Full text : Großherzoglich Sachsen Weimar-Eisenachisches Regierungs-Blatt aufs Jahr 1817. (1)

38

scheinen  mit  einer,  in  Faͤllen  bieser  Art  haͤufig  vorkomkommenden,
  Strafztit  weniger  Wochen  in  keinem  richtigen
  Verhaͤltniß  zu  stehen.  Indeß  wollen  Hoͤchstdieseiben
  hieruͤber  zufoͤrderst  das  Gutachten  der  betteffenden
  Landesbehoͤrden  vernehmen,  und  behalten  sich  vor,
den  getreuen  Ständen  hlerüber  bei  ihrer  Wiederversammlung
  anderweite  Ersffnung  thun  zu  lassen.

Zu  weiterer  Bearbeitung  des  neuen  Strafgesetbuches,
  wobei  die  Bemerkungen  der  getreuen  Stände
ihre  Berücksichtigung  flnden  werden,  haben  Sr.  Ksnigl.
  Hoheit  Commissarien  ernannt,  welche  sich  zu
dlesem  Zwecke  mit  dem  ständischen  Ausschuß  zu  vereinigen
  haben.

Was  die,  zum  Besten  der  Sache  allerdings  sehr
zu  wünschende  allgemeine  Aufgebung  der  Patrimenialgerichtsbarkeit
  in  Criminalsachen  anlangt,  so  wollen
Se.  Königl.  Hoheit  die  in  zu  bestimmender  Frist
abzugebende  Erkicruans  der  einzelnen  Inhaber  derselben
  in  den  neuen  Landen  darüber  abwarten:  ob  sle
die  Strafgerichtsbarkeit,  gegen  Entrichtung  eines  billigen
  Beitrags  zu  der  ersten  Einrichtung  der  neuen
Ceiminalgerichte,  in  der  vorgeschlagenen  Maaße  aufgeben,
  oder  solche  lieber  beibehalten  wollen;  welchen
letzteren  Falls  sie  ebenfalls  innerhalb  einer  bestimmten
  Zeitf#ist  gehalten  seyn  werden,  die  durch  die
einzuführende  neue  Strafgesetgebung  bedingten  Anstalten,
  allen  Erfordernissen  genügend,  herzustellen.
Höchstdieselben  halten  sich  sedoch  zu  den  Einsichten
und  dem  Gemeinsinn  der  Patrimonialgerichts-Inhaber
  der  neuen  kande  üÜberzeugt,  daß  sie  auch  hierin
denen  der  alten  Lande,  welche  längst  mit  löblichem
Beispiel  wahrhaft  patrietisch  vorangesgangen  sind,
nicht  werden  nachstehen  mögen.  Die  deßfallssge  besondere
  Aufforderung  wird  unverzüglich  durch  die  betreffenden
  Landesregierungen  an  dieselben  ergehen.

Se.  Koönigl.  Hoheic  wiederhohlen  gern  die  Zusicherung
  Höchstihrer  landeskürstlichen  Huld  und  Gnade.

Weimar,  den  18.  März  1817.  3

r—

*
Beilage  W.

Die  Mannichfaltigkeit  von  einander  abweichender
Gesesze  in  den  verschiedenen  Gebietstheilen,  aus  welchem
  das  Grosherzezthum  zusammengesetzt  ist,  hat
den  oberen  Landes-Justizbehörden  Anlaß  und  Gelegenheit
  zzu  Vergleichungen  dargeboten,  wobei  sich
denn  ergeben  hat,  daß  in  einigen  der  neuen  Landestheile
  einzelne  Gesetze  verhanden  und  in  Ausubung
sind,  welche  keineswegs  ducech  die  entsprechenden  der
alten  Lande  verdrängt,  sondern  vielmehr  mit  einigen
theils  an  sich,  theils  durch  die  Oertlichkeiten  nothwendigen
  Modificationen,  über  die  gesammten  alten
und  neuen  Lande  erstreckt  zu  werden  zu  verdienen
scheinen.

Uncer  diese  Kategorie  gehört  die  Königl.  Sachs.
Gesetzgebung  über  da:  Arichliche  VDerfahren  in  minderwicheigen
  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten,  und  es
hat  sich  daher  die  Grosherzogliche  Regieruns  hieselbst
veranlaßt  gefunden,  mwit  Zugrundelegung  des  deßfallsigen
  Königl.  Sächsischen  Gesetzes  vom  28.  November
  1053,  nebst  dem  Erläuterungs-Reseript  vom
15.  November  1780,  und  mit  Benutzung  der  bei
der  Anwendung  dardber  gemachten  Erfahrungen,  den
Entwutf  eines  Gesetzes  auszuarbeiten  und  derichtlich
vorzulegen,  wie  es  in  den  gesammten  Grosherzogl.
Landen  emzuführen  seyn  möchte.

Diesen  Entwurf  lassen  des  Grosherzogs  Kéönigl.
Hoheit  dem  ger  euen  Landtag  beifolgend  mittheilen,
und  sehen  einer  baldigen  verfassungsmißigen  Erklérung
  darüber  entgegen.

Weimar,  den  23.  Febr.  1877.

r

*

Bemerkung.  Der  Entwurf  wird  zu  Ersparunz
  des  Raums  hier  um  so  mehr  weggertassen,
  da  das  berichtigte  Gesetz  selbst  nächstens  in
diesem  Blatte  erscheint  —

Beilage  T.

Wenn  Ihro  Köônigl.  Hoheit  durch  das  höchste
Decret  vom  23sten  v.  M.  den  getreuen  Landständen
  den  Entwurf  zu  einer  neuen  gesetzlichen  Vorschrift
  über  ein  kürzeres  und  vereinfachtes  gerichtliches
  Verfahren  in  bürgerlichen  Rechtsstreitigkeiten
  geringeren  Gegenstandes  zu  ihrer  versassungsmähigen
  Erklärung  zufertigen  zu  lassen,  gerubet
haben,  so  mülssen  st  darin  abermals  einen  Beweis
  der  höchsten  Fürsorge  für  das  Wohl  Hoͤchstdero
  getreuen  Unterthanen  erkennen,  und  ihren
lebhaftesten  Dank  ehrerbietigst  dafür  aussprechen.

Schon  in  den  alten  Landen  war  es  längst  ein
Bedürfniß,  dah  durch  eine  solche  gesetziiche  Bestimmung
  die  Rechtspflege  für  geringsugige  Gegenstände
  beschleunigt,  der  Richter  zu  eigener
Auskläzung  des  strittigen  Rechtsverhältnisses  berechtigt
  und  aufgesordert,  und  der  Kostenaufwand
für  die  streitenden  Theile  gemindert  werde.  Einstimmig
  und  mil  Fleude  haben  die  getreuen  Landstänre
  bem.  ikr  ,  wie  diese  Zwecke  in  dem  vorliegenden
  Gesetzesntwurse  genau  und  vollständig
beachtet  wurden,  und  fie  sind  zu  der  beruhigenden
  Ueberzrugum  gelangt,  daß  durch  solchen  dem
wohlwollenden  und  thätigen  Richter  die  schönste
Gelegenyeit  gegesen  werden  wird,  in  dergleichen
Keringsugigen  Strelligkeiten  zum  wahren  Nutben
beider  Pastheien,  ihr  Nechtsverhältniß  aufzuklären
und  zu  bestimmen.

Die  Grundbestimmung  des  Gesetzes,  daß  jede
erste  Emscheidung,  wenn  auch  bedingt,  voch  dest-