Full text: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Ist der Antragsteller in dem zur mündlichen Verhandlung anberaumten Termine nicht 
erschienen oder gehörig vertreten, so wird gleichwohl zur Sache verhandelt und beschlossen. 
#§# 24. Die Beschlüsse der Spruchkommissionen werden mit Stimmenmehrheit gefaßt und 
sind mit Gründen zu versehen. § 198 Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes findet entsprechende 
Anwendung. 
Bei der Veschlukfafsung ist den besonderen Umständen des Einzelsalls nach Billigkeit 
Rechnung zu trage 
8 25. Die Zustellung der Entscheidung der Spruchkommission erfolgt an den Antragsteller 
durch Übersendung mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein an den Leiter der Entschädi- 
gungsstelle durch Vorlage des Spruches. Der Leiter der Entschädigungsstelle kann in einzelnen Fällen 
und allgemein für Zustellungen im Ausland eine andere Art der Zustellung anordnen. 
5 26. Legt der Antragsteller gegen die Entscheidung der Spruchkommission binnen zwei 
Wochen nach der Zustellung Beschwerde ein, so kann die Spruchkommission auf einstimmigen Beschluß 
ihrer Mitglieder ihre Entscheidung abändern. Andernfalls ist die Prüfung und Entscheidung des 
Antrags durch den Leiter der Entschädigungsstelle einer anderen Spruchkommission zu übertragen. 
Ebenso ist zu verfahren, wenn der Leiter der Entschädigungsstelle die Entscheidung der 
Spruchkommission innerhalb der im Abs. 1 bezeichneten Frist beanstandet. 
Binnen zwei Wochen seit der Vorlegung der Entscheidung der zweiten Spruchkommission 
steht dem Leiter der Entschädigungsstelle wegen Verletzung der Reichsinteressen das Recht des Ein- 
spruchs an das Reichswirtschaftsgericht zu. 
§ 27. Die Auszahlung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen erfolgt nach Rechts- 
kraft der Entscheidung auf Anweisung des Leiters der Entschädigungsstelle. 
Für die Auszahlung von Vorschüssen und Beihilfen ist als Stichtag der 1. Jannar 1920 
anzunehmen. Bei späterer Auszahlung sind fünf vom Hundert Zinsen in Anrechnung zu bringen. 
* 28. Die Kosten der Spruchkommissionen trägt das Reich. Die dem Reichsverbande der 
Kolonialdentschen aus der Mitwirkung im Ermittlungsverfahren erwachsenen Kosten können durch 
Abzug eines vom Leiter der Entschädigungsstelle festzusetzenden Hundertsatzes von den auszuzahlenden 
Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen unter Hinzurechnung etwaiger gemäß § 13 bereits ge- 
leisteter Zahlungen aufgebracht werden. Ist die Beihilfe oder der Vorschuß durch ein auf sie anzu- 
rechnendes Darlehen (§ 13) erschöpft, so kann der Betrag von dem Geschädigten eingezogen werden. 
& 29. Die bei dem Verfahren beteiligten Personen sind zur Geheimhaltung der Berhand- 
lungen und der dabei zu ihrer Kenntnis gelangenden Verhältnisse der Antragsteller verpflichtet. 
§ 30. Beihilfen für auf der Beförderung von oder nach den deutschen Schutzgebieten 
entstandene Schäden, die nach den Grundsätzen über die Gewährung von Beihilfen für Schäden 
im Ausland gewährt werden können, sind in dem vorstehend geregelten Verfahren (§8 18 bis 29) 
festzusetzen. 
Berlin, den 15. Jannar 1920. 
Die Reichsregierung. 
Bauer. 
Bekanntmachung des Beichskolonialministers, betr. Sitz und Geschäftsbereich der 
Spruchkommissionen zur Entscheidung über die A#nträge auf Gewährung von Vorschüssen, 
Beihilken und Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß 
des Krieges. 
Vom 10. Februar 1920. 
Auf Grund des § 21 der „Nichtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und 
Unterstützungen für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges“" vom 15. Jannar 
1920 (Reichs-Gesetzbl. S. 61 ff.) wird folgendes bestimmt: 
Zur Entscheidung über die Anträge auf Vorschüsse, Beihilfen und Unterstützungen werden 
elj Spruchkommissionen gebildet: 
1. eine Kommission für alle Anträge, die das Schutzgebiet Kiantschon betreffen, mit dem 
Sitz in Berlin.
	        
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