30 Fideikommiß-Administration. Kompetenz.
eigenem Ermessen zu wahren, und dabei insbesondere
dem zur Entscheidung des Koufliktes berufenen
Gerichte die zur Erledigung der in Frage gestellten
Zuständigkeit für erforderlich erachtete Darlegung zu
bieten. Daß aber jedenfalls die Landgemeinde B.
als Gläubigerin in der Gant des Grafen X. betheiligt
ist, mußte selbst in den Erinnerungen des Bankfiskalates
zugegeben werden.
In der Hauptsache selbst kömmt insbesondere
zu berücksichtigen, daß gemäß §. 42 des Fideikommißediktes
das Eigenthum des Fideikommißvermögens
keineswegs dem Fideikommißbesitzer allein, sondern
auch den übrigen zur Nachfolge Berechtigten (Anwärtern)
zusteht, daß daher der Fideikommißbesitzer nach
§. 44 lediglich die Rechte und Verbindlichkeiten eines
Nutzungseigenthümers hat, dem in dieser Eigenschaft
zwar neben dem Genusse des Fideikommisses auch
dessen Verwaltung zusteht, der aber zugleich auch
gesetzlich verbunden ist, auf Erhaltung der Fideikommißgüter
in gutem Stande den Fleiß eines
guten Hausvaters zu verwenden.
Führt er eine dem nicht entsprechende Wirthschaft,
so kann die ihm als Miteigenthümer und
Besitzer des Fideikommisses eingeräumte Verwaltung
ihm entzogen werden, so daß er nur mehr im Genusse
der Früchte desselben verbleibt; auch kann kein
Bedenken bestehen, daß nur das Fideikommißgericht
es ist, dem gemäß S. 71 des Fideikommißediktes
und §. 15 Ziff. 5 der allerhöchsten Verordnung
vom 3. März 1857, die Instruktion über die Behandlung
der Familienfideikommisse betr. (Reg.-Bl.
S. 267), auf Anrufen der Fideikommißinteressenten
oder des benannten Fideikommißvertreters zukömmt,
diese Verwaltung dem Fideikommißbesitzer zu entziehen,
und die hienach nothwendig befundene Administration
anzuordnen, vorbehaltlich des dem Fideikommißbesitzer
verbleibenden Genusses der Fideikom=