44 Nr. 10. 1915.
Bestandsaufgaben der Händlerläger.
a) Sbereifung für Heereszwecke (für evtl. sofortigen Ankauf).
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Anmerkung:
Bereifung für Heereszwecke sind nur: Für die Richtigkeit der Angaben:
1. Größen vorseitig gedruckter Aufstellung;
2. Reifen ohne Schönheitsfehler und nicht abgeschliffene
Fabrikmarken;
3. Nicht reparierte Reifen;
4. Reifen nicht älter als 12 Monate.