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Wenn die Haftungsverbindlichkeit mehrerer
Gemeinden begründet ist (Art. 2.), so“
sind die Klagen in einer und derselben Klag,
schrist zu verbinden.
Die Klage auf Schadensersat gegen die
bethelligten Gemeinden oder den Staat auf
den Grund dieses Gesetzes muß innerhalb
eines Jahres vom Tage der Beschäbtgung
bei Verlust des Anspruches dem Gerichte
übergeben werden.
Art. 6.
Die Klagschrift wird der beklagten Gemeinde
mitgetheilt, welche innerhalb vierzehntägiger
unerstrecklicher Frist durch die Gemeindeverwaltung
(Magistrat) die Vernehmlassung
abzugeben hat.
Weiterer Schriftwechsel findet nicht statr.
Das Gericht hat hierauf in summarischem
Verfahren den Thatbestand, die Größe
des Schadens und die Umstände, unter welchen
er zugefügt wurde, von Amtswegen zu
erheben und hierauf den Beschadigten, so
wie der beklagten Gemeindeverwaltung die
Einsicht der Acten zu gestatten.
Nach geschlossenem Verfahren wird in
öffentlicher Sitzung über den Inhalt der
Acten vorgetragen.
Dem Kläger wie der beklagten Gemeindeverwaltung
ist gestatter, hieb ei Anträge auf
78.
Ergänzung der gemachten Erhebungen zu
stellen.
Erkenntnisse auf Beweis, Eideszuschiebung
und Eidesauflage finden nicht statt.
Das Geriche entscheidet, nach Vernehmung
des Staatsanwaltes, in einem und
demselben Urtheile über die Verpflichtung
zum Schadensersahe, über dessen Betrag,
über das Verhältniß, in welchem mehrere
Gemeinden haften (Art. 2.) und über die
Proceßkosten.
Es hat sein Urtheil nach seiner, durch
die Prüfung der vorgebrachten Beweise begründeten
Ueberzeugung, ohne an Beweisregeln
gebunden zu seyn, zu füllen.
Art. 7.
Gegen dieses Erkenntniß ist Berufung
an die zweite Instanz zulaͤssig.
Die Berufung muß binnen einer Frist
von vierzehn Tagen eingereicht werden, und
binnen einer gleichen von dem Tage der
Mittheilung der Berufung laufenden Frist
ist die Einreichung einer Nebenverantwortung
gestattet.
Die zweite Entscheidung erfolgt nach vorgängiger
öffentlicher Verhandlung. (Art. 6.)
Gegen das zweitrichterliche Urtheil ist
kein weiteres Rechtsmittel zulässig.
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