Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Weise hewor, daß die Gesellschaft ihre Besitzungen 
jedermann ohne irgendwelche Beschränklung und 
Vorbehalt zugänglich macht. Seit sechs Jahren ist 
sie bemüht, dem einen gemeinnützigen Zwecken dienst- 
baren Unternehmen, das ausschließlich humanitäre 
Ziele verfolgt, gedeihlichen Fortgang zu geben, und 
stützt sich dabei ausschließlich auf ihre eigenen Mittel 
und Hilfsquellen. Sie hat bis jetzt übrigens an der 
Begründung von Stationen gearbeitet, ohne sich mit 
deren eigentlicher Organisation zu beschäftigen. Ver- 
treten wird die Gesellschaft durch ihren Präsidenten 
Herrn Strauch, Belgier von Nation, der in ihrem 
Namen verhandelt; in der Zahl ihrer Mitglieder ist 
namentlich eines, das die nötigen Fonds hergibt. 
. Man muß im Auge behalten, daß die Gesellschaft 
nur eine temporärc ist, die eines Tages, wenn sie ihr 
Werk als beendet ansieht, wieder verschwindet. Die 
von ihr in das Auge gefaßte Aufgabe ist, im Innern 
Afrikas einen unabhängigen Staat zu gründen, als 
Hüter der Freiheit auf dem großen Strom, den sie 
dem Handel erichließen will. Die Gesellschaft treibt 
selbst keine Geschäfte, sie ebnet nur den Boden für 
dieselben, sie öffnet ein weites Gebict dem Handel 
aller Nationen, ohne eine derselben zu begünstigen. 
Sie wendet sich nur an das Publikum, wenn es nötig 
ist, Irrtümer zu berichtigen, die ihr zur Last gelegt 
werden, sie verlangt von niemand das geringste Opfer, 
obgleich ihre Bemühungen und Aufwendungen jeder- 
mann zugute kommen sollen, und appelliert aus- 
jchließlich an die Börsen ihrer eigenen Mitglieder. 
Die Gesellschaft weiß sehr wohl, daß sie den neuen 
Staat mit einer politischen Verfassung ausstatten und 
finanziell so stellen muß, daß dieser nicht gezwungen 
ist, seine Mittel aus Zöllen zu entnehmen und daß 
sie gezwungen ist, eine zu seinem und zu anderer 
Schuß dienende Macht zu unterhalten. 
Vor der Entsendung Stanleys nach Afrika hatte 
die Gesellschaft ein sehr bedeutendes Kapital auf- 
gebracht, dessen Zinsen für den gegenwärtigen Unter- 
halt derselben ausreichen. 
An dem Tage, an welchem sie das neue Staats- 
wesen in die Staatenfamilie der beiden Hemisphären 
eintreten sieht, wird sie denselben das von den Mit- 
gliedern durch Subskription aufgebrachte Vermögen, 
als ihrem Rechtsnachfolger, zedieren. 
Die Gesellschaft wird ihre Schöpfung den anderen 
Mächten nicht aufdrängen, aber sie wird, wenn es 
gewünscht wird, den Beweis vor denselben führen, 
daß sie inistande, ihr Werk lebensfähig zu erhalten, 
ebenso wie sie bereits durch ihre Arbeiten dargetan 
hat, daß sie dic Mittel besaß, um dasselbe zu begründen 
und zu entwickeln. 
Im Interesse des Unternehmens, wie im Interesse 
der Zivilisation in Afrika wünschte die Gesellschaft, 
sich mit Frankreich, ihrem Nachbar am Kongo, in 
offizieller Weise zu verständigen, da ihr daran lag, 
daß Konflikte zwischen den französischen und ihren 
  
Agenten vermieden würden. Dies ist geschehen, 
Frankreich wünschte eine Bürgschaft für die Dauer 
der Gesellschaft und erbat sich eine offizielle Erklärung, 
die besagte, daß die Gesellschaft ihr Territorium an 
keine andere Macht weder abtreten noch verkaufen 
wolle. Eine solche Erklärung ist abgegeben worden, 
aber aus Besorgnis, daß ein derartiger Vertrag nicht 
etwa die der Gesellschaft seindlich gegenüberstehenden 
Unternehmungen ermutigen möchte, hat die Gesellschaft 
einen Vorbehalt in die mit Frankreich getroffene Ver- 
einbarung eingefügt. Indem sie nämlich sich die 
Freiheit vorbehielt, ihren Besitz zu Gelde zu machen 
und dabei Frankreich ein Vorrecht einräumte, hat die 
Gesellschaft ihre Gegner darauf aufmerksam machen 
wollen, daß etwaige Anstrengungen, dem inter- 
nationalen Werk zu schaden, sich im Fall eines Ge 
lingens gegen die Urheber solcher Besitzstörung wenden 
könnten. Dank dieser Übereinkunft ist der Friede 
zwischen Frankreich und der Gesellschaft gesichert, und 
hat die Republik zugesagt, das Gebiet und die Stationen 
derselben zu respektieren, ebenso die von den Häupt- 
lingen erworbenen Rechte. Wenn die Gesellschaft in 
Zukunft die Wahrnehmung machen sollte, daß es ihr 
nicht gelinge, ihre Schöpfung von den Mächten an- 
erkannt zu jehen, dann hat sie jederzeit das Recht, 
diese letzteren auf Frankreich zu übertragen. 
Die Gesellschaft hat niemals danach gestrebt, den 
Besitz der gesamten Ufer des Kongo zu erlangen, sie 
hat nur gestrebt, eine räumlich genügende Ausdehnung 
sich zu sichern, damit ihr Besitz in wirksamer Weise 
die Freiheit des Handels in dem großen Kongotal 
gewährleiste. Das Abkommen mit Frankreich verbürgt 
diese Freiheit, und es wird von den anderen euro- 
päischen Mächten abhängen, sic ihrerseits cbenfalls 
dadurch anzuerkennen, daß sie mit der Gesellschaft 
darüber in Unterhandlungen eintreten, oder, was noch 
besser wäre, indem sie mit dem neuen Staatswesen, 
das von der Gesellschaft bei Proklamation einer 
politischen Verfassung für dasselbe in das Leben ge- 
rufen werden wird, sich ins Einvernehmen setzen 
Der Artikel stammte von einem belgischen Jour- 
nalisten, Victor Gantier, der seit Anfang der siebziger 
Jahre in Berlin lebte.“) Er besaß ein ziemlich weit 
gehendes Wissen und war unter anderem auch der 
Verfasser eines etymologischen Wörterbuches der 
geographischen Ortsnamen Belgiens. Korrespondent 
des „Echo du Parlement“ in Brüssel und des 
vPrécurseur“ in Antwerpen, war er zugleich im 
*) Gantier, der etwa 1903 in Berlin aus dem 
Leben, Schied stand mit dem Tagesschriftsteler Lossius 
09) der zur Zeit, als v. Hammerstein Chef= 
Kradh der Kreuzzeitung war, für diese die kolo- 
nialen Berichte und Notizen lieferte und später für die 
Tägliche Rundschau und Blätter in der Provinz der- 
artige Berichte verfaßte, in Verbindung. Auf diesem 
Wege sind manche den Kongo betreffende, günstig 
lautende Nachrichten in die deutsche Presse gebracht 
worden.
	        
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