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III. Tarif für besondere Arbeiten:
a) Für jeden gelieferten Grenzstein sind 5 J4 zu zahlen außer der Taxe 1 und II.
b) Für Durchholzen von Grenzen und Sichten sind für je 100 m Durchschlag 8 & zu
zahlen, sofern der Interessent hierzu nicht die Arbeiter stellt.
IV. Tarif für häusliche Arbeiten:
a) Für Anfertigung von Kopien aus vorhandenen Karten einschließlich Papier:
Für die Arbeitsstunde 4
b) Für trigonometrische, polygonometrische und sonstige technische Berechnungen:
Für die Arbeitsstunde 6
Apia, den 30. März 1914.
Der Kaiserliche Gouverneur.
chultz.
XXX. Verordnung.
(Gouv. Bl. Bd. 5 Nr. 15.)
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813) in Ver-
bindung mit § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903 (Kol. Bl. S. 509)
wird folgendes verordnet:
5 1. Die Verordnung vom 20. Oktober 1903 (Gouv. Bl. Bd. III Nr. 31), betreffend
Ausführung von Vermessungsarbeiten, wird dahin abgeändert, daß für die Beglau-
bigung der von Privatlandmessern mit den Vermessungsschriften dem Vermessungsamt zur Prüfung
eingereichten Handzeichnungen folgende Gebühren erhoben werden:
a) für Handzeichnungen im Aktenformat 5 ½,
b) doppelten Aktenformat. . ...8-
o)- btszurGroßevon50311660m·.12-
d)- großere Handzeichnungen .. 15
§ 2. Für die Anfertigung von Auszügen aus dem Forsschreibungsprotokoll sowie aus den
Flurbüchern sind zu erheben:
für je zehn angefangene oder volle Positionen 3
Als Position zählt jede eingetragene Einzel= und Gesamtfläche.
§5 3. Diese Verordnung tritt sogleich in Kraft.
Apia, den 19. Mai 1911.
Der Kaiserliche Gouverneur.
Schultz.
XXXI. Dienstanweisung für das Vermessungspersonal.
(War noch nicht veröffentlicht.)
§ 1. Dem gesamten Vermessungswesen steht ein Landmesser (Oberlandmesser) vor. Er
erteilt die technischen Vorschriften für einheitliche Erledigung sämtlicher Vermessungs= und Zeichen-
arbeiten unter Berücksichtigung der bestehenden Bestimmungen.
§ 2. Der Vorsteher für das Vermessungswesen hat alle mit dem Vermessungs= und Karten-
wesen in Beziehung stehenden Geschäfte des Gonvernements zu bearbeiten und ist Hilfsarbeiter für
alle diese Angelegenheiten.
Er hat für das geodätische Bureau des Reichs-Kolonialamts geeignete Unterlagen zu umfang-
reicheren Berechnungen und Kartenanfertigungen mit entsprechenden Erläuterungen dem Gouverne-
ment einzureichen.
§ 3. Der Vorsteher hat für die ordnungsmäßige Verwaltung der beim Gouvernement
befindlichen Vermessungswerke (Karten, Register und dergleichen), für schnelle und richtige Ergänzung