Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXI. Band. (21)

Straf-Herabsetzung  wegen  gemind.  Zurechnungsfähigk.  467

sind  ermächtiget.“  Der  Wortlaut  des  Gesetzes
(der  gewöhnliche  Sprachgebrauch)  steht  also  freilich
  dieser  Praxis  zur  Seite.

Aber  gewichtige  innere  Gründe  lassen  dieselbe
als  unrichtig  und  verwerflich  erscheinen.

Es  giebt  nur  2  Arten  von  Gründen,  wodurch
die  rt  im  konkreten  Falle  herabgedrlickt  wird:
Strafmilderungs  =  und  Strafminderungsründe.
  Jene  sind  solche,  wegen  deren  unter
ie  gesetzliche  Strafe  und  zwar  bei  relativ  unbestimmten
  Strafgesetzen  unter  das  Minimum;  diese,  wegen
deren  auf  oder  nahe  an  das  Minimum  der  relativ
  bestimmten  Strafe  herabgegangen  wird.  Bgl.

.  I  des  St  GB.  Art.  97—  105  und  Ark.  95.
Ein  drittes  gibt  es  nicht.

Zu  diesem  materiell  strafrechtlichen  Unterschiede
zwischen  den  Strafmilderungs=  und  Strafminderungsgründen
  kommt  mun  seit  der  Herrschaft  des  StPG.
vom  10.  Nov.  1848  der  weitere  strafprozehrechtliche,
  daß  über  Strafmilderungs  gründe  an  die
Geschworenen  eine  (besondere  Neben-)  Frage  8
stellt  wird,  über  Strafminderungs  gründe  dagegen
  nicht.  Vgl.  Ges.  v.  10.  Nov.  1848  Art.  178
und  176.

Es  entsteht  also  die  Frage,  ob  die  geminderte
Zurechnungsfähigkeit  ein  Strafmild  erungs=  oder
ein  bloßer  Strafminderungsgrund  sei.  Sehen
wir  auf  die  in  Rede  stehende  Prozedur,  so  finden  wir
darin  beide  Fragen  bejaht.  Demn  darin,  daß  auf
geminderte  Zurechnungsfähigkeit  eine  Frage  an  die
Geschworenen  gestellt  wird,  liegt  doch  asenoor  der
Ausspruch,  daß  dieser  Umstand  ein  Strafmilderungsgrund
  sei,  indem  nach  Art.  176  des  Ges.
v.  10.  Nov.  1848,  wie  oben  bemerkt,  auf  einen
Strafminderungsgrund  an  die  Geschworenen  keine

rage  gestellt  werden  darf.  Andererseits  aber  läßt
ich  das  Nichtherabgehen  unter  dad  Strafminimun