Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1845. (22)

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jedem  Stamme  immer  nur  der  Erstgeborene,  mit  Ausschluß  der  Nachgeborenen,  zum  Genusse
der  Hälfte  der  Einkünfte  des  gesammten  Fideicommiß-Vermägens,  seroch  unter  den  hiernach
festgesetzten  Beschränkungen,  berufen  wird.
8.  21.
Erbfolge  der  Seiten-Verwandten.

Hat  ein  Stammeshaupt  (Condominatsherr)  keine  männliche  Descendenz,  so  folgt  demselben
  der  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  nächste  männliche  Seitenverwandte  in  diesem
Stamme,  eder  gleichfalls  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt  dessen  Descendenz,  sofort  der
zweitnächste  Seitenverwandte  und  dessen  Descendenz  in  diesem  Stamme.

.  22.
Aussterben  eines  Stammes.

Sollte  im  Laufe  der  Zeit  von  den  beiden  Stämmen  der  eine  in  seiner  männlichen.
Nachkommenschaft  erlöschen,  so  soll  der  noch  übrige  Stamm  in  die  Gesammtheit  des  Fidei-Commisses
  eintreten,  alsvann  soll  in  diesem  einzigen  Stamme  die  Lineal-Erbfolge  nach  dem
Erstgeburtsrechte  fortgesetzt  werden,  und  nie  und  unter  keinen  Umständen  soll  wieder  eine
Theilung  in  zwei  oder  mehrere  Stämme  vorgenommen  werden.

S.  23.
B.  Erbfolge  der  weiblichen  Nachkommenschaft  in  dem  ungetheilten
Fideicommisse.

Nach  dem  Aussterben  des  Mannsstammes  in  den  beiden  Stämmen  sollen  die  Fidei-Commißgüter
  in  derselben  Eigenschaft  ungetbeilt  und  unzertrennt  auf  Unsere  weibliche
Nachkommenschaft  übergehen.

G.  24.
Töchter  des  letzten  Fideicommiß-Inhabers.

Hinterläßt  der  letzte  Fideicommiß-Inhaber  (Stammesbaupt)  eine  oder  mehrere  Töchter,
so  sollen  vessen  älteste  Tochter,  oder  auf  Vorabsterben  derselben,  deren  ältester  Sohn,  oder
wenn  keine  Söhne  vorhanden  sind,  deren  älteste  Tochter,  in  dem  Fideicommisse  nachfolgen.

Hat  aber  die  älteste  Tochter  keine  Nachkommenschaft  binterlassen,  so  geht  nach  dem
Tode  derselben  die  Erbfolge  auf  gleiche  Art  an  die  zweite  Tochter  des  letzten  Besitzers,  und
ihre  Nachkommenschaft,  und  sofort  an  die  vritte  und  die  übrigen  folgenden  Töchter  des
letzten  Besitzers  und  ihre  Nachkommenschaft  über.