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„Die Deutschen haben Samoa seit mehr als
14 Jahren verwaltet, wie man sagen kann, in
einer mustergültigen Art, und infolge davon be-
trachten die Eingeborenen mit großer Achtung die
meisten der Regierungsbeamten. Im Falle irgend-
welcher Unruhen wird es schwer sein, vorauszu-
sagen, welche Partei die Eingeborenen ergreifen
würden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß alle
solche, welche in der Nähe der deutschen Plantagen
wohnen, in dem unerschütterlichen Glauben leben,
daß die augenblickliche Zurückweisung Deutschlands
nur von vorübergehender Natur ist und daß
Deutschland sehr bald Samoa wieder einnehmen
und besetzen wird.
Es gibt keinen Deutschen in Samoa, welcher
glaubt, daß Deutschland untergeht; sie alle glauben,
daß Großbritannien und deren Verbündete ent-
schieden geschlagen werden und daß sie ganz un-
geheure Kriegsentschädigung an Deutschland werden
zahlen müssen. Dieses ist nicht „Bluff“, sondern
es ist der absolute, feste, unerschütterliche Glaube
fast aller der intelligentesten und fähigsten Deutschen,
welche in Samoa leben. Es unterliegt keinem
Zweifel, daß alle kräftigen Männer nur darum
nicht abfahren, weil die Engländer sie hindern.
Sie würden sonst für ihre eigene Rechnung Samoa
verlassen, um sich am Kriege zu betätigen.“
Drei Verordnungen, die der britische Admi-
nistrator erlassen hat, sind noch der Erwähnung
wert. Diese haben in der von der englischen
Behörde selbst herausgegebenen deutschen über-
setzung folgenden Wortlaut:
Proklamation Nr. 14.
1. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß
vom 10. Mai 1915 ab der Geschäftsverkehr in
den unter militärischer Okkupation befindlichen
Gebieten von West-Samoa nur nach britischen
Werten abgewickelt werden muß.
2. Absatz 1 der Proklamation Nr. 3, wonach
Banknoten im Werte von 5 bis 100 /7, die von
der Deutschen Reichskasse oder Reichsbank ausge-
geben sind, als gesetzliche Zahlungsmittel einge-
führt sind, wird aufsgehoben, vom 26. April ab
9 Uhr vormittags.
3. Absatz 2 der Proklamation Nr. 3, dem-
gemäß es verboten ist, Gold= oder Silbermünze
irgendeiner Art auszuführen, oder Banknoten
außer solchen einer Britischen Bank, Firma oder
Regierung einzuführen, bleibt in Kraft.
Außerdem ist es nach dieser Verordnung streng
verboten, deutsche oder österreichische Münze
irgendeiner Art einzuführen.
Jedermann, der irgendeiner Verletzung dieses
Abschnittes der Proklamation schuldig befunden
wird, wird nach dem Kriegsgesetze und Kriegs-
gebrauche streng bestraft werden.
4. Deutsche Banknoten und Kassenscheine im
Werte von 5 bis 100 .KMl können gegen Samoa-
Noten oder Britische Münze eingewechselt werden
bei der Hauptkasse für Personen wohnhaft in
Upolu, Manono oder Apolima, oder bei der Ver-
waltung in Matautu, Savaii, für Personen wohn-
haft in Savait vom 26. April von 9 Uhr vor-
mittags bis zum 1. Mai 1915 12 Uhr mittags.
Deutsche Gold-, Silber= und Nickelmünze kann
eingewechselt werden bei den obigen Stellen bis
zum 8. Mai 1915 12 Uhr mittags.
Sämtliche Einwechselungen werden zum Satze
von 20,60 & für K 1 Samoa-Noten oder
Britische Münze im Werte von & 1 gemacht.
Die Hauptkasse behält sich das Recht vor, den
Wechselverkehr abzuwickeln vermittels Samoa-
Noten oder Britische Gold-, Silber= oder Bronze-
münze, wie es ihr ausführbar erscheint.
5. Die Samoa-Noten, die zum Werte von
L 5 und 2 1 ausgegeben find, find nur in den
unter militärischer Okkupation befindlichen Gebieten
von West-Samoa gültig, und diese Noten kann
man nicht gegen Münze einwechseln (ausgenommen
nach Belieben der Hauptkasse) bis zu dem Kriegs-
ende.
6. Proklamation Nr. 5, die sich auf die Aus-
gabe von Schecks durch die Hauptkasse bezieht,
wird hiermit zurückgezogen.
7. Postanweisungen werden an dem Postamt
Apia gegen britische Banknoten oder Münze vom
1. Mai 1915 an angenommen. Nähere Auf-
klärung hierüber wird vom Postamt erteilt.
8. Jedermann, der von dem 26. April 1915
an beim Geschäftsverkehr mit Samoanern oder
Chinesen deutsche Werte gebraucht, ist strafbar.
9. Die Hauptkasse von Apia wird für das
Publikum geschlossen in allen Geschäften außer
die Einwechselung deutscher Werte bis zum
10. Mai 1915.
Gegeben Apia, den 19. April 1915.
Robert Logan, Colonel,
Administrator of Samoa.
God save the King.
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r—
British Military Occupation of Samoa.
Bekanntmachung Nr. 15.
Handel mit dem Feind.
Bezugnehmend auf das Verbot des Handels
mit dem Feind, welches durch eine Bekannt-
machung Seiner Majestät König Georg V. im
Buckingham-Palast am 5. August 1914 erlassen
worden ist, und auf Bekanntmachungen und Ver-
ordnungen, die das gleiche Verbot zum Gegen-
stand haben, sollen von heute ab die folgenden
Verordnungen für das Gebiet von Deutsch-Samoa,