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„Zusammenstellung der für die Vermessungsbeamten des Schutzgebietes Kamerun besonders wichtigen
Verordnungen und Vorschriften“ an die Vermessungsbeamten wird vom Zentralvermessungsbureau
durchgeführt, welches auch alle weiterhin ergehenden, das Vermessungswesen betreffenden Verord-
nungen und Runderlasse den Vermessungsbeamten als Sonderdruck zugehen läßt.
Die Technischen Ausführungsbestimmungen nebst einem Stück der zugehörigen Anlagen,
sowie die „Zusammenstellung der für die Vermessungsbeamten des Schutzgebietes Kamerun besonders
wichtigen Verordnungen und Vorschriften“ nebst Anlagen und weiterhin zugehenden Nachträgen sind
von allen Vermessungsbeamten in einem besonderen Handaktenstück zu heften, sachgemäß aufzu-
bewahren und bei Heimreise oder Versetzung gleichzeitig mit der Abgabe der Instrumente abzuliefern.
Die sachgemäße Aufbewahrung, Erhaltung und Ergänzung dieses Handaktenstücks sowie der
zugehörigen Bücher, Tabellen, Muster und Formulare wird von dem Vorstande des Zentral-
vermessungsbureaus gelegentlich der nach § 13 der Dienstanweisung für die Vermessungsbeamten
des Schutzgebiets Kamerun vom 8. August 1912 auszuführenden Revisionsreisen kontrolliert.
Buea, den 1. Mai 1914.
" Der Kaiserliche Gouverneur.
Kundt.
X. Technische Ausführungsbestimmungen zur Dienstanweisung für die Vermessungs-
v — beamten des Schutzgebietes Kamerun vom 8. August 1912.
« (Amtsblatt 263.)
Zur Durchführung der Einheitlichkeit des vermessungstechnischen Verfahrens wird in Aus-
führung des § 13 Abs. 3 der Dienstanweisung für die Vermessungsbeamten des Schutzgebiets
Kamerun vom 8. August 1912 (Amtsblatt S. 263) folgendes bestimmt:
§ 1. Die von den Vermessungsbeamten des Schutzgebiets Kamerun auszuführenden Ver-
messungen gliedern sich der Meßmethode nach in
I. Wegeaufnahmen,
II. Erkundungsaufnahmen,
III. Grundbuchvermessungen,
IV. Stadtvermessungen.
I. Wegeaufnahmen.
§ 2. Mittels Wegeaufnahmenverfahrens sind aufzunehmen die topographischen Einzel-
vermessungen der Erkundungsaufnahmen in einem genauer festgelegten Polygonrahmen (s. § 38)
und die in der Moiselschen Karte 1: 300000 noch nicht eingetragenen Wege, soweit sie gelegentlich
der Dienstreisen von den Vermessungsbeamten berührt werden können. Die vorhandenen Ein-
tragungen sind nachzuprüfen und nötigenfalls zu berichtigen. Jede Ortsverwaltungsbehörde muß
festlegen, welche Wegeaufnahmen in ihrem Bezirke noch erfolgen müssen.
Vor jeder Dienstreise ist dann zu erwägen, welche Wegeaufnahme zur Ergänzung des
Kartenmaterials zweckmäßig mit der Reise zu verbinden ist. Auch die Aufnahme von Nebenwegen
ist wertvoll.
§* 3. Für die Durchführung der Wegeaufnahmen gelten im allgemeinen die Ausführungen
der „Anweisung zu Routenaufnahmen“ von P. Sprigade und M. Moisel, L. G. S. 1148ff. sowie der
„Anweisung zu Höhenmessungen“ von Geh. Reg.-Rat Prof. Dr. v. Danckelman, L.G. S. 1152.
5 4. Zur Längenermittlung ist statt der Uhrzeit nur Schrittmaß zu verwenden. Die
Länge des Schrittes des Aufnehmenden ist durch Abschreiten eines vorher gemessenen Längenmaßes
festzustellen und auf der ersten Seite des Wegeaufnahmebuches einzutragen.
Um in gebirgigen Gegenden den Horizontalwert der gezählten Schritte berechnen zu können,
ist die Größe des Gefälles auf etwa 5° festzustellen und neben den Schrittmaßen einzutragen.
Als Norm zur Reduzierung der Schrittmaße auf die Horizontalprojektion diene die in
Jordan, Handbuch der Vermessungskunde, Bd. 2, S. 86 auf eine Schrittlänge von 77 cm gegebene
Skala, welche folgt den Formeln
1. für Steigung X!= § (1 — sin d)
Sz
2. für Gefälle X; = s (1 — sin 2