Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Liter atur-Berleht. 
Wörterbueh des deutschen Staats- und Verwaltungs- 
rechts, begründet von Professor Dr. Karl Freiherr 
von Stengel. Zweite Auflage, herausgegeben von 
Prof. Dr. Max Fleischmann in Könifsberg i. Pr. 
32/33. und 34/36. Licferung. Verlag von J. C. B. 
Jlohr (Paul Sicheck), Tübingen 1914. Subskript.- 
Preis 4 baw. 6 .. 
Die vorliegenden Lieferungen umfassen die Stich- 
worte „Unterrichtswesen“ bis -Z2weckverbünde“. Von 
rein kolonialem Interesse sind die in den Artikeln 
Verwaltungstgerichtsbarkeit (II. Reichsverwaltungsge- 
richtsbarkeit, § 5. Konsulargerichtsbezirke und Schutz- 
gebiete) und Waffenpolizei (III) den besonderen Ver- 
hültnissen in den Schutzgebieten gewidmeten Abschnitte. 
Mit dicsen Lieferungen hat der dritte und letzte Band 
des großangelegten Werkes seinen Abschluß gefunden. 
Das öffentliche Recht in den Schutzgebieten ist nicht, 
wie das Priratrecht, einfach aus dem Mutterlande 
übernommen worden, sondern es hat sich als ein be- 
sonderer Zweig an dem Stamme des deutschen Staats- 
und Verwaltungsrechts entwickelt. Aber nur als ein 
Zweig. nicht als ein neuer selbstündiger Baum. Denn 
nuch in die fernen Lande nimmt der Deutsche seine 
heimischen (irundanschauungen mit. Und wenn er 
unch ein Wen schafft. dus nur auf die neuen Ver- 
hältnisse zugeschnitten scheint, so haften die Wurzeln 
des Werkes doch im heimischen Grunde. Für die 
Erkenmnis und die Fortbildung des öffentlichen Ko- 
lonialrechts wird daher das reine deutsche Staats- und 
Verwaltungsrecht stets eine unentbehrliche CQuelle 
bleiben. Das Fleischmannsche Wörterbuch umfaht 
Gdus gesamte (lebiet des Staats- und Verwaltungsrechts. 
Die gestellte Aufgabe int mit Hilfe bewährter Mit- 
arbeiter glünzend gelöst. Wer sich über stantsrecht- 
liche Kolomalfragen gründlich unterrichten will. wirel 
das Wörterbuch mit zu Rute ziehen müssen. Scine 
weiteste Verbreitung in kolonialen Kreisen ist schon 
deshalb höchst erwünscht, weil zu einem gedeihlichen 
Wirken in den Schutzgehieten auch für Nichtbeamte 
einige Kenmuis des öffentlichen Rechts unerlählich ist. 
Itrnehler. 
Huberich, Charles Henry#: Das englische Prisen- 
recht in seiner neuesten Gestalt. Berlin 1915. 
((larl Hermanns Verlagk. XIV. 135 Seiten. 
Preis 4 //. geb. 5 r4. 
Das im Auftrage der Altesten der Kaufmann- 
schaft von Berlin hernusgegebene Werk enthält eine 
  
