Full text: Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916 (1)

Stellv. Generallommando 
X. Armeelorp2. Hannover, den 30.Non. 1914. 
Abt. IIIb. a 44275] 
Befanntmachung*) 
betreffend Verkehr in Gefangenenlagern. 
Auf Grund der Kaiferlichen Verordnung vom 31. Zuli 
1914 betreffend die Erklärung des Kriegazuftandes, ded 
Artikeld 68 der Neichsnerfaffung und der SS 4 und 9 des 
preußiihen Gejeged über den Belagerungszuftand vom 
4. Juni 1851 beitimme ich im Sintereffe der öffentlichen 
Sicherheit für den Bezirk des X. Armeelorp3 folgendes; 
81. 
E3 ift verboten, ohne Erlaubnis der Kommandantur de3 
Gefangenenlager8 mit Gefangenen in Verbindung zu treten, 
bon ihnen Geld oder andere Gegenftände anzunehmen, für fie 
Bejorgungen irgendweldher Art zu machen oder ihnen irgend» 
welche Gegenftände auszuhändigen. 
82, 
Mer vieles Verbot übertritt oder zu jolcher Uebertretung 
auffordert oder anreizt, wird, wenn die beitehenden Gefege 
feine höhere Freiheitsitrafe beftimmen, mit Gefängnis bis zu 
einem Sahre beitraft. 
8 3. 
Vorftehende Beftimmungen treten fofort in Kraft. 
Der Tommandierenne General. 
gez. d. Binde-Suden, General der Infanterie. 
*) Siehe Bekanntmachung vom 12. Iuli 1915, Seite 38. 
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