deutsches Kolonialblatt
Kmisblatt für die Schutzgebiete in Zfrika und in der Südsee
Berausgegeben vom Reichs-Kolonialamt
20. Jahrgang. Berlin, den 15. August 1918. Nummer 15/16.
Diese Zeltschrift erscheint in der Regel am 1. und. 15. jedes Monats. Drrseben werden als Beibeste cbeigaltgt die mindestens einmal
viertelsährlich erscheinenden: „Mitteilungen aus den Heuts hen Schutzgebieten“. Heraus s a##gsaäsen. er
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Inhalt: Amtlicher Teil: Ausdehnung der Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 3. März 1918 über die Stistung
eines Verwundeten-Abzeichens für das Heer auf die Rolonialtruppen. Vom 8. Juli 1918 S. 255. — Ausführungs-
bestimmungen des Kommandos der Schutztruppen vom 15. Juli 1918 zur Allerhöchsten Kabinetts-Order vom 8. Juli
1918, betreffend Abzeichen für Verwundete der Kolonialtruppen S. 255. — Personalien S. 257. — Verlustlisten
der Kaiserlichen Schutztruppen und Internierte S. 259.
Nichtamtlicher Teil: Kriegschronik der Schutzgebiete S. 265. — Merkworte S. 278.
Neue Literatur (V.) S. 280.
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Gesetze; Verordnungen der Reichsbehörden; Verträge.
Kusdehnung der Kllerhöchsten Kabinetts-Order vom 3. Oärz 1918 über die Stiftung
eines Verwundeten-KRbzeichens für das Heer auf die Kolonialtruppen.
Vom 8. Juli 1918.
Ich bestimme: Meine Order vom 3. März 1918, betreffend Stiftung eines Abzeichens für
Verwundete des Heeres, findet auf die Kolonialtruppen sinngemäße Anwendung.
Das Reichs-Kolonialamt (Kommando der Schutztruppen) hat die näheren Ausführungs-
bestimmungen zu erlassen.
Großes Hauptagquartier, den 8. Juli 1918.
gez. Wilhelm I. R.
ggez. Solf.
An den Reichskanzler (Reichs-Kolonialamt).
Ausführungsbestimmungen des kommandos der Schutztruppen vom 15. Juli 1918
zur RKllerhöchsten Kabinetts-Order vom 8. Juli 1918, betreffend Kbzeichen für
Verwundete der Kolonialtruppen.
. Das Abzeichen ist bestimmt für die, die in diesem Kriege als Angehörige der Kolonialtruppen
verwundet wurden. Verleihungen haben nur Gültigkeit, wenn sie zu Lebzeiten des zu Be-
leihenden ausgesprochen sind.
. Das Abzeichen besteht aus Eisen und zeigt auf seinem, von einem Lorbeerkranze eingefaßten
Schilde einen Stahlhelm auf zwei gekreuzten Schwertern.
s ist:
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schwarz bei ein= und zweimaliger,
mattweiß bei drei= und viermaliger,
mattgelb bei fünf= und mehrmaliger Verwundung.
Bei Zuerkennung eines höheren Abzeichens ist das bisherige zurückzugeben.