Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXX. Jahrgang, 1919. (30)

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ist, für diejenigen Beamten zu sorgen, die infolge der 
Auflösung des Amtes dort nicht mehr tätig sein können, 
dann dürfte das an erster Stelle gerade für die Be- 
amten des Reichskolonialministeriums zur Geltung 
kommen. Das ist um dessentwillen in erhöhtem Maße 
der Fall, weil die Beamten des Reichskolonialmini- 
steriums zum weitaus größten Teile in den Kolonien 
selbst tätig gewesen sind und dort trotz der klimatischen 
Einflüsse und unter Uberwindung vielfacher Schwierig- 
leiten mit Eifer und Erfolg für das Reich gearbeitet 
haben. Diese ihre treue Täligleit, für die ich ihnen 
an dieser Stelle aufrichtig danke, verdient eine ent- 
sprechende Anerkennung durch das Reich. 
Meine Damen und Herren! Wenn ich aus dem 
Aufgabenkreise des Reichskolonialministeriums nur zwei 
Arbeitsgebiete heute herausgreise, so geschieht es um 
dessentwillen, weil im übrigen der Vortrag des Herrn 
Berichterstatters erschöpfend war und ein getreues 
Spiegelbild über die ausgiebigen Verhandlungen des 
Hauptausschusses gab. Es wird zunächst die Aufgabe 
des Reichskolonialministeriums sein, die Durchführung 
des Gesetzes betreffs der Liquidationsschäden herbei- 
zuführen. Dem Reichstage dürfte bekannt sein, daß 
nach dem Friedensvertrage, der ja unsere Kolonien 
und besonders auch die Kolonialdeutschen so überaus 
hart und ungerecht getroffen hat, die neuen Besitzer 
unserer Kolonien berechtigt sind, alles deutsche Eigentum 
zu liquidieren. Umgekehrt legt der Friedensverlrag 
Deutschland die Verpflichtung auf. die betroffenen 
Personen schadlos zu halten. In Ausführung des 
Friedensvertrages ist bereits ein Gesetz verabschiedet 
worden, das diese Liquidationsschäden betrifft. Die 
Abwicklung der aue diesem Gesetz zu befriedigenden 
Ansprüche liegt dem Reichskolonialministerium ob, und 
Sie werden es begreiflich finden, daß bei der beträcht- 
lichen Angahl sehr verwickelter Ansprüche damit cine 
geitraubende und mühevolle Arbeit verknüpft ist. 
Außerdem aber ist die Vergütung der eigentlichen 
Kriegsschäden an die Kolonialdentschen beabsichtigt. 
Sie wissen, in welch schwerer Weise die Kolonial= 
deutschen durch den verlorenen Krieg an ihrer Habe 
betroffen worden sind. Sie erinnern sich auch, daß 
der Reichstag bereits im Verlaufe des Krieges, und 
Zwar schon vor mehreren Jahren, die Einbringung 
eines Gesetzes zur Entschädigung der Kolonialdeutschen 
in Aussicht genommen hat. 
In den Kreisen der Kolonialdeutschen ist nach den 
Mitteilungen aus der Presse und nach sonstigen an 
uns gelangten Nachrichten eine weitgehende Bennruhi- 
gung darüber eingetreten, ob und in welchem Umfang 
das Reich seiner Verpflichtung zur Schadloshaltung 
nachkommen werde. Ich glanbe, unsere Kolonial= 
deutschen, die einen berechtigten Anspruch auf Schadlos- 
haltung haben, darüber beruhigen zu können. Nach 
eingehenden und gründlichen Vorberatungen, die im 
Reichskolonialministerium stattgesunden haben, ist ein 
Gesetzentwurf über die Entschädigung der Kolonial= 
alle Einzelvorschriften geben. 
  
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dentschen fertiggestellt worden. Dieser Gesetzentwurf 
wird die Nationalversammlung voraussichtlich in nächster 
Zeit beschäftigen. Er gehört zu denjenigen Vorlagen, 
die nach Auffassung der Reichsregierung als dringlich 
gelten und der baldigen Verabschiedung durch die 
Nationalversammlung harren. Gewiß werden wir bei 
Verabschiedung dieses Gesetzes auf die überaus traurige 
Finanzlage des Reichs die nörige Rücksicht nehmen 
müssen. Unter dem schmerzlichen Drucke dieser Not- 
lage verkennen wir leineswegs, daß mit Einbringung 
und Durchführung des lolonialen Entschädigungs- 
gesetzes manche Enttäuschung Beschädigter unausbleib- 
lich verknüpft sein wird. Aber das glaube ich zu- 
sichern zu können, daß wir bei Festlegung des Gesetz- 
entwurieo die Schäden der Kolonialdentschen unter 
sorgsamer Abwägung aller in Betracht kommenden 
Verhältnisse so weit auszugleichen bestrebt waren, alo- 
dies mit der Finanzlage irgendwie verträglich ist. 
Wir werden dem Reichstage nach Einbringung des 
kolonialen Entschädigungsgesetzes nähere Auslunft über 
Ich knüpfe daran die 
Hoffnung, daß die Befürchtungen der Kolonialdeutschen. 
sie würden vom Reiche im Stich gelassen werden, durch 
meine Erklärung ausgeräumt werden mögen. 
Meine Damen und Herren! Ich hatte bei Dar- 
legung der Aufgaben, die dem Reichskolonialministerium 
in Liquidation noch bevorstehen, auf die Ausführung 
des Friedensvertrags verwiesen. Nur ungern was 
Sic ohne weiteres begreifen werden — komme ich auf 
diesen Friedensvertrag zurück. Er ruft in uns gewiß 
überaus bittere und schmerzliche Erinnerungen wach. 
Ich habe auch bereits in Weimar bei Gelegenheit einer 
Aussprache über die kolonialen Ansprüche mich in der 
Nationalversammlung eingehend mit der Frage be- 
schäftigt, ob und wieweit etwa die gegen uns von der 
Entente in beaug auf unsere Kolonialgebarung gerich- 
leten Vorwürfe berechtigt seien. Ich kann auf die 
damaligen Verhandlungen verweisen und würde nicht 
darauf gurücklommen, wenn nicht ein besonderer Aulaß 
dies nötig machte. Sie werden sich erinnern, daß die 
gewaltsame Wegnahme unserer Kolonien nicht etwa 
vom Machtstandpunkte damit begründet worden ist. 
daß der Sieger das Recht habe, über das Land des 
Besiegten zu versügen, sondern unter dem Deckmantel 
des Rechts und der Gerechtigkeit ist der unlengbare 
Kolonialraub mit dem Scheingrunde verschleiert worden, 
daß wir durch unsere gesamte kloloniale Gebarung 
insbesondere durch unsere Eingeborenenpolitik, den An- 
spruch auf kolonisatorische Tätigkeit, auf die nur den 
Kulturstaaten gebührende zivilisatorische Mitarbeit 
dauernd verwirkt hätten. Meine Damen und Herren? 
Gegen diesen ungehenerlichen, aber zugleich durchaus 
ungerechten Vorwurf müssen wir vom Standpunkt 
unserer nationalen Ehre aus mit aller Entschiedenheit 
Protest einlegen. (Lebhafte Zustimmung.) 
Dieser Vorwurf ist auch nach Abschluß des Friedeno= 
vertrags von dem fran zösischen Kolonialminister Simon
	        
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