Full text: Handbuch für Gemeindeschreiber, Bürgermeister, Gemeinde- und Stiftungsverwaltungen nach Maßgabe der neuen Sozial-Gesetze und Vollzugs-Vorschriften.

Es soll Jenen, die entweder schon an der Verwaltung einer 
Gemeinde Theil genommen haben oder durch die neuen Wahlen 
erst dazu berufen wurden, ein Rathgeber sein, weßhalb es 
sich auch einer freundlichen Aufnahme und Beurtheilung zu 
erfreuen haben dürfte. 
Da nun mit der Wirksamkeit der Bürgermeister und 
Gemeinde-Ausschüsse auch die Instandhaltung der gemeind- 
lichen Registratur in enger Verbindung steht, so hat Ver— 
fasser dieses versucht, beide Zwecke miteinander zu verbinden 
und die Darstellung der Pflichten und Befugnisse der Bürger— 
meister und Gemeinde-Ausschüsse nach einem Registraturplan 
zu ordnen, welcher von einem anerkannt tüchtigen Verwalt— 
ungs-Beamten entworfen worden ist. 
Schließlich erfülle ich noch die angenehme Pflicht, Allen, 
die mich bei Herausgabe dieses Werkchens mit Rath und 
That unterstützten, öffentlich meinen innigsten Dank auszu- 
sprechen. 
Zell /M., den 1. Dezember 1869. 
Der Verfasser.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.