Straf-Herabsetzung wegen gemind. Zurechnungsfähigk. 467
sind ermächtiget.“ Der Wortlaut des Gesetzes
(der gewöhnliche Sprachgebrauch) steht also freilich
dieser Praxis zur Seite.
Aber gewichtige innere Gründe lassen dieselbe
als unrichtig und verwerflich erscheinen.
Es giebt nur 2 Arten von Gründen, wodurch
die rt im konkreten Falle herabgedrlickt wird:
Strafmilderungs = und Strafminderungsründe.
Jene sind solche, wegen deren unter
ie gesetzliche Strafe und zwar bei relativ unbestimmten
Strafgesetzen unter das Minimum; diese, wegen
deren auf oder nahe an das Minimum der relativ
bestimmten Strafe herabgegangen wird. Bgl.
. I des St GB. Art. 97— 105 und Ark. 95.
Ein drittes gibt es nicht.
Zu diesem materiell strafrechtlichen Unterschiede
zwischen den Strafmilderungs= und Strafminderungsgründen
kommt mun seit der Herrschaft des StPG.
vom 10. Nov. 1848 der weitere strafprozehrechtliche,
daß über Strafmilderungs gründe an die
Geschworenen eine (besondere Neben-) Frage 8
stellt wird, über Strafminderungs gründe dagegen
nicht. Vgl. Ges. v. 10. Nov. 1848 Art. 178
und 176.
Es entsteht also die Frage, ob die geminderte
Zurechnungsfähigkeit ein Strafmild erungs= oder
ein bloßer Strafminderungsgrund sei. Sehen
wir auf die in Rede stehende Prozedur, so finden wir
darin beide Fragen bejaht. Demn darin, daß auf
geminderte Zurechnungsfähigkeit eine Frage an die
Geschworenen gestellt wird, liegt doch asenoor der
Ausspruch, daß dieser Umstand ein Strafmilderungsgrund
sei, indem nach Art. 176 des Ges.
v. 10. Nov. 1848, wie oben bemerkt, auf einen
Strafminderungsgrund an die Geschworenen keine
rage gestellt werden darf. Andererseits aber läßt
ich das Nichtherabgehen unter dad Strafminimun