Full text : Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Bismarck  hielt  trotz  dieser  Warnung  eines  Sachkenners
  daran  fest,  daß  „es  nicht  wahrscheinlich  sei,
daß  Belgien  eigene  Kolonien  am  Kongo  gründen  will,
wohl  aber,  daß  es  ein  Geldgeschäft  durch  cinstigen
Verkauf  der  Gesellschaftsliegenschaften  an  Frankreich
beabsichtigt".

Bismarck  hatte  übrigens,  wie  aus  den  Akten  hervorgeht,
  im  Sinn,  Rohlfs  als  deutschen  Vertreter  bei
den  internationalen  Verhandlungen  über  die  Kongofrage
  zu  bestimmen.  Er  hatte  auch  die  Absicht,  ihn
unter  der  Hand  nach  Brüssel  zu  entsenden,  um  dort
Informationen  über  die  Gesellschaft  einzuziehen.
Diese  Absicht  wurde  gegenstandslos,  nachdem  Graf
Brandenburg  am  13.  Mai  in  einer  Audienz  beim  König
von  diesem  selbst  Auskunft  über  das  Kongounternehmen
  und  den  Text  des  mit  Frankreich  abgeschlossenen
  Abkommens  sowie  über  die  wirklichen
Tendenzen  desselben  erhalten  hatte.

Aus  dem  Bericht  des  K.  Gesandten")  über  diese
Audienz  geht  hervor,  daß  nach  der  Versicherung  des
Königs  die  Bestimmung  über  das  Vorkaufsrecht
Frankreichs  auf  die  Territorien  der  Association  auf
den  ausdrücklichen  Wunsch  dieser,  nicht  auf  den  Frankreichs,
  in  die  am  23.  und  24.  April  1884  ausgewechselten
Erklärungen  aufgenommen  worden  ist.  Die  Gesellschaft
  befürchtete  für  ihr  zukünftiges  Bestehen  vor
allem  die  feindselige  Haltung  Portugals,  welches  ihr
in  jeder  Weise  entgegentreten  werde,  ihre  Lebensbedingungen
  in  jeder  Weise  erschweren  und  auf  ihren
Untergang  hinarbeiten  werde,  so  lange  es  hoffen
könne,  daraus  Vorteil  zu  ziehen.  Die  Vorkaufsrechtklausel,
  die  Frankreich  in  den  Erklärungen  eingeräumt
war,  falls  die  Association  einmal  durch  unvorhergesehene
  Umstände  bewogen  werden  sollte,  ihren
Besitz  zu  veräußern,  vernichte  für  Portugal  alle  Aussichten,
  und  es  werde  nicht  mehr  auf  den  Ruin  des

 

*)  Derselbe  wurde  bald  darauf  von  dem  deutschen
Vertreter  in  Bafbington  bestätigt,  der  einen  eigenhändigen
  Brief  des  Königs  einzusehen  Gelegenheit
gehabt  hatte,  in  dem  letzterer  sich  über  diese  Angelegenheit
wie  folgt  äußerte:  „La  clause  por  laquckle,  en  cns
impossible  on  nous  F#aliserions  nos  Dossessions,  un
droit  de  préférence  est  donné  à  la  Francc,  a  été  introduite
  à  notre  demande  pour  empècher  le  FPortugal  de
nous  poursuisre  d’'attaqucs,  qui  pourraient,  si  elle
nous  décourageait.  lui  assurer  la  France  commc  voisin,
rüe,  #a  donc  aussi  seulement  pour  but  la  consolidation  de
qduvre.

Die  Frage,  aus  welchen  Gründen  der  König  sich
veranlaßt  sah,  dieses  immerhin  auffällige  Vorkaufsrecht-Abkommen
  mit  Frankreich  abzuschließen,  ist  in  der
Kongoliteratur  vielfach  erörtert  worden.  F.  Cattier
schreibt  in  seinem  Werl:  Droit  et  administration  de
Etat  Indép.  du  Congo,  S.  76:  „Les  raisons  qui  ont
amené  I  Asscciation  à  consentir  à  la  création  de  ce
droit  de  préférence  ne  sont  pas  encore  bien  connues.
On  en  est  réduit  aux  conjectures,  mais  unce  étude
attentive  de  la  situntion  politiquc  au  commencement,
de  1884  fournit  unc  explication  Fraisemblable  du
Drobleme  qui  a  intrigué  plus  un  unteur.“  Cattier
sicht  die  Gründe  zu  dem  Uommen  einerseits  in  dem

