Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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in gewisser Hinsicht den erwähnten Angehörigen 
farbiger Rassen gleichgestellt. 
6. betreffend die Festsetzung der Gebühren 
für die Regierungs-Krankenhäuser; 
7. betreffend die Einfuhr, den Verkauf und 
den Verbrauch von Dynamit und anderen Ex- 
plosivstoffen; 
". betreffend die Einführung einer Hunde- 
steuer (2.“ für die Eingeborenen, 6./“¼ für die 
Weißen); 
9. betreffend die Gerichtsbarkeit und die son- 
stigen Funktionen der Distriktsbeamten. Die 
Zuständigkeit der Distriktsbeamten ist hier in 
Zivilsachen auf einen Streitwert von 300 , in 
Strafsachen auf Geldstrafen bis zu 300 und 
Freiheitsstrafen bis zu sechs Monaten festgesetzt. 
Gegen alle Entscheidungen eines Distriktsbeamten 
ist Berufung an den Richter des „Central Court“ 
in Rabaul zugelassen. 
Daneben sind noch verschiedene Verordnungen 
und Verfügungen für die Eingeborenen des Schutz- 
gebiets erlassen, so z. B 
betreffend die Bestatlung von Eingeborenen auf 
dem Eingeborenen-Friedhof in Rabaul, 
sorner betreffend die Eingeborenen-Kranken- 
häuser. 
Endlich ist auch die in der letzten Denkschrift 
erwähnte Verordnung, betreffend die Anwerbung 
und Beschäftigung von Eingeborenenarbeitern 
wieder bereits mehrfach abgeändert worden. Die 
Fälle, in denen gegen eingeborene Arbeiter Prügel- 
strafe verhängt werden kann, sind dabei nament- 
lich aufgeführt. — 
Die inzwischen über das Erdbeben im Jannar 
1916 noch eingegangenen Nachrichten haben er- 
freulicherweise die früheren Mitteilungen, daß 
Verluste an Menschenleben nicht eingetreten sind, 
bestätigt. 
Bezeichnend für den moralischen Tiefstand der 
australischen Besatzungstruppen in Deutsch-Neu- 
guinea ist eine im Amtsblatt Nr. 12 abgedruckte 
Verordnung vom 27. November 1915, in der 
nicht nur die Mannschaften, sondern auch die 
Offiziere darauf aufmerksam gemacht werden, daß 
sie vor ihrer Abreise aus dem Schutzgebiet und 
desgleichen vor ihrer Ankunft in Australien einer 
eingehenden Leibes= und Gepäckvisitation unter- 
worfen werden und strenge Bestrafung zu er- 
warten haben, falls irgendwelches fremde Eigentum 
bei ihnen gefunden wird. 
B. Inselgebiet. 
Wie bereits mehrfach erwähnt, ist das Insel- 
gebiet der Karolinen, Marianen und Markzhall= 
Inseln mit einer einzigen Ausnahme, nämlich der 
Phosphatinsel Nauru, von den Japanern besetzt. 
  
Die Nachrichten von dort laufen wie bisher nur 
sehr spärlich ein. Von wenigen Ausnahmen ab- 
gesehen, die Angehörige der im Inselgebiet wir- 
kenden deutschen Missionsgesellschaften betreffen, 
scheinen die Japaner inzwischen nahezu alle 
Deutschen von den Inseln weggebracht zu haben. 
Die Vorstellungen, die bei der japanischen Re- 
gierung wegen der auf einigen Inseln ausge- 
brochenen Nahrungsmittelnot erhoben worden sind, 
sind von ihr dahin beantwortet worden, daß für 
die Zufuhr der nötigen Lebensmittel überall ge- 
sorgt sei. Auch wurde mitgeteilt, daß ein Schiffs- 
verkehr zwischen den Inseln, soweit Bedarf vor- 
liege, eingerichtet sei. Inwieweit diese Nachrichten 
zutreffen, hat sich leider bisher nicht genau nach- 
prüfen lassen, immerhin scheint die größte Not, 
so auch in den Marianen, beseitigt zu sein. 
Wie aus dem Amtsblatt der britischen Ver- 
waltung von Deutsch-Neuguinea vom 15. Oktober 
1915 hervorgeht, hat der Administrator des Schutz- 
gebiets unter dem 28. September 1915 verfügt, 
daß alle feindlichen Untertanen von der Insel 
Nauru zu entfernen seien. Als Grund hat er 
lediglich angegeben, daß zwischen Deutschland und 
Großbritannien Kriegszustand bestehe, und daß es 
sich als notwendig erwiesen habe, alle feindlichen 
Untertanen zu Kriegsgefangenen zu machen. Gegen 
diesen erneuten Völkerrechtsbruch der großbritanni- 
schen Regierung ist sofort nach Bekanntwerden 
Protest eingelegt worden. 
2. Samoa. 
Aus Samoa liegen Nachrichten bis ein- 
schließlich Oktober v. Is. vor. Die Mitteilungen 
lauten leider wenig günstig. Allerdings ist die 
Ruhe nirgends gestört worden, und es herrschen 
durchaus friedliche Verhältnisse, so daß zu irgend- 
welchen Besorgnissen wegen des Schicksals der 
dort verbliebenen Deutschen kein Grund besteht. 
Dagegen ist auch dieses Schutzgebiet von dem 
Vernichtungskampf, den England gegen alle deut- 
schen Unternehmungen in lUbersee führt, nicht 
länger verschont geblieben. Unter dem 24. April 
1916 ist eine Verordnung ergangen, die sich an 
die britische Proklamation vom 5. August 1914, 
betreffend den Handel mit dem Feind, anschließt, 
und in der ausgeführt ist, daß der Administrator 
des Territoriums berechtigt ist, hinsichtlich des 
Eigentums oder aller Unternehmungen feindlicher 
Untertanen die Schließung und Ligquidation an- 
zuordnen. In Ausführung dieser Verordnung 
sind denn auch bereits im Mai v. Is. alle deut- 
schen Handelsgeschäfte in Samoga geschlossen und 
liquidiert worden. Bis jetzt hat sich dieses wider- 
rechtliche Vorgehen der Engländer auf die Handels- 
geschäfte beschränkt. Auf den Pflanzungen scheint
	        
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