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Liter atur-Berleht.
Wörterbueh des deutschen Staats- und Verwaltungs-
rechts, begründet von Professor Dr. Karl Freiherr
von Stengel. Zweite Auflage, herausgegeben von
Prof. Dr. Max Fleischmann in Könifsberg i. Pr.
32/33. und 34/36. Licferung. Verlag von J. C. B.
Jlohr (Paul Sicheck), Tübingen 1914. Subskript.-
Preis 4 baw. 6 ..
Die vorliegenden Lieferungen umfassen die Stich-
worte „Unterrichtswesen“ bis -Z2weckverbünde“. Von
rein kolonialem Interesse sind die in den Artikeln
Verwaltungstgerichtsbarkeit (II. Reichsverwaltungsge-
richtsbarkeit, § 5. Konsulargerichtsbezirke und Schutz-
gebiete) und Waffenpolizei (III) den besonderen Ver-
hültnissen in den Schutzgebieten gewidmeten Abschnitte.
Mit dicsen Lieferungen hat der dritte und letzte Band
des großangelegten Werkes seinen Abschluß gefunden.
Das öffentliche Recht in den Schutzgebieten ist nicht,
wie das Priratrecht, einfach aus dem Mutterlande
übernommen worden, sondern es hat sich als ein be-
sonderer Zweig an dem Stamme des deutschen Staats-
und Verwaltungsrechts entwickelt. Aber nur als ein
Zweig. nicht als ein neuer selbstündiger Baum. Denn
nuch in die fernen Lande nimmt der Deutsche seine
heimischen (irundanschauungen mit. Und wenn er
unch ein Wen schafft. dus nur auf die neuen Ver-
hältnisse zugeschnitten scheint, so haften die Wurzeln
des Werkes doch im heimischen Grunde. Für die
Erkenmnis und die Fortbildung des öffentlichen Ko-
lonialrechts wird daher das reine deutsche Staats- und
Verwaltungsrecht stets eine unentbehrliche CQuelle
bleiben. Das Fleischmannsche Wörterbuch umfaht
Gdus gesamte (lebiet des Staats- und Verwaltungsrechts.
Die gestellte Aufgabe int mit Hilfe bewährter Mit-
arbeiter glünzend gelöst. Wer sich über stantsrecht-
liche Kolomalfragen gründlich unterrichten will. wirel
das Wörterbuch mit zu Rute ziehen müssen. Scine
weiteste Verbreitung in kolonialen Kreisen ist schon
deshalb höchst erwünscht, weil zu einem gedeihlichen
Wirken in den Schutzgehieten auch für Nichtbeamte
einige Kenmuis des öffentlichen Rechts unerlählich ist.
Itrnehler.
Huberich, Charles Henry#: Das englische Prisen-
recht in seiner neuesten Gestalt. Berlin 1915.
((larl Hermanns Verlagk. XIV. 135 Seiten.
Preis 4 //. geb. 5 r4.
Das im Auftrage der Altesten der Kaufmann-
schaft von Berlin hernusgegebene Werk enthält eine
gedrängte, aber erschöpfende systematische Darstellung
des englischen Prisenrechts, wie es sich bisher ent-
wickelt hat und jetzt im Kriege gehandhabt wird.
JNach einleitenden Bemerkungen über die Indultfrist
der Order in Council vom 4. August 1914 werden die
Quellen des englischen Prisenrechts ((iemeines Recht.
Gesetz, Orders in Council. Staatsverträge. Proklu-
mationen) bezeichnet. Unter den hierauf folgenden
allgemeinen Bestimmungen werden das Geltungsgebiet
(Rechtslage feindlicher Schiffe im Suczkunal, das
Suczkanal-Abkommen, Prize and Droit of Admiraltr
usw.), das Geleit, die Beschrünkungen des Beuterechte
((nichteinzichbare Schiffe und Ladungen. Briefpost-
sondungen, Paketpostsendungen). Schadensersatz für
ungererhtfertigte Aufbringung, falsche Schiffspapiere.
kEesctzwidrige Requirierungen, das Prize (llaims
(ommittee bechandelt. Der vierte Abschnitt beschäftigt
sich mit den feindlichen Schiffen und ihrer Ladung.
Er erörtert u. ua. die feindliche Eigenschaft von Schiff
und Ladung. den Flaggenwechsel, die Rechtslage der
feindlichen Schiffe in britischen Hüsen bei Kriegs-
ansbruch, die Rechtslage der aufgebrachten, der ge-
charterten Schiffe, der Schiffsglänbiger, bei feindlichen
Ladungen das Nationalitäts- und Domizulfprinzip, das
Schicksal der Ladungen im Hafen und auf hoher Ser
auf feindlichen, neutralen, britischen bzw. Schiffen
der Alliierten, die Eigentumsübertragung. die Rechte
der Glänbiger usw. In weiteren Abschnitten werden
die Order in Council vom I1. März 1915, die Konter-
bande. neutralitütswidrige Unterstützung, die Blockade,
Anhaltung. Durchsuchung und Aufbringung, die Be-
handlung aufgebrachter Schiffe und beschlagnahmter
Güter und schlielllich das formelle Prisenrecht (Prisen-
gerichte. Prisengerichtsbarkeit. Verfahren, Berufung.
(Onadengesuche) besprochen. In einem Anhang sind
die Parlamentsakte, Naval Prize Act 1864. Prize Courts
Act 1864, Prize Count Act 1914, ferner die Order in
Council bezüglich der Annnhme der Londoner Dekla-
ration, das Londoner Abkommen vom 9. November
194 bezüglich Prisengerichtsbarkeit, die Blockade-
verhängung über Deutsch-COstafrika, die Liste der
Konterbandegegenstünde, die Liste von britischen
Ubew#prisengerichten und drei Erlasse der Agyrp-
tischen Regierung aus der Kricgszeit 1914 abgedruckt.
Wie diese Inhaltsübersicht erkennen läht, gibt das
Buch auf alle Fragen Auskunft, die der Seekricg, wie
er von englischer Scite geführt wird, in den Vorder-
grund des öffentlichen Imeresses gerückt hat.
Straehler.
Neue Ltferatur.’)
VII.
Zusammengestellt in der Bibliothek des Reichs -Kolonialamts.
Tie eingereichten Bücher, deren Besprechung sich die Redaktion durchaus vorbehllt, werden unter keinen Umständen zurlckgesandt.
I. Geschichte und Politik.
* Mussow, Wilhelm: Wie stcht es mit Polen?
Stuttgart u. Berlin: Deutsche Verl.-Anst. 1915.
32 S. H#.,
(Der Deutsche Krieg. 49.) 1
") Mit einem '" sind die Titel der Werke bezelchnet, welche
bei der Redaktion des Koloninlbluttes eingingen; mit einem #
diejenigen, welche von der Bibliothek des Reichs-Kolonlialamts
Käuflich er worben wurden.
Meyer, Eduard: Nordamerika und Deutschlandl.
Nebst drei amerikan. u. engl. Abhandl. über den Kricg
u. über d. Stellung Irlands, übers. von Antonic Meyer.
Berlin: Curtius 1915. 116 S. 80. 2
Pnucher, Gustav: Die Dreiverbandspresse. Ihr
Antcil an der Kriegsentfachung und ein Weg zu ihrer
Bekümpfung. Leipzig: Hirzel 1915. 79 S. Do.
Zwischen Krieg und Frieden. 25.) 13