Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XXXIII. Band. (33)

30  Fideikommiß-Administration.  Kompetenz.
eigenem  Ermessen  zu  wahren,  und  dabei  insbesondere
  dem  zur  Entscheidung  des  Koufliktes  berufenen
Gerichte  die  zur  Erledigung  der  in  Frage  gestellten
Zuständigkeit  für  erforderlich  erachtete  Darlegung  zu
bieten.  Daß  aber  jedenfalls  die  Landgemeinde  B.
als  Gläubigerin  in  der  Gant  des  Grafen  X.  betheiligt
  ist,  mußte  selbst  in  den  Erinnerungen  des  Bankfiskalates
  zugegeben  werden.

In  der  Hauptsache  selbst  kömmt  insbesondere
zu  berücksichtigen,  daß  gemäß  §.  42  des  Fideikommißediktes
  das  Eigenthum  des  Fideikommißvermögens
keineswegs  dem  Fideikommißbesitzer  allein,  sondern
auch  den  übrigen  zur  Nachfolge  Berechtigten  (Anwärtern)
  zusteht,  daß  daher  der  Fideikommißbesitzer  nach
§.  44  lediglich  die  Rechte  und  Verbindlichkeiten  eines
Nutzungseigenthümers  hat,  dem  in  dieser  Eigenschaft
zwar  neben  dem  Genusse  des  Fideikommisses  auch
dessen  Verwaltung  zusteht,  der  aber  zugleich  auch
gesetzlich  verbunden  ist,  auf  Erhaltung  der  Fideikommißgüter
  in  gutem  Stande  den  Fleiß  eines
guten  Hausvaters  zu  verwenden.

Führt  er  eine  dem  nicht  entsprechende  Wirthschaft,
  so  kann  die  ihm  als  Miteigenthümer  und
Besitzer  des  Fideikommisses  eingeräumte  Verwaltung
ihm  entzogen  werden,  so  daß  er  nur  mehr  im  Genusse
  der  Früchte  desselben  verbleibt;  auch  kann  kein
Bedenken  bestehen,  daß  nur  das  Fideikommißgericht
es  ist,  dem  gemäß  S.  71  des  Fideikommißediktes
und  §.  15  Ziff.  5  der  allerhöchsten  Verordnung
vom  3.  März  1857,  die  Instruktion  über  die  Behandlung
  der  Familienfideikommisse  betr.  (Reg.-Bl.
S.  267),  auf  Anrufen  der  Fideikommißinteressenten
oder  des  benannten  Fideikommißvertreters  zukömmt,
diese  Verwaltung  dem  Fideikommißbesitzer  zu  entziehen,
  und  die  hienach  nothwendig  befundene  Administration
  anzuordnen,  vorbehaltlich  des  dem  Fideikommißbesitzer
  verbleibenden  Genusses  der  Fideikom=