Metadaten : Blätter für Rechtsanwendung. III. Ergänzungsband. (47a)

162  Zu  g8.  810,  736—748  der.  CPO.

setzen  eine  gerichtliche  Prüfung,  Bestätigung  oder
überhaupt  eine  Beschlußfassung  erforderlich  sel,  mit
Ausnahme  der  Fldeicommißsachen  den  Stadt=  und
Landgerichten  zuweise.  (IME.  v.  22.  Jan.  1863.)
Hienach  sei  den  in  Roth's  Cidilrecht  Band  1
S.  426  und  in  Stenglein's  Zeltschrift  Bd.  1
S.  69  niedergelegten  Ansichten  nicht  beizutreten.
Wenn  gleich  Art.  18  des  Ger.-Verf.-Ges.  von
1861  durch  Art.  81  des  bayer.  Ausf.-Gesetzes  zum
Reichsger.-Verf.-Ges.  aufgehoben  sei,  so  lebe  dennoch
in  der  erwähnten  Beziehung  die  Zuständigkeit  der
Oberlandesgerichte  um  so  weniger  auf,  als  nach  Art.  15
jenes  Ausf.-Ges.  die  Amtzgerichte  für  die  Gegenstände
  der  nichtstreitigen  Rechtspflege  zuständig  seien,
welche  nach  den  bestehenden  Gesetzen  eine  gerichtliche
Prüfung,  Bestätigung  oder  überhaupt  eine  Beschlußfassung
  erfordern  und.  nicht  zur  Zuständigkeit  der
Landgerichte  oder  der  Oberlandesgerichte  gehören.
Hlnsichtlich  dieser  beiden  Arten  von  Gerichten
bestehe  aber  kein  gesetzlicher  Vorbehalt  in  der  durch
die  Eingangs  angeführte  Bestimmung  des  preuß.
Landrechts  angedeuteten  Richtung.  .

Dass810,736—743dekcpk0.

Für  die  Pfändung  einer  Forderung  im  Wege
des  Arrestes  ist  nach  §.  810  Abs.  1  der  CPO.  das
Arrestgerscht  als  Vollstreckungsgericht  zuständig.  Dr.
pon  Sarwey  in  seinem  Commentar  zu  jener  Gesetzesstelle
  zieht  aus  derselben  die  Folgerung,  daß
das  Arrestgericht  auch  zur  Beschlußfassung  über  die
Ueberweisung  und  sonstige  Verwerthung  (8§.  736—
743)  ausschließlich  zuständig  sei,  und  im  Anschluß
an  diese  Auslegung  ist  bisher  vielfach  von  den  Ge-