Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

deutsches Kolonialblatt 
Kmisblatt für die Schutzgebiete in Zfrika und in der Südsee 
Berausgegeben vom Reichs-Kolonialamt 
  
20. Jahrgang. Berlin, den 15. August 1918. Nummer 15/16. 
Diese Zeltschrift erscheint in der Regel am 1. und. 15. jedes Monats. Drrseben werden als Beibeste cbeigaltgt die mindestens einmal 
viertelsährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den Heuts hen Schutzgebieten“. Heraus s a##gsaäsen. er 
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Königliche Esleischbandlant e Ernst A— Mittler und Sohn, Berlin 8W698, Kochstraße 66—71, 3 Len ce 
Inhalt: Amtlicher Teil: Ausdehnung der Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 3. März 1918 über die Stistung 
eines Verwundeten-Abzeichens für das Heer auf die Rolonialtruppen. Vom 8. Juli 1918 S. 255. — Ausführungs- 
bestimmungen des Kommandos der Schutztruppen vom 15. Juli 1918 zur Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 8. Juli 
1918, betreffend Abzeichen für Verwundete der Kolonialtruppen S. 255. — Personalien S. 257. — Verlustlisten 
der Kaiserlichen Schutztruppen und Internierte S. 259. 
Nichtamtlicher Teil: Kriegschronik der Schutzgebiete S. 265. — Merkworte S. 278. 
Neue Literatur (V.) S. 280. 
* Z——WMNZE3 
Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge. 
Kusdehnung der Kllerhöchsten Kabinetts-Order vom 3. Oärz 1918 über die Stiftung 
eines Verwundeten-KRbzeichens für das Heer auf die Kolonialtruppen. 
Vom 8. Juli 1918. 
Ich bestimme: Meine Order vom 3. März 1918, betreffend Stiftung eines Abzeichens für 
Verwundete des Heeres, findet auf die Kolonialtruppen sinngemäße Anwendung. 
Das Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen) hat die näheren Ausführungs- 
bestimmungen zu erlassen. 
Großes Hauptagquartier, den 8. Juli 1918. 
gez. Wilhelm I. R. 
ggez. Solf. 
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt). 
Ausführungsbestimmungen des kommandos der Schutztruppen vom 15. Juli 1918 
zur RKllerhöchsten Kabinetts-Order vom 8. Juli 1918, betreffend Kbzeichen für 
Verwundete der Kolonialtruppen. 
. Das Abzeichen ist bestimmt für die, die in diesem Kriege als Angehörige der Kolonialtruppen 
verwundet wurden. Verleihungen haben nur Gültigkeit, wenn sie zu Lebzeiten des zu Be- 
leihenden ausgesprochen sind. 
. Das Abzeichen besteht aus Eisen und zeigt auf seinem, von einem Lorbeerkranze eingefaßten 
Schilde einen Stahlhelm auf zwei gekreuzten Schwertern. 
s ist: 
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z 
schwarz bei ein= und zweimaliger, 
mattweiß bei drei= und viermaliger, 
mattgelb bei fünf= und mehrmaliger Verwundung. 
Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens ist das bisherige zurückzugeben.
	        
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