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scheinen mit einer, in Faͤllen bieser Art haͤufig vorkomkommenden,
Strafztit weniger Wochen in keinem richtigen
Verhaͤltniß zu stehen. Indeß wollen Hoͤchstdieseiben
hieruͤber zufoͤrderst das Gutachten der betteffenden
Landesbehoͤrden vernehmen, und behalten sich vor,
den getreuen Ständen hlerüber bei ihrer Wiederversammlung
anderweite Ersffnung thun zu lassen.
Zu weiterer Bearbeitung des neuen Strafgesetbuches,
wobei die Bemerkungen der getreuen Stände
ihre Berücksichtigung flnden werden, haben Sr. Ksnigl.
Hoheit Commissarien ernannt, welche sich zu
dlesem Zwecke mit dem ständischen Ausschuß zu vereinigen
haben.
Was die, zum Besten der Sache allerdings sehr
zu wünschende allgemeine Aufgebung der Patrimenialgerichtsbarkeit
in Criminalsachen anlangt, so wollen
Se. Königl. Hoheit die in zu bestimmender Frist
abzugebende Erkicruans der einzelnen Inhaber derselben
in den neuen Landen darüber abwarten: ob sle
die Strafgerichtsbarkeit, gegen Entrichtung eines billigen
Beitrags zu der ersten Einrichtung der neuen
Ceiminalgerichte, in der vorgeschlagenen Maaße aufgeben,
oder solche lieber beibehalten wollen; welchen
letzteren Falls sie ebenfalls innerhalb einer bestimmten
Zeitf#ist gehalten seyn werden, die durch die
einzuführende neue Strafgesetgebung bedingten Anstalten,
allen Erfordernissen genügend, herzustellen.
Höchstdieselben halten sich sedoch zu den Einsichten
und dem Gemeinsinn der Patrimonialgerichts-Inhaber
der neuen kande üÜberzeugt, daß sie auch hierin
denen der alten Lande, welche längst mit löblichem
Beispiel wahrhaft patrietisch vorangesgangen sind,
nicht werden nachstehen mögen. Die deßfallssge besondere
Aufforderung wird unverzüglich durch die betreffenden
Landesregierungen an dieselben ergehen.
Se. Koönigl. Hoheic wiederhohlen gern die Zusicherung
Höchstihrer landeskürstlichen Huld und Gnade.
Weimar, den 18. März 1817. 3
r—
*
Beilage W.
Die Mannichfaltigkeit von einander abweichender
Gesesze in den verschiedenen Gebietstheilen, aus welchem
das Grosherzezthum zusammengesetzt ist, hat
den oberen Landes-Justizbehörden Anlaß und Gelegenheit
zzu Vergleichungen dargeboten, wobei sich
denn ergeben hat, daß in einigen der neuen Landestheile
einzelne Gesetze verhanden und in Ausubung
sind, welche keineswegs ducech die entsprechenden der
alten Lande verdrängt, sondern vielmehr mit einigen
theils an sich, theils durch die Oertlichkeiten nothwendigen
Modificationen, über die gesammten alten
und neuen Lande erstreckt zu werden zu verdienen
scheinen.
Uncer diese Kategorie gehört die Königl. Sachs.
Gesetzgebung über da: Arichliche VDerfahren in minderwicheigen
bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, und es
hat sich daher die Grosherzogliche Regieruns hieselbst
veranlaßt gefunden, mwit Zugrundelegung des deßfallsigen
Königl. Sächsischen Gesetzes vom 28. November
1053, nebst dem Erläuterungs-Reseript vom
15. November 1780, und mit Benutzung der bei
der Anwendung dardber gemachten Erfahrungen, den
Entwutf eines Gesetzes auszuarbeiten und derichtlich
vorzulegen, wie es in den gesammten Grosherzogl.
Landen emzuführen seyn möchte.
Diesen Entwurf lassen des Grosherzogs Kéönigl.
Hoheit dem ger euen Landtag beifolgend mittheilen,
und sehen einer baldigen verfassungsmißigen Erklérung
darüber entgegen.
Weimar, den 23. Febr. 1877.
r
*
Bemerkung. Der Entwurf wird zu Ersparunz
des Raums hier um so mehr weggertassen,
da das berichtigte Gesetz selbst nächstens in
diesem Blatte erscheint —
Beilage T.
Wenn Ihro Köônigl. Hoheit durch das höchste
Decret vom 23sten v. M. den getreuen Landständen
den Entwurf zu einer neuen gesetzlichen Vorschrift
über ein kürzeres und vereinfachtes gerichtliches
Verfahren in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
geringeren Gegenstandes zu ihrer versassungsmähigen
Erklärung zufertigen zu lassen, gerubet
haben, so mülssen st darin abermals einen Beweis
der höchsten Fürsorge für das Wohl Hoͤchstdero
getreuen Unterthanen erkennen, und ihren
lebhaftesten Dank ehrerbietigst dafür aussprechen.
Schon in den alten Landen war es längst ein
Bedürfniß, dah durch eine solche gesetziiche Bestimmung
die Rechtspflege für geringsugige Gegenstände
beschleunigt, der Richter zu eigener
Auskläzung des strittigen Rechtsverhältnisses berechtigt
und aufgesordert, und der Kostenaufwand
für die streitenden Theile gemindert werde. Einstimmig
und mil Fleude haben die getreuen Landstänre
bem. ikr , wie diese Zwecke in dem vorliegenden
Gesetzesntwurse genau und vollständig
beachtet wurden, und fie sind zu der beruhigenden
Ueberzrugum gelangt, daß durch solchen dem
wohlwollenden und thätigen Richter die schönste
Gelegenyeit gegesen werden wird, in dergleichen
Keringsugigen Strelligkeiten zum wahren Nutben
beider Pastheien, ihr Nechtsverhältniß aufzuklären
und zu bestimmen.
Die Grundbestimmung des Gesetzes, daß jede
erste Emscheidung, wenn auch bedingt, voch dest-