338 Beweisaufl. üb. Kompensatlonsposten. Beschwerdesümme,
eine Widerklage auf den angeblichen Mehrbetrag des
Schadens über den Betrag der eingeklagten Forderung
hinaus aber nicht angestellt, und nicht einmal
die spätere Einklagung dieses Mehrbetrages vorbehalten.
Die erste Instanz legte dem Kläger und eventuell
auch dem Beklagten Beweise auf, jedoch keinen
über die ebenerwähnte Kompensationseinrede, welche
vielmehr in den Entscheidungsgründen als unsubstanziirt
dargestellt wurde. Auf Berufung des Beklagten
und Adhäsion des Klägers hiegegen erkannte
die zweite Instanz theils abändernd theils bestätigend,
und ließ insbesondere den Beklagten zum
eventuellen Beweise seiner Kompensationseinrede, und
subeventuell den Kläger zum Beweise einiger dagegen
vorgebrachten Repliken zu. Der betreffende
Beweissatz de5 Beklagten lautet: „Daß fragliche
Waaren in beschädigtem Zustande abgeliefert wurden
und hiedurch eine Werthsminderung von 537 fl. 20 kr.
o. w. v. w. erlitten haben.“ «
Gegen dieses Erkenntniß ergriff der Kläger die
Revision, stellte als Beschwerde die Aussetzung der
Kompensationseinrede zum Beweise auf, bat den
oben angegebenen Beweissatz und die dazu gehörigen
Eventnalsätze zu streichen, und suchte das Vorhandensein
der Revisionssumme dadurch darzuthun, daß
er den zum Beweise ausgesetzten Betrag des Schadens
von 537 fl. 20 kr. als den Gegenstand der Beschwerde
annahm. Der boberste Gerichtshof ließ
jedoch wegen Mangels der Revisionssumme dem Revidenten
die Abweisung bedeuten. Aus den Gründen
führen wir Folgendes an:
„Als Gegenstand der Beschwerde des Revidenten
kann nur der Betrag der Wingellagten Forderung
zu 166 fl. 20 kr. gelten. Denn ein Mehr
als diese 166 fl. 20 kr. ist unter den Parteien überhaupt
gar nicht streitig, es kann daher auch die vom