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Le Gouvernement belge fait, en consé-
duence, observer au Gouvernement Impérial
due celui-ei a pris Pinitiative des hostilités
en Afrique et s'est ainsi opposé à la réali-
sation du désir du Gouvernement du Roi en
ce qui concerne T’application de Tarticle 11
susvisé.
Die belgische Regierung macht demzufolge
die Kaiserliche Regierung darauf aufmerksam,
daß diese die Initiative zu den Feind-
scligkeiten in Afrika ergriffen und sich
so der Verwirklichung des Wunsches der König--
lichen Regierung auf Anwendung des vorge-
nannten Artikels 11 entgegengestellt hat.=
Schreiben des Botschafters der Vereinigten Staaten in Berlin an den Unter-
staatssekretär im Auswärtigen Amt.
Embassy of the United Staates of America.
Berlin, November 28, 1914.
' With reference to the esteemed Note of
August 23, 1914, regarding the neutralisation
of an African conventional free trade zone,
the undersigned Ambassador of the United
Staates of America, has the honour to inform
Actual Privy Councillor NMr. Zimmermann,
Imperial Under Secretary of State for Foreign
Affairs, that he is in receipt of a telegram
from his Government, advising that the
British Foreign Office states that such 2
proposal would not be practicable in view of
the hostilities which have already taken place
on both sides, which include attacks made by
German Forces on British-East-Africa, British
Central-Africa and Albertville. The British
Government have requested that this reply
be communicated to the Imperial German
Government.=
(Ubersetzung.)
Botschaft der Vereinigten Staaten von Amerika.
Berlin, den 28. November 1914.
„Mit Bezichung auf die geschätzte Note
vom 23. August 1914, betreffend die Neutrali-
sierung einer konventionellen Freihandelszone
in Afrika, hat der unterzeichnete Botschafter
der Vereinigten Staaten die Ehre, den Wirk-
lichen Geheimen Rat, Herrn Zimmermann,
Kaiserlichen Unterstaatssekretär für Auswärtige
Angelegenheiten, davon zu unterrichten, daß
er ein Telegramm seiner Regierung erhalten
hat, wonach das Britische Auswärtige Amt
erklärt, daß ein solcher Vorschlag angesichts
der schon auf beiden Seiten stattgehabten
Feindseligkeiten, einschließ lich der Angriffe
deutscher Streitkräfte gegen Britisch-
Ostafrika, Britisch-Zentralafrika und
Albert ville, nicht ausführbar sein könnte.
Die britische Regierung hat gebeten, diesec
Antwort der Kaiserlich Deutschen Regierung
mitzuteilen.
Die Ubermittelung des deutschen Neutralisierungs-Vorschlages an die Entente hat
ziemlich viel Zeit erfordert, doch ist hieraus der Sache selbst kein Schaden erwachsen. Ende
September, als die Ablehnung der deutschen Anregung erkfolgte, lagen die Verhältnisse folgender-
maßen: An den Hoheitsgrenzen der europäischen Besitzungen im konventionellen Kongo-
becken waren Grenzplänkeleien im Gange. Diese hatten aber noch einen so unbedeutenden
Charakter, daß nichts einfacher gewesen wärc, als die Einstellung der Feindseligkeiten durch
telegraphische Anordnung zu bewirken, wie es Artikel 11 der Kongoakte vorsieht. Deutsch-
land war hierzu bereit, England, Frankreich und auf ihren Wink auch Belgien lehnten ab.
Auf ihnen haftet also der Makel, den Krieg im Kongobecken entfesscht zu haben. Die in den
Noten der Ententestaaten aufgeführten Entschuldigungsgründe für ihr Verhalten sind Kon-
struktionen, deren Haltlosigkeit sich schon bei oberflächlicher Prüfung herausstellt. Deutsch-
land kann die Akten über diese Episode des Weltkrieges schließen mit dem Wunsche, dat
die unpartelische Geschichtsforschung möglichst bald ihren Schiedsspruch über die Frage,
wen die Schuld an der Ubertragung des Krieges auf das Kongobecken trifft, füllen möge.
Vermischtes.
schließlich Kiantschon in ähnlicher Weise wie für
Auslandsdeutsche Vorschüsse, Beihilfen und
Unterstützungen bewilligt werden können. Vor-
schüsse werden auf Schäden für erfolgte oder nach
Lage der Umstände zu erwartende Liquidationen,
zu deren Ersatz das Reich nach dem Friedens-
vertrage verpflichtet ist, Beihilfen auf sonstige
Die Entschädigung der Kolonialdeutschen.
Über die Vorab-Entschädigungen der
Kolonialdentschen veröffentlicht das „Reichs-
Gesetzblatt“ die Richtlinien, nach denen — vor-
behaltlich späterer gesetzlicher Regelung — für
Kriegsschäden in den dentschen Schutzgebieten ein-