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#§ 2. Diese Verordnung tritt mit dem Tage ihrer Verkündung in Kraft.
Sie finden auch Anwendung auf die vor ihrem Inkrafttreten von den Regierungsland-
messern bereits ausgeführten Vermessungen und angefertigten Karten.
Apia, den 1. November 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schult.
XXVIII. Bekanntmachung.
In Abänderung der Bekanntmachung vom 20. Dezember 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 32)
werden mit der Prüsung und Beglaubigung von Vermessungen, welche öffentlichen Glauben be-
anspruchen und die Grundbucheintragung oder -berichtigung bezwecken, die Regierungslandmesser der
Dienststelle für öffentliche Arbeiten beauftragt. Sie haben zu zeichnen:
Kaiserliches Gouvernement.
Im Auftrage:
Name,
Regierungslandmesser.
Apia, den 1. November 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
In Vertretung:
Schultz.
XXIX. Tarif für Vermessungs= und Zeichenarbeiten.
(Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 11.)
Vom 1. April 1914 ab wird der nachfolgende, vom Reichs-Kolonialamt genehmigte
„Tarif für Vermessungs= und Zeichenarbeiten“ eingeführt mit der Maßgabe, daß vor diesem # X##
Zeitpunkte gestellte Anträge nach dem bisherigen Tarif zu liquidieren sind. I
I. Tarif für katastermäßige Vermessung einschließlich häuslicher Bearbeitung und Lieferung
des Kartenmaterials:
Fläche in Hektar Pro Hektar mehr Betrag
bis 1 — 80
über 1 3 15·.7“ mehr —
3... — 110-
3 -10. . . 10.4 —
10 — 180
10 -650. . . 8M —
50 — 500
- 50. 10 6½ —
150 — 1100
-150 . 220 4.7 —
250 1500
. 250 2 -
Anmerkung 1: Für die Preisbemessung. werden Bruchteile von Hektaren voll berechnet.
- 2: Der Tarif gilt für zugängliches Gelände. Bei unwegsamem Gelände ist ein
Zuschlag bis 50 Prozent zulässig. Die Feststellung des Grades der Unwegsamkeit geschieht durch
den aufnehmenden Landmesser.
Anmerkung 3: Bei Fortschreibungsvermessungen kommt nur die Fläche des den Gegenstand
der Abzweigung bildenden Trennstücks in Ansatz.
II. Tarif für Grenzfeststellungen und dgl.:
a) Für jeden Landmesser Tkkiitstag bei Juziehma eines Mesgehilfen
75.4
b) desgleichen ohne Meßgehilfe . 65 "
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