Full text : Gesetzblatt für das Königreich Bayern. 1849-1850. (10)

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Wenn  die  Haftungsverbindlichkeit  mehrerer
  Gemeinden  begründet  ist  (Art.  2.),  so“
sind  die  Klagen  in  einer  und  derselben  Klag,
schrist  zu  verbinden.

Die  Klage  auf  Schadensersat  gegen  die
bethelligten  Gemeinden  oder  den  Staat  auf
den  Grund  dieses  Gesetzes  muß  innerhalb
eines  Jahres  vom  Tage  der  Beschäbtgung
bei  Verlust  des  Anspruches  dem  Gerichte
übergeben  werden.

Art.  6.

Die  Klagschrift  wird  der  beklagten  Gemeinde
  mitgetheilt,  welche  innerhalb  vierzehntägiger
  unerstrecklicher  Frist  durch  die  Gemeindeverwaltung
  (Magistrat)  die  Vernehmlassung
  abzugeben  hat.

Weiterer  Schriftwechsel  findet  nicht  statr.

Das  Gericht  hat  hierauf  in  summarischem
  Verfahren  den  Thatbestand,  die  Größe
des  Schadens  und  die  Umstände,  unter  welchen
  er  zugefügt  wurde,  von  Amtswegen  zu
erheben  und  hierauf  den  Beschadigten,  so
wie  der  beklagten  Gemeindeverwaltung  die
Einsicht  der  Acten  zu  gestatten.

Nach  geschlossenem  Verfahren  wird  in
öffentlicher  Sitzung  über  den  Inhalt  der
Acten  vorgetragen.

Dem  Kläger  wie  der  beklagten  Gemeindeverwaltung
  ist  gestatter,  hieb  ei  Anträge  auf

78.

Ergänzung  der  gemachten  Erhebungen  zu
stellen.

Erkenntnisse  auf  Beweis,  Eideszuschiebung
  und  Eidesauflage  finden  nicht  statt.

Das  Geriche  entscheidet,  nach  Vernehmung
  des  Staatsanwaltes,  in  einem  und
demselben  Urtheile  über  die  Verpflichtung
zum  Schadensersahe,  über  dessen  Betrag,
über  das  Verhältniß,  in  welchem  mehrere
Gemeinden  haften  (Art.  2.)  und  über  die
Proceßkosten.

Es  hat  sein  Urtheil  nach  seiner,  durch
die  Prüfung  der  vorgebrachten  Beweise  begründeten
  Ueberzeugung,  ohne  an  Beweisregeln
  gebunden  zu  seyn,  zu  füllen.

Art.  7.

Gegen  dieses  Erkenntniß  ist  Berufung
an  die  zweite  Instanz  zulaͤssig.

Die  Berufung  muß  binnen  einer  Frist
von  vierzehn  Tagen  eingereicht  werden,  und
binnen  einer  gleichen  von  dem  Tage  der
Mittheilung  der  Berufung  laufenden  Frist
ist  die  Einreichung  einer  Nebenverantwortung
  gestattet.

Die  zweite  Entscheidung  erfolgt  nach  vorgängiger
  öffentlicher  Verhandlung.  (Art.  6.)

Gegen  das  zweitrichterliche  Urtheil  ist
kein  weiteres  Rechtsmittel  zulässig.
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