Full text : Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1851. (17)

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Regierung,  jedoch  gegen  vollständige  Rückerstattung  der  Auslagen  von  Seite  der  königl.
Sächsischen  Regierung  Statt  finden.

Dergleichen  nachträgliche  Herstellungen  sind  aber  auf  der  einen  wie  auf  der  andern  Seite
überhaupt  nur  insoweit  zulässig,  als  dadurch  der  freien  Bewegung  und  den  Interessen  der  anderseitigen
  Betriebsverwaltung  kein  Eintrag  geschieht.

Art.  25.  Hinsichtlich  derjenigen  nachträglichen  Herstellungen  an  der  überwiesenen  Bahnstrecke
  von  Bodenbach  bis  zur  Landesgränze,  welche  als  deren  Ergänzungen  auf  Anordnung
  oder  nach  Entscheidung  der  zuständigen  kaiserl.  königl.  Oesterreichischen
  Behörden  auszuführen  sein  sollten,  —  hat  die  kaiserl.  königl.  Oesterreichische  die
königl.  Sächsische  Regierung  zu  vertreten.  Bilden  diese  Herstellungen  einen  Zuwachs  der
Bahnanlage,  so  sind  deren  Kosten  ebenfalls  dem  Baucapitale  zuzurechnen  und  vertragsmäßig
zu  verzinsen.

Art.  26.  Die  kaiserl.  königl.  Oesterreichische  Regierung  verspricht  spätestens  zu  derselben
Zeit,  zu  welcher  sich  die  königl.  Sächsische  Regierung  in  dem  Falle  befinden  wird,  auf  der
Strecke  von  dem  Sachsischen  Stationsplatze  bei  Krippen  bis  zur  Landesgränze  bei  Niedergrund
die  Bahn  mit  einem  zweiten  Gleise  zu  versehen,  letzteres  auf  Antrag  auch  weiter  auf  der  Strecke
von  der  Landesgränze  bis  zum  Stationsplatze  bei  Bodenbach  herstellen  zu  lassen.

Die  Kosten  dieser  Herstellung  sollen  als  Zuwachs  zu  dem  Anlagecapitale  und  dessen  Verzinsung
  betrachtet  werden.

Art.  27.  Etwaige  Nebennutzungen  der  Bahnstrecke  zwischen  der  Landesgränze  und  dem
Stationsplatze  zu  Bodenbach,  sowie  des  letztern  selbst,  fallen  der  königl.  Sächsischen  Verwaltung
  in  demselben  Verhältnisse  zu,  in  welchem  diese  bei  der  Verzinsung  des  Anlagecapitals
der  betreffenden  Bahn  oder  Bahnhoftheile  zur  Mitleidenheit  kommt.

Art.  28.  Die  Erhaltung  der  ausschließlich  nur  zum  Gebrauche  der  königl.
Sächsischen  Bahnverwaltung  bestimmten  Theiledes  Bahnhofes,  sowie  der
Bahnstrecke  von  Bodenbach  bis  zur  Landesgränze  sammt  Zubehör  hat  nach
dem  bereits  oben  festgesetzten  Grundsatze  (Art.  16)  der  königl.  Sachsischen  Regierung  allein
  obzuliegen.

Die  Kosten  der  Erhaltung  der  zur  gemeinschaftlichen  Benutzung  beider  Bahnverwaltungen
  gewidmeten  Theile  des  Bahnhofes  sind  von  der  kaiserl.  königl.  Oesterreichischen  und
der  königl.  Sächsischen  Regierung  gemeinschaftlich  zugleichen  Hälften  zu  tragen.

Die  Erhaltung  der  ausschließlich  oon  der  Oesterreichischen  Verwaltung  benutzten
  Bahnhofstheile  wird  die  kaiserl.  königl.  Oesterreichische  Regierung  allein  bestreiten.

Art.  20.  Die  kaiserl.  königl.  Oesterreichische  Regierung  sichert  der  königl.  Sachsischen
Regierung  die  Herstellung  und  beziehungsweise  die  Vergütung  derjenigen  Leistungen  zu,  welche
den  Bauunternehmern  durch  die  mit  ihnen  abgeschlossenen  Verträge  und  während  ver  darin
festgesetzten  Haftungszeit  obliegen;  sie  steht  ferner  für  Schäden  ein,  welche  an  der  ver  königl.

1851.  26