Full text : Das Unterrichtswesen im Deutschen Reich. III. Band. (3)

Schulgesetze  und  Schulbehörden,  Schulpflichten  und  Schullasten.  97

ordentlichen  und  außerordentlichen  Ausgaben  der  Volksschule  sollen
hier  die  bezüglichen  Verhältnisse  in  Preußen  dargelegt  werden.

Die  grundlegenden  Bestimmungen  sind  bereits  im  Preußischen  Landrecht  enthalten:

S  29.  Wo  keine  Stiftungen  für  die  gemeinen  Schulen  vorhanden  sind,  liegt  die
Ortsunterhaltung  der  Lehrer  den  sämtlichen  Hausvüätern  jedes  Orts  ohne  Unterschied,  ob
sie  Kinder  haben  oder  nicht,  und  ohne  Unterschied  des  Llaubensbekenntnisses  ob.

$S  30.  Sind  jedoch  für  die  Einwohner  verschiedenen  Glaubensbekenntnisses  an
einem  Orte  mehrere  gemeine  Schulen  errichtet,  so  ist  jeder  Einwohner  nur  zur  Unterhaltung
  des  Schullehrers  von  seiner  Religionspartei  beizutragen  verbunden.

$  31.  Die  Beiträge,  sie  bestehen  nun  in  (jelde  oder  Naturalien,  müssen  unter  die
llausväter  nach  Verhältnis  ihrer  Besitzungen  und  Nahrungen  billig  verteilt  und  von  der
Grerichtsobrigkeit  ausgeschrieben  werden.

S  32.  Gegen  Erlegung  dieser  Beiträge  sind  alsdann  die  Kinder  der  Kontribuenten
von  Entrichtung  eines  Schulgeldes  für  immer  frei.

S$  33.  Gutsherrschaften  auf  dem  I.ande  sind  verpflichtet,  ihre  Untertanen,  welche
zur  Aufbringung  ihres  schuldigen  Beitrages  ganz  oder  zum  Teil  auf  eine  Zeitlang  unvermögend
  sind,  dabei  nach  Notdurft  zu  unterstützen  (die  Bestimmungen  des  Allgemeinen
landrechts  Teil  II  Titel  12).

Spätere  Ministerialerlasse  und  Entscheidungen  des  Ober-Verwaltungsgerichts  haben
diese  (Gsrundsätze  näher  ausgelegt  und  folgendermaßen  bestimmt:

Als  Hausväter  sind  diejenigen  Personen  anzusehen,  welche  rechtlich  selbständig
sind,  innerhalb  des  betreflenden  Schulbezirks  ihren  Wohnsitz  haben  und  ein  eigenes
Einkommen  beziehen  (Ministerial-Erlaß  vom  4.  September  1872).

Von  dem  Fingehen  einer  Ehe  ist  die  Eigenschaft  als  Hausvater  im  Sinne  des
‚Allgemeinen  Landrechts  Il  12  8  29  nicht  abhängig  (Ministerial-Erlaß  vom  27.  Januar  1860).

Das  Vorhandensein  schulpflichtiger  Kinder  ist  nicht  die  Voraussetzung  für  die
Zugehörigkeit  zu  den  Hausvätern  (Entscheidung  des  Ober-Verwaltungsgerichts  vom
1.  Mai  1878).

Zu  den  Hausvätern,  denen  die  Unterhaltung  der  Sozietätsschulen  obliegt,  gehören
alle  Personen,  welche  ein  eigenes  Einkommen  haben  und  selbständig  sind  (Entscheidung
des  Ober-Verwaltungsgerichts  vom  23.  Februar  1878).

Auch  weibliche  Personen  sind  schulsteuerpflichtig,  wenn  sie  wirtschaftlich  selbständig
sind  (Entscheidung  des  Ober-Verwaltungsgerichts  vom  30.  September  1882).

Der  Gutsherr  des  Schulortes  gehört  nicht  zu  den  Hausvätern,  welchen  die  Unterhaltung
  einer  Sozietätsschule  obliegt  (Entscheidung  des  Ober-Verwaltungsgerichts  vom
11.  Oktober  1882).

An  die  Stelle  der  Schulsozietäten  können  unter  gewissen  Umständen  die  politischen
(remeinden  treten:  Die  politischen  Gemeinden  sind  befugt,  auf  Grund  eines  ordnungsmäßig
  zustandegekommenen  (semeindebeschlusses  diejenigen  Lasten,  welche  den  in  ihrem
Bezirk  liegenden  Schulsozietäten  obliegen,  auf  den  Kommunaletat  zu  übernehmen
(Ministerial-Erlaß  vom  20.  Juni  1874).  Nach  gemeinem  deutschen  Rechte  gehören  zu
den  Aufgaben  der  Gemeinde  nicht  allein  die  rein  ökonomischen  Angelegenheiten,  sondern
namentlich  auch  das  Schulwesen.  Auf  diesem  (Tebiete  wird  die  Autonomie  der  Gemeinde
nur  durch  das  staatliche  Aufsichtsrecht  begrenzt.  Die  staatlichen  Aufsichtsbehörden  haben
demgemäß  in  konstanter  Praxis  und  unter  Zustimmung  des  Grerichtshofes  zur  Entscheidung
der  Kompetenzkonflikte  angenommen,  daß  die  politischen  (remeinden  vermöge  ihrer
Autonomie  mit  Zustimmung  der  Kommunalautsichtsbehörde  befugt  sind,  die  Schullasten
den  Schulsozietäten  abzunehmen  und  in  Kommunallasten  zu  verwandeln.

Macht  eine  Gemeinde  von  der  Befugnis,  die  Schule  als  Kommunalanstalt  zu  übernehmen,
  unter  Zustimmung  der  Aufsichtsbehörde  Gebrauch,  so  werden  damit  die  Schullasten
  Kommunallasten,  und  alle  diejenigen,  welche  zu  den  Kommunallasten  beizutragen