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über die Konsulargerichtsbarkeit bezeichneten Vor-
isten der Reichsgesetze und der Preußischen Gesetze.
sh 5 19 des 4 Korsulargerichtsbarkeitsgesess gelten,
wenn von den in! Ziffer erwãhnten — trafrechtsnormen
abgesehen wird, in den Schutzgebieten: "
„die dem hirgerliche * angehörenden
Vorschriften der Reichsgesetze und der daneben
imerhalb Preußens im bisherigen Geltungsbereiche
des Pr. A. L. R. in Kraft stehenden allgemeinen Ge-
setze hrrie die Vorschriften der bezeichneten Gesetze
über das Verfahren und die Kosten in bürgerlichen
Rechtsstreitigkeiten. und Konkurssachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit“.
Der § 6 des Gesetzes vom 11. Mai 1842 kann
weder al3 eine dem „bürgerlichen Rechte“ an-
gehörende Vorschrift noch als eine „Vorschrift
über das Verfahren in bürgerlichen Rechts-
streitigkeiten" angesehen werden. Dem bürger-
lichen Rechte würde der § 6 angehören, wenn er eine
materiellrechtliche Voraussetzung für den Regreß-
npruch gegen Polizeibeamte enthielte, das Fehlen
er Voraussetzung also nicht die kssen l
boehen, sondern die Hinfälligkeit
pruchs zur Folge haben würde. Die We " er
66 eine solh materi elrchtlich= Loranssen ent-
L eis bereits vom Reeichsg- richt (Entscheid. Band 20,
02) in vommeeinenh Sinne entschieden. Der
* #ut — wie dort ausefül ct (Seite 801), ein
einzelnes Glied in der Kette der Bestimmungen, welche
die sachliche Zuständigkeit der # -.lizeibehörden
gegenüber derjenigen der Gerichte abgrenzen
*ß*s
und eine als unzulässig 3 Einwi ericht-
licher Entscheidungen auf die Ausübung der Polizei-
gewalt verhüten sollen. Des 3# soll ein Polizei-
fia nur dann wegen einer polizeilichen Verfügung
vor Gericht belangt werden, wenn die Verfügung im
Te# der Beschwerde aufgehoben ist. Hiernach gehört
dem preußischen Staatsrecht an, aber
#
„bür gerlsces Recht“ im Sinne des
S#tios beichtsbarkeikgese. es: v. Stengel,
Wältui e der, Heutchen chutzgebiete, 1901, S. 110,
auch en een „Vorschriften über das Verfahren in
bargerlicheee n gehört der S#6 nicht.
Er enthält keine Zivi prozeßvorschrift, sondern
cCrenzt die sachliche Zanähogr der Polizeibehörden
gegenüber derjenigen der Gerichte ab
Hierna ilt das reußi che Gesetz vom 11. Mai
1842 W— che, Aber selbst wenn
man die Fsch eit en wollte, würde es sich hier
nicht um einen Regreßanspruch gegen einen be
amten, sondern um einen solchen gegen den Fiskus
hondeln. Der 66 schreibt aber die W* Aufhebung
der polizeilichen Verfügung durch die vorge setzte Ver-
—— nur als Voraussetzung für den Regreß-
anspruch gegen die beteiligten Beamten vor.
—ie alledem ist der Rechtsweg für zulässig zu
In der Sache selbst hat der Lellagte seine Passiv-
leoitimation bestritten. Der Kläger nimmt den deutschen
Neichsfistus in Anspruch “— eines angeblichen
Versehens des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafriko.
Die Passivlegitimation des Reichsfiskus für
diesen Anspruch ist zu verneinen.
Nach § 5 des Reichsgesetzes vom 30. März 1892
über die Einnahmen und Ausgaben der Schutzgebiete
„haftet für die aus der Verwaltung eines Schutz-
gebiete utstehenden. Verbindlichkeiten nur das Ver-
mögen dieses Gebietes“ (val. v. Stengel, die Aechts-
ver- ãltnsse der deutschen Schutzgebiete, 1901, S. 92
Hier handelt es sich, sofern überhaupt durch dar
von einem Beamten bei der Ausübung von Hoheits-
rechten begangene Versehen eine Verbindlichkeit des
Fiskus begründet wird, um eine Verbindlichkeit aus
der Verwaltung des Schutzgebietes. Denn der
Gouverneur hat in seiner Eigenschaft als Leiter der
Polizei des Schutzgebietes die Ausweisung des Klägers
angeordnet und sofort ausgeführt. ist also in der
ihm übertragenen Verwaltung des Schutzgebiets
tätig geworden. Die Ausführung des
das Reichsgesetz vom 30. März 18
leihen des Schutzgebietes bekiebe,
dem Texte noch in den Motiven des Gesetzes irgend-
welchen Anhalt. Nur der § 4 des - behandelt
die Aufnahme von Anleihen. Im übrigen führt das
Gesetz in seinen Beitimmungen den Grundsatz der
selbständigen vermögensrecht ichen Fersönlichtein der
einzelnen Schutzgebiete durch. der Begründung
—“asle 1890/92 * IV S. 2832)
emer
Er- für Verbindlichkeiten eines Schusgebietes
das Vermögen desselben haftet, ist eine Konsequenz.
der staatsrechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse, wie
sie sich im Laufe der Jahre herausgebildet haben. Um
Zweifel auszuschließen, empfiehlt es sich, diese Konse-
quenz im Zusammenhange mit der geplanten Neu-
ordnung der Finanzgebahrung durch Aufnahme der
im § 5 des Entwurfes formulierten Vorschrift aus-
drücklich anzuerkennen.“
Werm das Reichs-Kolonialamt, wie der
Kläger behauptet, eine Beschwerde desselben über die
solze Ausweisung zurückgewiesen hat, so ist doch
lonialamt bei der Entscheidung über die Be-
schwerde gleichfalls in einer die „Berwaltung
des Schns-geöte (im Sinne des § 5) betreffenden
eenheit tätig geworden. Es kann daher auch
u
iese Tãtigleit des Reichs-Kolonialamts keine
g des zeei nach § 5 begründet werden.
Der Klageanspruch ist daher wegen Mangels der
Fassibkehitimskoon wbnhngedht und demgemäß die Be-
rufung des Klägers unter Anwendung des § 97 360.
zurückzuweisen.
Im übrigen g noch darauf hingewiesen werden,
daß zu der hier in Betracht kommenden Zeit weder
dem Reichsrecht noch dem HPreuhischen“ Allgemeinen
Landrecht, auf deren Vorschriften in § 3 des Schutz-
gebietsgesetzes und in § 19 des Konsulargerichtsbar-
keitsgesetzes verwiesen wird, die Haftung des Fiskus
ür Versehen der Beamten bei Ausübung von
Loheiterechten bekannt war (vgl. RG. Band 28
. 8340, Band 51 S. 220, Band 58 E. 127, Band 54
S. 198, Band 56 S. 84. Verhandlungen 3 Reichs-
tages. * Legislaturperiode 1800, Band 255, Akten-
348, Begründung des Gesetzentwurfs, nesen
kea1 des. Reichs für seine Beamten, S. 8229).