Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches. Dritter Band. (3)

34 & 72. Die Konsulate. 
teien abgeschlossen worden ist, durch welchen der Konsul zum Schieds- 
richter eingesetzt worden ist!). Dem Konsul wird lediglich die dienst- 
liche Pflicht auferlegt, das ihm angetragene Amt eines Vermittlers oder 
Schiedsrichters anzunehmen °). 
c) Hilfsbedürftigen Reichsangehörigen haben die 
Reichskonsuln nach Maßgabe der ihnen erteilten Amtsinstruktion Unter- 
stützungen zur Milderung augenblicklicher Not oder zur Rückkehr in 
die Heimat zu gewähren’). Für den zuletzt gedachten Zweck können 
sie die Mithilfe der Befehlshaber deutscher Kriegsschiffe in Anspruch 
nehmen‘). Ein Recht auf Unterstützung aus Mitteln des Reiches hat 
ein Reichsangehöriger, welcher im Auslande hilfsbedürftig wird, in 
keinem Falle; der Reichskonsul hat daher niemals gegen den hilfs- 
bedürftigen Angehörigen des Reiches eine rechtliche Verpflichtung, ihn 
zu unterstützen, sondern er erfülltlediglich eine amtliche Pflicht gegen 
das Reich. Wenn der Hilfsbedürftige bei den Behörden oder Wohl- 
tätigkeitsanstalten des Ortes Unterstützung finden kann oder wenn 
alimentationspflichtige Verwandte desselben am Orte sind, so muß der 
Konsul ihn zunächst auf diese Hilfsquellen verweisen, und in allen 
Fällen hat der Konsul seine Ausgaben auf das notwendigste Maß zu 
beschränken’). Die von ihm gemachten Auslagen kann der Konsul 
entweder direkt von dem zum Ersatz Verpflichteten einziehen oder sie 
beim Auswärtigen Amte des Reiches liquidieren ®). 
d) Den Schiffen der Kriegsmarine des Reiches und der 
Besatzung derselben haben die Konsuln Beistand zu gewähren. Außer 
der gegen alle Reichsangehörigen in dieser Hinsicht ihnen obliegenden 
Pflicht ist den Konsuln besonders vorgeschrieben, die Befehlshaber 
dieser Schiffe von den in ihrem Amtsbezirke in bezug auf fremde 
1) Die Konsuln müssen darauf achten, daß der Schiedsvertrag auch wirklich 
rechtsbeständig abgeschlossen ist, um sich nicht der Gefahr auszusetzen, daß 
die Gerichte des Ortes ihren Spruch für nichtig erklären. 
2) In den Konsular-Jurisdiktionsbezirken gelten selbstverständlich andere Regeln. 
Vgl. ferner hinsichtlich der Schiffsleute oben S. 19. 
3) Konsulatsgesetz $ 26. 
4) Konsulatsgesetz 8 29. Für die Mitnahme hilfsbedürftiger Seeleute kommen 
die Vorschriften des Reichsgesetzes vom 2. Juni 1902 zur Anwendung. Siehe oben 
S. 18. Ueber die Unterstützung fremder Seeleute sind mit einigen Staaten Verein- 
barungen getroffen worden, nämlich mit Großbritannien, Frankreich, Schweden, Nor- 
wegen, Dänemark und Oesterreich-Ungarn. Das Nähere siehe bei v. König S. 423 ff. 
5) Gänzlich zu versagen ist die Unterstützung Deserteuren, ausgetretenen Mili- 
tärpflichtigen, offenbar unwürdigen Individuen, ingleichen solchen Reichsangehörigen, 
welche die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erworben haben oder ohne Er- 
laubnis in fremde Militär- oder Zivildienste getreten sind. — Instruktion zu 8 26. 
6) Die Instruktion vom 22. Februar 1873 zu $ 26 und der Erlaß des Reichs- 
kanzlers vom 1. April 1882 (Zentralbl. S. 218) enthalten die näheren, sehr ausführlichen 
Anweisungen. Ueber die Voraussetzungen der Klage des Konsuls oder Fiskus auf 
Erstattung der von ihm gemachten Auslagen gegen alimentationspflichtige Ver- 
wandte, namentlich den Vater des Unterstützten, vgl. das Urteil des Reichs-Ober- 
handelsgerichts vom 18. November 1871 (Entscheidungen Bd. 4, S. 39).
	        
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