Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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#§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft. 
Sie finden auch Anwendung auf die vor ihrem Inkrafttreten von den Regierungsland- 
messern bereits ausgeführten Vermessungen und angefertigten Karten. 
Apia, den 1. November 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schult. 
XXVIII. Bekanntmachung. 
In Abänderung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 32) 
werden mit der Prüsung und Beglaubigung von Vermessungen, welche öffentlichen Glauben be- 
anspruchen und die Grundbucheintragung oder -berichtigung bezwecken, die Regierungslandmesser der 
Dienststelle für öffentliche Arbeiten beauftragt. Sie haben zu zeichnen: 
Kaiserliches Gouvernement. 
Im Auftrage: 
Name, 
Regierungslandmesser. 
Apia, den 1. November 1911. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Schultz. 
XXIX. Tarif für Vermessungs= und Zeichenarbeiten. 
(Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 11.) 
Vom 1. April 1914 ab wird der nachfolgende, vom Reichs-Kolonialamt genehmigte 
„Tarif für Vermessungs= und Zeichenarbeiten“ eingeführt mit der Maßgabe, daß vor diesem # X## 
Zeitpunkte gestellte Anträge nach dem bisherigen Tarif zu liquidieren sind. I 
I. Tarif für katastermäßige Vermessung einschließlich häuslicher Bearbeitung und Lieferung 
des Kartenmaterials: 
Fläche in Hektar Pro Hektar mehr Betrag 
bis 1 — 80 
über 1 3 15·.7“ mehr — 
3... — 110- 
3 -10. . . 10.4 — 
10 — 180 
10 -650. . . 8M — 
50 — 500 
- 50. 10 6½ — 
150 — 1100 
-150 . 220 4.7 — 
250 1500 
. 250 2 - 
Anmerkung 1: Für die Preisbemessung. werden Bruchteile von Hektaren voll berechnet. 
- 2: Der Tarif gilt für zugängliches Gelände. Bei unwegsamem Gelände ist ein 
Zuschlag bis 50 Prozent zulässig. Die Feststellung des Grades der Unwegsamkeit geschieht durch 
den aufnehmenden Landmesser. 
Anmerkung 3: Bei Fortschreibungsvermessungen kommt nur die Fläche des den Gegenstand 
der Abzweigung bildenden Trennstücks in Ansatz. 
II. Tarif für Grenzfeststellungen und dgl.: 
a) Für jeden Landmesser Tkkiitstag bei Juziehma eines Mesgehilfen 
75.4 
b) desgleichen ohne Meßgehilfe . 65 " 
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