Full text : Regierung und Volkswille.

Die  preußische  Verfassung.  57

Staates  war:  daß  er  durch  die  sich  selbst  ergänzende,
organisierte  politische  Intelligenz  regiert  wurde.

Aber  in  dem  Staat  Friedrich  Wilhelms  III.  fehlt  nun
doch  noch  etwas,  was  wiederum  das  Urteil  der  Mit-  und                             Fehlen  einer
Nachwelt  sehr  ungünstig  beeinflußt  hat  und  beeinflussen                               Volksvertretung im alten
mußte.  Bei  der  Neubildung  des  Staates  lebte  von  An-                                   Preußen.
fang  an,  bei  Stein,  Hardenberg  und  allen  ihren  Mitarbeitern
  die  Idee,  daß  das  absolute  Königtum  an  seiner
Seite  eine  Volksvertretung  haben  müsse.  Das  eigentliche
Dokument,  welches  den  Ausdruck  und  den  Rechtstitel  für  diese
Volksvertretung  in  der  Historie  bildet,  ist  der  „Aufruf  an
mein  Volk“,  obgleich  darin  von  einer  Volksvertretung  nicht
die  Rede  ist.  Friedrich  der  Große  hätte  niemals  einen
solchen  Aufruf  erlassen  können  und  hat  niemals  daran  gedacht,
  auch  nicht  in  allen  Nöten  des  siebenjährigen  Krieges.
Von  einer  solchen  Beziehung  des  Staates  zur  Gesamtheit
der  Staatsbürger  wußte  er  noch  nichts.  Diese  ist  erst  erwachsen
  aus  dem  Staat,  der  durch  seine  eigenen  Taten  und
ihren  Ruhm  mit  einem  ganz  anderen  Bewußtsein  erfüllt
wurde,  als  es  überkommen  war.  Der  Staat  hat  1813
nicht  anders  gerettet  werden  können,  als  indem  der  König
appellierte  an  den  guten  Willen  jedes  einzelnen  Mannes.
Dadurch  hat  er  den  Krieg  gewonnen.  Aber  indem  er
diesen  Appell  aussprach,  also  jene  Verbindung  schuf  zwischen
dem  Staat  und  den  Staatsbürgern,  die  seine  Vorgänger
noch  nicht  gekannt  hatten,  lag  darin  auch,  daß  der  Staat,
der  die  gesamte  Staatsbürgerschaft  aufrief,  sich  mit  dem
Speer  in  der  Hand  in  seinen  Dienst  zu  stellen,  dann  auch
in  Übereinstimmung  mit  ihr  sich  befinden  mußte,  daß
der  Wille  des  Königs,  wenn  auch  noch  so  objektiv  geltend
gemacht,  zur  Lenkung  des  Landes  nicht  genüge,  sondern  daß
in  irgendeiner  Form  eine  Volksvertretung  neben  das  König-