Schulgesetze und Schulbehörden, Schulpflichten und Schullasten. 97
ordentlichen und außerordentlichen Ausgaben der Volksschule sollen
hier die bezüglichen Verhältnisse in Preußen dargelegt werden.
Die grundlegenden Bestimmungen sind bereits im Preußischen Landrecht enthalten:
S 29. Wo keine Stiftungen für die gemeinen Schulen vorhanden sind, liegt die
Ortsunterhaltung der Lehrer den sämtlichen Hausvüätern jedes Orts ohne Unterschied, ob
sie Kinder haben oder nicht, und ohne Unterschied des Llaubensbekenntnisses ob.
$S 30. Sind jedoch für die Einwohner verschiedenen Glaubensbekenntnisses an
einem Orte mehrere gemeine Schulen errichtet, so ist jeder Einwohner nur zur Unterhaltung
des Schullehrers von seiner Religionspartei beizutragen verbunden.
$ 31. Die Beiträge, sie bestehen nun in (jelde oder Naturalien, müssen unter die
llausväter nach Verhältnis ihrer Besitzungen und Nahrungen billig verteilt und von der
Grerichtsobrigkeit ausgeschrieben werden.
S 32. Gegen Erlegung dieser Beiträge sind alsdann die Kinder der Kontribuenten
von Entrichtung eines Schulgeldes für immer frei.
S$ 33. Gutsherrschaften auf dem I.ande sind verpflichtet, ihre Untertanen, welche
zur Aufbringung ihres schuldigen Beitrages ganz oder zum Teil auf eine Zeitlang unvermögend
sind, dabei nach Notdurft zu unterstützen (die Bestimmungen des Allgemeinen
landrechts Teil II Titel 12).
Spätere Ministerialerlasse und Entscheidungen des Ober-Verwaltungsgerichts haben
diese (Gsrundsätze näher ausgelegt und folgendermaßen bestimmt:
Als Hausväter sind diejenigen Personen anzusehen, welche rechtlich selbständig
sind, innerhalb des betreflenden Schulbezirks ihren Wohnsitz haben und ein eigenes
Einkommen beziehen (Ministerial-Erlaß vom 4. September 1872).
Von dem Fingehen einer Ehe ist die Eigenschaft als Hausvater im Sinne des
‚Allgemeinen Landrechts Il 12 8 29 nicht abhängig (Ministerial-Erlaß vom 27. Januar 1860).
Das Vorhandensein schulpflichtiger Kinder ist nicht die Voraussetzung für die
Zugehörigkeit zu den Hausvätern (Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts vom
1. Mai 1878).
Zu den Hausvätern, denen die Unterhaltung der Sozietätsschulen obliegt, gehören
alle Personen, welche ein eigenes Einkommen haben und selbständig sind (Entscheidung
des Ober-Verwaltungsgerichts vom 23. Februar 1878).
Auch weibliche Personen sind schulsteuerpflichtig, wenn sie wirtschaftlich selbständig
sind (Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts vom 30. September 1882).
Der Gutsherr des Schulortes gehört nicht zu den Hausvätern, welchen die Unterhaltung
einer Sozietätsschule obliegt (Entscheidung des Ober-Verwaltungsgerichts vom
11. Oktober 1882).
An die Stelle der Schulsozietäten können unter gewissen Umständen die politischen
(remeinden treten: Die politischen Gemeinden sind befugt, auf Grund eines ordnungsmäßig
zustandegekommenen (semeindebeschlusses diejenigen Lasten, welche den in ihrem
Bezirk liegenden Schulsozietäten obliegen, auf den Kommunaletat zu übernehmen
(Ministerial-Erlaß vom 20. Juni 1874). Nach gemeinem deutschen Rechte gehören zu
den Aufgaben der Gemeinde nicht allein die rein ökonomischen Angelegenheiten, sondern
namentlich auch das Schulwesen. Auf diesem (Tebiete wird die Autonomie der Gemeinde
nur durch das staatliche Aufsichtsrecht begrenzt. Die staatlichen Aufsichtsbehörden haben
demgemäß in konstanter Praxis und unter Zustimmung des Grerichtshofes zur Entscheidung
der Kompetenzkonflikte angenommen, daß die politischen (remeinden vermöge ihrer
Autonomie mit Zustimmung der Kommunalautsichtsbehörde befugt sind, die Schullasten
den Schulsozietäten abzunehmen und in Kommunallasten zu verwandeln.
Macht eine Gemeinde von der Befugnis, die Schule als Kommunalanstalt zu übernehmen,
unter Zustimmung der Aufsichtsbehörde Gebrauch, so werden damit die Schullasten
Kommunallasten, und alle diejenigen, welche zu den Kommunallasten beizutragen