jahre 1907 Bestimmungen 
erlassen, wonach der Verkauf, die Ausfuhr und 
der Besitz von Nutzholz verboten ist, wenn es 
von Stämmen gefällt ist, die 1 Fuß über dem 
Zusammenlaufen der Strebewurzeln oder, falls 
solche nicht vorhanden sind, am Fuße einen Um- 
fang von weniger als 9 Fuß haben. 
(The Board of Trade Journal.) 
Unord-Higeria. 
Eröffnung und Aufhebung von Zollstellen. 
Nach einer in der „Northern Nigeria Gazette“ 
veröffentlichten Bekanntmachung sind in Gummel
	        
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