gedrängte, aber erschöpfende systematische Darstellung 
des englischen Prisenrechts, wie es sich bisher ent- 
wickelt hat und jetzt im Kriege gehandhabt wird. 
JNach einleitenden Bemerkungen über die Indultfrist 
der Order in Council vom 4. August 1914 werden die 
Quellen des englischen Prisenrechts ((iemeines Recht. 
Gesetz, Orders in Council. Staatsverträge. Proklu- 
mationen) bezeichnet. Unter den hierauf folgenden 
allgemeinen Bestimmungen werden das Geltungsgebiet 
(Rechtslage feindlicher Schiffe im Suczkunal, das 
Suczkanal-Abkommen, Prize and Droit of Admiraltr 
usw.), das Geleit, die Beschrünkungen des Beuterechte 
((nichteinzichbare Schiffe und Ladungen. Briefpost- 
sondungen, Paketpostsendungen). Schadensersatz für 
ungererhtfertigte Aufbringung, falsche Schiffspapiere. 
kEesctzwidrige Requirierungen, das Prize (llaims 
(ommittee bechandelt. Der vierte Abschnitt beschäftigt 
sich mit den feindlichen Schiffen und ihrer Ladung. 
Er erörtert u. ua. die feindliche Eigenschaft von Schiff 
und Ladung. den Flaggenwechsel, die Rechtslage der 
feindlichen Schiffe in britischen Hüsen bei Kriegs- 
ansbruch, die Rechtslage der aufgebrachten, der ge- 
charterten Schiffe, der Schiffsglänbiger, bei feindlichen 
Ladungen das Nationalitäts- und Domizulfprinzip, das 
Schicksal der Ladungen im Hafen und auf hoher Ser 
auf feindlichen, neutralen, britischen bzw. Schiffen 
der Alliierten, die Eigentumsübertragung. die Rechte 
der Glänbiger usw. In weiteren Abschnitten werden 
die Order in Council vom I1. März 1915, die Konter- 
bande. neutralitütswidrige Unterstützung, die Blockade, 
Anhaltung. Durchsuchung und Aufbringung, die Be- 
handlung aufgebrachter Schiffe und beschlagnahmter 
Güter und schlielllich das formelle Prisenrecht (Prisen- 
gerichte. Prisengerichtsbarkeit. Verfahren, Berufung. 
(Onadengesuche) besprochen. In einem Anhang sind 
die Parlamentsakte, Naval Prize Act 1864. Prize Courts 
Act 1864, Prize Count Act 1914, ferner die Order in 
Council bezüglich der Annnhme der Londoner Dekla- 
ration, das Londoner Abkommen vom 9. November 
194 bezüglich Prisengerichtsbarkeit, die Blockade- 
verhängung über Deutsch-COstafrika, die Liste der 
Konterbandegegenstünde, die Liste von britischen 
Ubew#prisengerichten und drei Erlasse der Agyrp- 
tischen Regierung aus der Kricgszeit 1914 abgedruckt. 
Wie diese Inhaltsübersicht erkennen läht, gibt das 
Buch auf alle Fragen Auskunft, die der Seekricg, wie 
er von englischer Scite geführt wird, in den Vorder- 
grund des öffentlichen Imeresses gerückt hat. 
Straehler. 
  
  
Neue Ltferatur.’) 
VII. 
Zusammengestellt in der Bibliothek des Reichs -Kolonialamts. 
Tie eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion durchaus vorbehllt, werden unter keinen Umständen zurlckgesandt. 
I. Geschichte und Politik. 
* Mussow, Wilhelm: Wie stcht es mit Polen? 
Stuttgart u. Berlin: Deutsche Verl.-Anst. 1915. 
32 S. H#., 
(Der Deutsche Krieg. 49.) 1 
  
") Mit einem '" sind die Titel der Werke bezelchnet, welche 
bei der Redaktion des Koloninlbluttes eingingen; mit einem # 
diejenigen, welche von der Bibliothek des Reichs-Kolonlialamts 
Käuflich er worben wurden. 
  
Meyer, Eduard: Nordamerika und Deutschlandl. 
Nebst drei amerikan. u. engl. Abhandl. über den Kricg 
u. über d. Stellung Irlands, übers. von Antonic Meyer. 
Berlin: Curtius 1915. 116 S. 80. 2 
Pnucher, Gustav: Die Dreiverbandspresse. Ihr 
Antcil an der Kriegsentfachung und ein Weg zu ihrer 
Bekümpfung. Leipzig: Hirzel 1915. 79 S. Do. 
Zwischen Krieg und Frieden. 25.) 13
	        
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