Full text : Königlich Württembergisches Staats- und Regierungs-Blatt vom Jahr 1809. (4)

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1)  wie  viel  Einwohner  der  Ork  enthalte,

2)  wie  viel  2)  Schild"  b)  Speis"  c)  Gassenwirthe  bereits  daselbst  vorhanden  seyen,
ob  alle  Wirthschaft  treiben,  oder  wie  viele  von  dieser  Corcession  keinen  Gebrauch  mar
chen,  und  warum  nicht?

3)  ob  der  Ort  für  die  Wirthschafes-Gewerbe  gut  gelegen,  und  eine  frequente  Straße
durch  denselben  führe?  .

4)  ob  der  Supplikant  ein  gutes  Praͤdikat  habe,  Vermoͤgen  besize,  und  bereits  ein  Gewerb
  treibe,  das  ihm  einen  hinlänglichen  Unterhalt  gewährt?

5)  ob  sein  Haus  zu  Etablirung  einer  Wirthschaft  geeigner  sei,  und  ob  es  in  oder  ausser
dem  Ort  stehe?  Wobei  sich

6)  von  selbst  versteht,  daß  das  Justizamt  sich,  wie  bisher  in  podtzellicher  Hinsicht  zu  ufsern
  hat.  Endlich  und

7)  wenn  einer  bereits  ein  Wirethschafesrecht  hat,  und  nur  um  Erweiterung  desselben  bittet,
  z.  B  von  einer  Gassen=  in  eine  Speis-Wirthschafe;  so  ist  jedesmal  besonders
zu  bemerken:  ob  und  wie  viel  Concessions-Geld  bei  Erlangung  des  ersten  Wirchschafterechts
  bezahlt  worden.  Stutegart,  den  18.  Aug.  1809.

Erneuerte  Polizei-Verordnung,  das  Stillehalten  der  Sr  Königl.  jest  At  auf  der
Straße  begegnenden  Wagen  betr.  d.  d.  18.  Aug.  1809.

Da  man  mit  gerechtem  Befremden  und  Mißfallen  bemerken  muß,  daß  von  Fahrenden,
die  Seiner  Königlichen  Masestät  auf  den  Land-Serassen  und  senst  begegnen,  die
Allerhöchstdenselben  schuldige  Ehrfurcht  öfters  ausser  Augen  geseze,  und  auf  eine  unverantwortliche
  Art  verlezt  wird,  indem  sie  sich,  statt  stille  zu  halten,  und  gehörig  auszuweichen,
heraus  nehmen,  schnell  an  dem  Königlichen  Wagen  vorüber  zu  fahren,  oder  demselben  im
Wege  Ach  zu  stellen,  wodurch  die  allerhöchste  Person  Sr.  Königl.  Majestät  nicht  selten
  einer  Gefahr  ausgesezt  wird;  so  siehr  man  sich  veranlaßt,  die  bestehende  Verordnung,
daß  alle  Kurscher  und  Fuhrleute,  überhaupt  Jedermann,  der  ein  Gefährt  führt,  wenn  er
dem  Wagen  Sr.  Königl.  Majestät  begegnet,  oder  demselben  voranfährt,  sogleich  auf
die  Seite  fahren,  und  so  lang  stille  halten  soll,  bts  Se.  Königl.  Majestát  vorüber
passirt  sind,  um  so  ernstlicher  zu  erneuren,  als  man  solche  grobe  Verlezungen  gegen  die  der
allerhöchsten  Person  Sr.  Königl.  Majestät  auf  jede  Weise  zu  bezeugende  Ehrfurcht
empfindlich  bestrafen  wird.  Stuttg.  den  18.  Aug  1#3og.  Kön.  Ob.  Polizei-Direction.

Straf-Erkenntnisse  des  Königl.  Ober-  Justig-Cellegi#  I.  Senats.
Ad  Mand.  Sacr.  Regiæ  Maj.

Am  zo.  Jun.  1809,  wurde  Heinrica  Lienhard  von  Stuttgardt,  wegen  verheimlichter
Schwangerschaft  und  Geburt,  zur  zweifährigen  Zuchthausstrafe  in  Ludwigsburg  verurth
  lt.

Am  11.  Jul.  wurde  die  von  Joh.  Lorenz  Schmejer  von  Niedernhall  wegen  des  an  dem
Boten  Kraft  verübton  Verbrechens  des  Raubmords  nach  den  Gesezen  verwirkte  Serafe  des
Rades,  durch  allerhöchste  Begnadigung,  dahin  abgeändert,  daß  derselbe  mit  dem  Schwerde
vom  Leben  zum  Tod  gebracht,  sein  Leichnam  auf  das  Nat  geflochten,  und  das  nach  Abzug