Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXII. Band. (22)

338  Beweisaufl.  üb.  Kompensatlonsposten.  Beschwerdesümme,

eine  Widerklage  auf  den  angeblichen  Mehrbetrag  des
Schadens  über  den  Betrag  der  eingeklagten  Forderung
  hinaus  aber  nicht  angestellt,  und  nicht  einmal
  die  spätere  Einklagung  dieses  Mehrbetrages  vorbehalten.


Die  erste  Instanz  legte  dem  Kläger  und  eventuell
  auch  dem  Beklagten  Beweise  auf,  jedoch  keinen
über  die  ebenerwähnte  Kompensationseinrede,  welche
vielmehr  in  den  Entscheidungsgründen  als  unsubstanziirt
  dargestellt  wurde.  Auf  Berufung  des  Beklagten
  und  Adhäsion  des  Klägers  hiegegen  erkannte
die  zweite  Instanz  theils  abändernd  theils  bestätigend,
  und  ließ  insbesondere  den  Beklagten  zum
eventuellen  Beweise  seiner  Kompensationseinrede,  und
subeventuell  den  Kläger  zum  Beweise  einiger  dagegen
  vorgebrachten  Repliken  zu.  Der  betreffende
Beweissatz  de5  Beklagten  lautet:  „Daß  fragliche
Waaren  in  beschädigtem  Zustande  abgeliefert  wurden
und  hiedurch  eine  Werthsminderung  von  537  fl.  20  kr.
o.  w.  v.  w.  erlitten  haben.“  «

Gegen  dieses  Erkenntniß  ergriff  der  Kläger  die
Revision,  stellte  als  Beschwerde  die  Aussetzung  der
Kompensationseinrede  zum  Beweise  auf,  bat  den
oben  angegebenen  Beweissatz  und  die  dazu  gehörigen
Eventnalsätze  zu  streichen,  und  suchte  das  Vorhandensein
  der  Revisionssumme  dadurch  darzuthun,  daß
er  den  zum  Beweise  ausgesetzten  Betrag  des  Schadens
  von  537  fl.  20  kr.  als  den  Gegenstand  der  Beschwerde
  annahm.  Der  boberste  Gerichtshof  ließ
jedoch  wegen  Mangels  der  Revisionssumme  dem  Revidenten
  die  Abweisung  bedeuten.  Aus  den  Gründen
  führen  wir  Folgendes  an:

„Als  Gegenstand  der  Beschwerde  des  Revidenten
  kann  nur  der  Betrag  der  Wingellagten  Forderung
  zu  166  fl.  20  kr.  gelten.  Denn  ein  Mehr
als  diese  166  fl.  20  kr.  ist  unter  den  Parteien  überhaupt
  gar  nicht  streitig,  es  kann  daher  auch  die  vom