162 Zu g8. 810, 736—748 der. CPO.
setzen eine gerichtliche Prüfung, Bestätigung oder
überhaupt eine Beschlußfassung erforderlich sel, mit
Ausnahme der Fldeicommißsachen den Stadt= und
Landgerichten zuweise. (IME. v. 22. Jan. 1863.)
Hienach sei den in Roth's Cidilrecht Band 1
S. 426 und in Stenglein's Zeltschrift Bd. 1
S. 69 niedergelegten Ansichten nicht beizutreten.
Wenn gleich Art. 18 des Ger.-Verf.-Ges. von
1861 durch Art. 81 des bayer. Ausf.-Gesetzes zum
Reichsger.-Verf.-Ges. aufgehoben sei, so lebe dennoch
in der erwähnten Beziehung die Zuständigkeit der
Oberlandesgerichte um so weniger auf, als nach Art. 15
jenes Ausf.-Ges. die Amtzgerichte für die Gegenstände
der nichtstreitigen Rechtspflege zuständig seien,
welche nach den bestehenden Gesetzen eine gerichtliche
Prüfung, Bestätigung oder überhaupt eine Beschlußfassung
erfordern und. nicht zur Zuständigkeit der
Landgerichte oder der Oberlandesgerichte gehören.
Hlnsichtlich dieser beiden Arten von Gerichten
bestehe aber kein gesetzlicher Vorbehalt in der durch
die Eingangs angeführte Bestimmung des preuß.
Landrechts angedeuteten Richtung. .
Dass810,736—743dekcpk0.
Für die Pfändung einer Forderung im Wege
des Arrestes ist nach §. 810 Abs. 1 der CPO. das
Arrestgerscht als Vollstreckungsgericht zuständig. Dr.
pon Sarwey in seinem Commentar zu jener Gesetzesstelle
zieht aus derselben die Folgerung, daß
das Arrestgericht auch zur Beschlußfassung über die
Ueberweisung und sonstige Verwerthung (8§. 736—
743) ausschließlich zuständig sei, und im Anschluß
an diese Auslegung ist bisher vielfach von den Ge-