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sei. Wir vernehmen aus gleicher Quelle, daß
Ende Juni 1917 deutsche Truppen noch hart
südwestlich Kilwa-Kiwindje an der Kilwa-Bucht
standen und daß die „Wiederbesetzung“ von Mikin-
dani und der Rowuma-Mündung gar erst Ende
September 1917 erfolgen konnte.
Diese Feststellungen führen unweigerlich zu
dem Schlusse, daß die Ereignisse im Küstengebiet
zwischen Kilwa und Rowuma-Mündung doch wohl
zu einem etwas anderen Ergebnis geführt haben,
als General Hoskins es in seinem Bericht darzu-
stellen für gut findet und daß im Gegenteil die
deutschen Truppen für längere Zeit sich wieder
im Besitz dieses Küstenstriches und der genannten
Ortlichkeiten befunden haben mücssen.
Über die von den Besatzungstruppen in
Deutsch-Ostafrika getroffenen Maßnahmen auf dem
Gebiete der Verwaltung liegen nur vereinzelte
Nachrichten, und zwar vorwiegend aus der feind-
lichen Presse, vor:
Zwischen der belgischen und englischen Re-
gierung scheint es wegen der in Deutsch-Ostafrika
besetzten Gebiete ursprünglich zu einer gewissen
Spannung gekommen zu sein. Die Belgier be-
haupteten, von den Engländern zu Hilfe gerufen
worden zu sein. Sie hatten infolgedessen das
Gebiet östlich des Tanganjikasees mit Tabora als
Hauptstadt besetzt. Danach ersuchten sie die Eng-
länder, diesen Platz an ihrer Stelle zu besetzen,
erhielten aber monatelang keine Antwort. Als
England schließlich diesen Vorschlag annehmen
wollte, hatte Belgien seine Meinung geändert und
behauptete, nach so langer Zeit diesen Platz nicht
mehr ohne Nachteil für sein Prestige in Afrika
räumen zu können. Infolge dieser Uneinigkeit
entstand eine gewisse Erkaltung der gegenseitigen
Beziehungen. Dieser wurde dadurch ein Ende ge-
macht, daß Tabora schließlich doch an England ab-
getreten wurde. Belgien soll einen Teil des er-
oberten Gebietes erhalten, von dem aus es Zu-
gang zum Viktoriasee hat. Anfang März 1917
sollte dieses Ubereinkommen in Kraft treten.
General Malfeyt wurde vom König von Bel-
gien zum Untergouverneur von Deutsch-Ostafrika
ernannt. Seine Befugnisse wurden folgender-
maßen festgestell: In den Gebieten Deutsch-
Ostafrikas, welche vorläufig durch die Belgier
besetzt sind, übt der Königliche Kommissar bezüglich
der Truppen sowie der Zivil-, Militär= und Ge-
richtsbeamten des Besatzungskorps alle Gerechtsame
aus, welche dem Generalgouverneur und dem
Obersten Staatsanwalt durch die gesetzgebenden
Körperschaften der eroberten Kolonie übertragen
sind.
.Dieser Auftrag umfaßt zugleich das Recht, die
Zivil= und Militärgerichtsbarkeit in Ordnung zu
bringen.
Nach einer belgischen Meldung aus dem Sep-
tember v. Is. hat General Malfeyt seine Ent-
lassung eingereicht. ’
Im Herbst 1916 wurde für das von den
Engländern besetzte Gebiet eine provisorische Zivil-
verwaltung eingerichtet. Mr. H. A. Byatt, C. M.
G., „Chief Secretary“ von Malta, wurde zum
Administrator ernannt; Mr. A. C. Hollis, C. M. G.,
„Colonial Secretary“ von Sierra Leone, zum
Sekretär der Verwaltung und Mr. S. S. Davis,
„Chief Assistant treafurer“ der Goldküste, zum
Schatzmeister.
Hollis war von 1900 bis 1901 britischer
Vizekonsul in Daressalam.
Als bedeutsamer Schritt wird die Eröffnung
einer Zweigstelle der Standard Bank of South
Africa in Tanga im Monat Oktober 1916 be-
zeichnet.
Im November desselben Jahres wurde vom
Gouvernement des Schutzgebiets bekanntgegeben,
daß am 1. Dezember der Teil von Deutsch-
Ostafrika, welcher nördlich der Zentralbahn liegt,
mit Ausnahme von Daressalam und anderer an
der Bahn gelegener Städte, für Kaufleute, die
sich lokalen Bestimmungen zu unterwerfen hätten,
freigegeben werden würde. Kaufleute sollten sich
wegen der Erlaubnisscheine an den „Chief poli-
Abgeschlossen: 15. Juni 1918.
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