Object: Reichs-Gesetzblatt. 1913. (47)

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3. 
Die Tresore zur Aufbewahrung der Bestände müssen unbedingt sicher und 
an den Eingangstüren mit mindestens zwei verschiedenen Schließvorrichtungen 
versehen sein. Der Schlüssel zu der einen Schließvorrichtung ist bei der Reichs- 
hauptbank von dem Kurator (§ 5), bei den Zweiganstalten von dem vom Reichs- 
kanzler bestellten besonderen Kommissar zu führen. Den anderen Schlüssel erhält 
bei der Reichshauptbank der Rendant (§ 5), bei den Zweiganstalten ein mit Zu- 
stimmung des Reichskanzlers zu bestimmender Beamter der Reichsbank. 
Jede Schlüsselaushändigung an eine andere Person bedarf der Ermächti- 
gung des Reichskanzlers. 84 
Jede Verwendung des Silber- und Goldbestandes bedarf der Zustimmung 
des Bundesrats. Zu einer Verwendung nach ausgesprochener Mobilmachung 
kann diese Zustimmung auch nachträglich eingeholt werden. 
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Die fortlaufende Verwaltung der Bestände wird von der Rendantur des 
Reichskriegsschatzes unter Aufsicht des für diesen bestellten Kurators geführt. 
(Vgl. 9§8 2 und 3 der Verordnung, betreffend die Verwaltung des Reichskriegs- 
schates. Vom 22. Januar 1874 — Reichs-Gesetzbl. S. 9 —.) 
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Ohne besondere Anweisung des Reichskanzlers darf beim Silber- und Gold— 
bestande nichts vereinnahmt oder verausgabt werden. 
Einnahme· und Ausgabeverfügungen für die Bestände bei der Reichs- 
hauptbank sind zunächst dem Kurator mitzuteilen, der sie an die Rendantur ge- 
langen läßt. Die Verfügungen gleicher Art an die Kommissare (§8 3) für die 
Bestände bei den Zweiganstalten erhalten der Kurator und durch diesen die 
Rendantur vom Reichskanzler in beglaubigter Abschrift. 
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Uber Einlieferungen an die Bestände bei der Reichshauptbank stellt die 
Rendantur vom Kurator bescheinigte Quittungen aus. Für die Bestände bei 
den Zweiganstalten quittieren die vom Reichskanzler bestellten Kommissare (§ 3). 
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Die Rendantur hatüber die Einnahmen und Ausgaben folgende Bücher zuführen: 
1. ein gemeinsames Hauptjournal, 
2. je ein Hauptmanual für den Silber= und für den Goldbestand, 
3. ein Verwahrungskonto und 
4. ein Vorschußkonto. 
Die unter 2 bis 4 genannten Bücher müssen genau den Inhalt des 
Hauptjournals umfassen. 6#9. 1 
Dem Reichskanzler sind nach dessen näherer Anordnung in regelmäßig 
wiederkehrenden Zeitabschnitten von der Rendantur angefertigte und vom Kurator 
in bezug auf die Ubereinstimmung mit den Büchern (6 8) bescheinigte Bestands- 
nachweisungen einzureichen. 
Der Kurator ist außerdem verpflichtet, in jedem Rechnungsjahr einmal 
eine unvermutete Revision der Rendantur vorzunehmen und über deren Ergebnis 
an den Reichskanzler zu berichten.