Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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G 256 20 
. Als Verwundung gelten: Alle äußeren oder inneren Verletzungen durch unmittelbare und 
mittelbare Einwirkung von Kampfmitteln ohne Rücksicht auf die Schwere der Verletzung. 
Verletzungen infolge unvorsichtiger und leichtsinniger Handhabung der eigenen Waffe rechnen 
nicht dazu. 
. Den Verwundungen sind gleichzuachten: alle sonstigen Gesundheitsbeschädigungen Angehöriger 
im Felde stehender oder vorübergehend außerhalb des Kriegsgebietes verwendeter mobiler 
Verbände, vorausgesetzt, daß diese Gesundheitsbeschädigungen durch die besonderen Gefahren 
des Kriegsdienstes hervorgerufen oder verschlimmert sind und lediglich aus diesen Gründen die 
Entlassung aus dem Kolonial-Militärdienst zur Folge haben. 
. Wenn eine Entlassung aus dem Kolonial-Militärdienst bei Gesundheitsbeschädigung im Laufe 
des Krieges hätte erfolgen müssen, infolge der eigenartigen Verhältnisse aber nicht erfolgen 
konnte, sondern erst nach Abschluß der Kampfhandlungen ausgesprochen wird und die übrigen 
unter Ziffer 4 gestellten Bedingungen erfüllt sind, so kann das Abzeichen ebenfalls ver- 
liehen werden. 
In Zweifelsfällen entscheidet eine beim Kommando der Schutztruppen zu bildende 
Kommission, die aus zwei Offizieren und einem Sanitätsoffizier besteht. 
. Mehrfache, bei der gleichen Kampfhandlung erlittene Verwundungen — Ziffer 3 — gelten 
als einmalige Verwundung, es sei denn, daß die spätere Verwundung nach erneuter Beteili- 
gung am Kampfe eingetreten ist. Rückfälle derselben Gesundheitsstörung — Ziffer 4 — gelten 
nicht als neue Beschädigung. 
. Als Unterlagen für die Verleihung haben die Eintragungen in die Kriegsranglisten, Kriegs- 
stammrollen oder in sonstige amtliche Listen zu dienen; Voraussetzung ist jedoch, daß ärztliche 
Behandlung notwendig war. In Fällen, in denen infolge Fehlens von Arzten glaubhaft 
nachgewiesen wird, daß die Behandlung durch andere Personen stattgefunden, oder daß der 
Betreffende sich selbst behandelt hat, ist die Voraussetzung als erfüllt anzusehen. 
. Das Abzeichen wird verliehen: 
a 
— 
an Offiziere, Beamte und Mannschaften durch die Kommandeure der Schutztruppen bzw. 
die Führer der Landesverteidigungstruppen oder deren Stellvertreter; 
b) an Offiziere, Beamte und Mannschaften, die sich im neutralen Auslande — ausschließlich 
Spanien — oder in der Heimat befinden, durch den Kommandeur der Schutztruppen; 
e) in Zweifelsfällen entscheidet der Kommandeur der Schutztruppen; "5 
d) an dienstältere Offiziere bzw. Beamte als der Kommandeur der Schutztruppen und im 
Zweifelsfall hinsichtlich des zuständigen Vorgesetzten wird das Abzeichen durch den 
Reichskanzler verliehen. 
Trageweise: auf der linken unteren Brust. 
. Es verbleibt bei der Entlassung dem Träger und darf auch an der bürgerlichen Kleidung in 
gleicher Weise getragen werden. 
Über die Verleihung ist von den unter Ziffer 8 genannten Vorgesetzten ein gestempeltes Be- 
sitzeeugnis in einfachster Form auszustellen und dem Beliehenen auszuhändigen. Außerdem 
ist der Besitz in die Kriegsrangliste, die Kriegsstammrolle, die Personalpapiere der Offiziere 
und die Militärpapiere der Mannschaften — bei den schon Entlassenen durch die Bezirks- 
kommandos — einzutragen. 
Widerrechtliches Tragen des Abzeichens zieht gerichtliche Bestrafung nach sich. Zu Unrecht 
verliehene Abzeichen können durch die dem Verleiher vorgesetzte Dienststelle wieder entzogen 
werden. Diese Dienststellen entscheiden auch in Zweifelsfällen, ob die Bedingungen für die 
Verleihung des Abzeichens — Ziff. 3 bis 7 — erfüllt sind. 
Für verlorengegangene oder sonst abhanden gekommene Abzeichen wird auf Antrag Ersatz nur 
gewährt, solange der Betreffende sich im Militärdienst befindet. 
Die Beschaffung der Abzeichen erfolgt durch das Bekleidungsdepot der Schutztruppen. 
Die Entscheidung, ob das Abzeichen an farbige Angehörige der Kolonialtruppen verliehen 
wird, bleibt vorbehalten. 
Allerhöchst mit Wahrnehmung der Geschäfte beauftragt: 
gez. Strümpell.
	        
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