 

neuen  Freistaates  hinarbeiten,  wenn  es  an  seiner
Stelle  dann  in  Frankreich  einen  mächtigen  und  viel
gefährlicheren  Nachbar  zu  erhalten  befürchten  müsse.
So  werde  diese  Klausel,  die  hoffentlich  nie  zur  Anwendung
  kommen  werde,  dazu  beitragen,  die  Unabhängigkeit
  und  Zukunft  des  neuen  Staates  zu  sichern.
Der  König  sprach  sich  in  der  Audienz  noch  dahin  aus,
daß  der  Zweck  des  neuen  Staates  immer  vollständig
uneigennützig  sein  werde,  wie  die  Deklaration  gegenüber
  Amerika  beweise.  Seine  Verfassung  werde
demnächst  fertiggestellt  werden  und  eine  Dotation  solle
seine  Zukunft  sicherstellen.  Die  Verfassung  werde  den
Staat  zur  Aufrechterhaltung  des  von  ihm  beabsichtigten
  Zweckes  —  dem  Handel  aller  Nationen  ein
neues,  durch  keine  Zölle  und  andere  Lasten  beschränktes
Gebiet  mittels  Herstellung  von  Straßen  und  Stationen
in  seinem  Bereich  zu  eröffnen  —  verpflichten  und  die
Dotation  gewissermaßen  an  diese  Bedingung  knüpfen.
Der  König  nannte  England  blind,  daß  es  den  portugiesischen
  Vertrag,  der  hoffentlich  nie  ratifiziert  werden
würde,  schließen  konnte.  Er  stellte  keine  Fragen
darüber,  ob  die  K.  Regierung  Schritte  zur  Anerkennung
  der  Association  tun  werde.

m  2.  Juni  war  die  kaiserliche  Genehmigung  eingelaufen,
  mit  Oberst  Strauch  über  diese  Frage  zu
verhandeln.  Da  aber  von  Brüssel  keine  Anregung
dazu  erging,  so  hüllte  man  sich  auch  in  Berlin,  den
von  Friedrichsruh  aus  ergangenen  Anweisungen
gemäß,  ins  Schweigen.

Unter  diesen  Umständen  sah  sich  der  König  ver—
anlaßt,  am  12.  Juni  1884  folgendes  Handschreiben  an
Bismarck  zu  rchten=Altesse,



Je  tiens  à  remercier  Votre  Altesse  de  nous
avoir  fait  savoir  due  lIAllemagne  désirc  la
continuation  de  la  liberté  du  commerce  comme
Wunsch  des  Königs,  mit  diesem  Entgegenkommen
die  definitive  Anerkennung  des  Kongostaates  durch
Frankreich  in  die  Wege  zu  leiten,  anderseits  in  dem
Bestreben  der  französischen  Diplomatie,  auf  alle  Fälleo
zu  verhindern,  daß  England  eines  schönen  Tages  sich
doch  noch  des  Kongo  bemächtigen  könne.  Wenn  die
oben  erwähnten  Mitteilungen  des  Königs  nach  Berlin
und  Washington  nicht  absichtlich  irreführend  gewesen
sind,  dürfte  also  die  Erklärung  Cattiers  nicht  ganz  das.
Richtige  getroffen  haben.  Das  Abkommen  war  übrigens
sehr  unvorsichtig  redigiert,  da  es  den  Ubergang  des
Kongo  an  Belgien  nicht  vorgesehen  hatte.  Die  Schwierigkeiten,
  die  sich  aus  dieser  Übersehung  später  für  den
Kongostaat  bzw.  für  Belgien  ergaben,  sind  in  Nr.  1
dieser  Tritkeheerie  Jaus  den  Archiven  des  Belgischen
Kolonialministeriums  Bd.  1,  S.  21  bis  24)  eingehend
geschildert.  Auch  Dr.  A.  Zimmermann  vertritt  als
hervorragender  Kenner  der  Kolonialgeschichte  die  Ansicht,
  daß  König  Leopold  Frankreichs  Anerkennung  des
Kongostaates  durch  das  Zugeständnis  des  .  Vorkufe
rechtes  habe  erkaufen  müssen,  wie  es  sich  England  seit
langem  für  die  holländischen  und  portugiesischen  Kolonien
  in  ähnlicher  Weise  gesichert  habe.  (Dr.  A.  Zimmermann:
  Die  AK##alreiche  der  Großmächte  1871  bis
1916.  Berlin  1916,  3.)