Full text : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1856. (47)

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bauten,  große  Reparaturen,  sowie  uͤber  Lage,  Plan  und  Umfang  der  anzulegenden
  Werke.

Er  erkennt  uͤber  alle  wichtigen  Vertraͤge,  welche  sich  auf  Regulirung  der
Preise  und  des  Absatzes  der  Produkte  beziehen.  Er  ernennt  den  Direktor  und
die  übrigen  Beamten.  Er  bestimmt  die  Gehälter  der  Beamten  und  insbesondere
  die  von  den  Kassenbeamten  zu  stellenden  Kautionen.

Er  erlaßt  und  ändert  die  für  den  Direktor  maaßgebenden  Instruktionen.

Artikel  16.

Alle  Ausfertigungen  des  Verwaltungsrathes  und  die  offentlichen  Bekanntmachungen
  werden  von  dem  Vorsitzenden  oder  einem  Mitgliede  des  Ausschusses
  unterschrieben.

Artikel  17.

Der  Verwaltungsraths-Ausschuß  kontrollirt  den  Direktor  und  bildet  das
Kassenkuratorium.

Artikel  18.

Der  Verwaltungsrath  versammelt  sich  regelmäßig  in  jedem  Quartale,
und  zwar  am  zweiten  Donnerstage  des  ersten  Quartalsmonats,  in  Tarnowitz.

Zu  diesen  ordentlichen,  sowie  zu  außerordentlichen  Sitzungen  wird  der  Verwaltungsrath
  unter  Beifügung  der  Tagesordnung  durch  den  Vorsitzenden  oder
einen  seiner  Vertreter  schriftlich  eingeladen.

Artikel  19.

Der  in  dieser  Art  berufene  Verwaltungsrath  ist  beschlußfähig  bei  Anwesenheit
  von  neun  Mitgliedern,  unter  denen  sich  der  Vorsitzende  oder  einer  seiner
Stellvertreter  besinden  muß.

Die  Entscheidung  erfolgt  durch  Majorität  von  zwei  Drittel  der  Anwesenden.

Artikel  20.

Die  zu  wählenden  Mitglieder  des  Verwaltungsrathes  werden  auf  drei
Jahre  ernannt.

Nach  Verlauf  jeden  Jahres  scheiden  vier  Mitglieder  aus.  »

Die  erste  theilweise  Erneuerung  des  Verwaltungsrathes  erfolgt  in  der
ordentlichen  Generalversammlung  des  Jahres  1858.

In  den  ersten  zwei  Jahren  werden  die  Ausscheidenden  durch  das  Loos,
und  später  durch  das  Dienstalter  bezeichnet.

Ausscheidende  sind  wieder  wählbar.  #

Kommt  in  außergewöhnlicher  Weise  die  Stelle  eines  Mitgliedes  des  Verwaltungsrathes
  zur  Erledigung,  so  wird  diese  vorlausig  für  die  Dauer  bis  zur
nächslen  Generalversammlung  von  dem  Verwaltungsrathe  aus  der  Zahl  der
Aktionaire  ersetzt.  Die  definitive  Wiederbesetzung  erfolgt  durch  die  Wahl  der
Generalversammlung.

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