Full text : Reichs-Gesetzblatt. 1877. (11)

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Die  Festsetzung  und  die  Vollstreckung  der  Strafe  gegen  eine  dem  aktiven
Heere  oder  der  aktiven  Marine  angehörende  Militärperson  erfolgt  auf  Ersuchen
durch  das  Militärgericht.
§.  375.
Der  Sachverständige  hat,  wenn  nicht  beide  Parteien  auf  seine  Beeidigung
verzichten,  vor  Erstattung  des  Gutachtens  einen  Eid  dahin  zu  leisten:
daß  er  das  von  ihm  geforderte  Gutachten  unparteiisch  und  nach  bestem
Wissen  und  Gewissen  erstatten  werde.  
Ist  der  Sachverständige  für  die  Erstattung  von  Gutachten  der  betreffenden
Art  im  Allgemeinen  beeidigt,  so  genügt  die  Berufung  auf  den  geleisteten  Eid.
§.  376.
Wird  schriftliche  Begutachtung  angeordnet,  so  hat  der  Sachverständige  das
von  ihm  unterschriebene  Gutachten  auf  der  Gerichtsschreiberei  niederzulegen.

Das  Gericht  kann  das  Erscheinen  des  Sachverständigen  anordnen,  damit
derselbe  das  schriftliche  Gutachten  erläutere.

§.  377.
Das  Gericht  kann  eine  neue  Begutachtung  durch  dieselben  oder  durch  andere
Sachverständige  anordnen,  wenn  es  das  Gutachten  für  ungenügend  erachtet.
Das  Gericht  kann  die  Begutachtung  durch  einen  anderen  Sachverständigen
anordnen,  wenn  ein  Sachverständiger  nach  Erstattung  des  Gutachtens  mit  Erfolg
abgelehnt  ist.
§.  378.

Der  Sachverständige  hat  nach  Maßgabe  der  Gebührenordnung.  auf  Entschädigung
  für  Zeitversäumniß,  auf  Erstattung  der  ihm  verursachten  Kosten  und
außerdem  auf  angemessene  Vergütung  seiner  Mühewaltung  Anspruch.

§.  379.

Insoweit  zum  Beweise  vergangener  Thatsachen  oder  Zustände,  zu  deren
Wahrnehmung  eine  besondere  Sachkunde  erforderlich  war,  sachkundige  Personen
zu  vernehmen  sind,  kommen  die  Vorschriften  über  den  Zeugenbeweis  zur  Anwendung.


Neunter  Titel.
Beweis  durch  Urkunden.

§.  380.

Urkunden,  welche  von  einer  öffentlichen  Behörde  innerhalb  der  Grenzen
ihrer  Amtsbefugnisse  oder  von  einer  mit  öffentlichem  Glauben  versehenen  Person
innerhalb  des  ihr  zugewiesenen  Geschäftskreises  in  der  vorgeschriebenen  Form
aufgenommen  sind  (öffentliche  Urkunden))  begründen,  wenn  sie  über  eine  vor
der  Behörde  oder  der  Urkundsperson  abgegebene  Erklärung  errichtet  sind,  vollen
Beweis  des  durch  die  Behörde  oder  die  Urkundsperson  beurkundeten  Vorganges.

Der  Beweis,  daß  der  Vorgang  unrichtig  beurkundet  sei,  ist  zulässig.