Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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sei. Wir vernehmen aus gleicher Quelle, daß 
Ende Juni 1917 deutsche Truppen noch hart 
südwestlich Kilwa-Kiwindje an der Kilwa-Bucht 
standen und daß die „Wiederbesetzung“ von Mikin- 
dani und der Rowuma-Mündung gar erst Ende 
September 1917 erfolgen konnte. 
Diese Feststellungen führen unweigerlich zu 
dem Schlusse, daß die Ereignisse im Küstengebiet 
zwischen Kilwa und Rowuma-Mündung doch wohl 
zu einem etwas anderen Ergebnis geführt haben, 
als General Hoskins es in seinem Bericht darzu- 
stellen für gut findet und daß im Gegenteil die 
deutschen Truppen für längere Zeit sich wieder 
im Besitz dieses Küstenstriches und der genannten 
Ortlichkeiten befunden haben mücssen. 
Über die von den Besatzungstruppen in 
Deutsch-Ostafrika getroffenen Maßnahmen auf dem 
Gebiete der Verwaltung liegen nur vereinzelte 
Nachrichten, und zwar vorwiegend aus der feind- 
lichen Presse, vor: 
Zwischen der belgischen und englischen Re- 
gierung scheint es wegen der in Deutsch-Ostafrika 
besetzten Gebiete ursprünglich zu einer gewissen 
Spannung gekommen zu sein. Die Belgier be- 
haupteten, von den Engländern zu Hilfe gerufen 
worden zu sein. Sie hatten infolgedessen das 
Gebiet östlich des Tanganjikasees mit Tabora als 
Hauptstadt besetzt. Danach ersuchten sie die Eng- 
länder, diesen Platz an ihrer Stelle zu besetzen, 
erhielten aber monatelang keine Antwort. Als 
England schließlich diesen Vorschlag annehmen 
wollte, hatte Belgien seine Meinung geändert und 
behauptete, nach so langer Zeit diesen Platz nicht 
mehr ohne Nachteil für sein Prestige in Afrika 
räumen zu können. Infolge dieser Uneinigkeit 
entstand eine gewisse Erkaltung der gegenseitigen 
Beziehungen. Dieser wurde dadurch ein Ende ge- 
macht, daß Tabora schließlich doch an England ab- 
getreten wurde. Belgien soll einen Teil des er- 
oberten Gebietes erhalten, von dem aus es Zu- 
gang zum Viktoriasee hat. Anfang März 1917 
sollte dieses Ubereinkommen in Kraft treten. 
  
General Malfeyt wurde vom König von Bel- 
gien zum Untergouverneur von Deutsch-Ostafrika 
ernannt. Seine Befugnisse wurden folgender- 
maßen festgestell: In den Gebieten Deutsch- 
Ostafrikas, welche vorläufig durch die Belgier 
besetzt sind, übt der Königliche Kommissar bezüglich 
der Truppen sowie der Zivil-, Militär= und Ge- 
richtsbeamten des Besatzungskorps alle Gerechtsame 
aus, welche dem Generalgouverneur und dem 
Obersten Staatsanwalt durch die gesetzgebenden 
Körperschaften der eroberten Kolonie übertragen 
sind. 
.Dieser Auftrag umfaßt zugleich das Recht, die 
Zivil= und Militärgerichtsbarkeit in Ordnung zu 
bringen. 
Nach einer belgischen Meldung aus dem Sep- 
tember v. Is. hat General Malfeyt seine Ent- 
lassung eingereicht. ’ 
Im Herbst 1916 wurde für das von den 
Engländern besetzte Gebiet eine provisorische Zivil- 
verwaltung eingerichtet. Mr. H. A. Byatt, C. M. 
G., „Chief Secretary“ von Malta, wurde zum 
Administrator ernannt; Mr. A. C. Hollis, C. M. G., 
„Colonial Secretary“ von Sierra Leone, zum 
Sekretär der Verwaltung und Mr. S. S. Davis, 
„Chief Assistant treafurer“ der Goldküste, zum 
Schatzmeister. 
Hollis war von 1900 bis 1901 britischer 
Vizekonsul in Daressalam. 
Als bedeutsamer Schritt wird die Eröffnung 
einer Zweigstelle der Standard Bank of South 
Africa in Tanga im Monat Oktober 1916 be- 
zeichnet. 
Im November desselben Jahres wurde vom 
Gouvernement des Schutzgebiets bekanntgegeben, 
daß am 1. Dezember der Teil von Deutsch- 
Ostafrika, welcher nördlich der Zentralbahn liegt, 
mit Ausnahme von Daressalam und anderer an 
der Bahn gelegener Städte, für Kaufleute, die 
sich lokalen Bestimmungen zu unterwerfen hätten, 
freigegeben werden würde. Kaufleute sollten sich 
wegen der Erlaubnisscheine an den „Chief poli- 
Abgeschlossen: 15. Juni 1918. 
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