Full text: Das Handelsgesetzbuch für das Deutsche Reich. Zweiter Band. (2)

5#2284 (Nr. 1—3). 3. Abschnitt. Aktiengesellschaft. 4. Titel. 217 
Entw. I § 259 Abs. 1—4, II § 276; Denkschr. I S. 156, II S. 3216f.; 
A. D. H. G. B. Art. 216 b Abf. 2. 
1. Erfolgte Erhöhung. Die Bestimmung des Gesellschaftsvertrags Über das 
Grundkapital wird tatsächlich erst dadurch abgeändert, daß auf Grund des Er- 
höhungsbeschlusses das Zusatzkapital durch Delchnsrberissichungen gedeckt ist. Eines 
neuen Generalversammlungsbeschlusses, der diese Tatsache feststellt, bedarf es nicht. 
Dagegen wird die Abänderung wie jede andere ohne Eintragung in das Handels- 
Nr. 1. 
register nicht rechtlich wirksam (5 277 Abs. 3; Nr. 2 zu § 278). Uber diese Ein- 
tragung ist vom Gesetz eingehend verfügt. 
2. Die Anmeldung der erfolgten Erhöhung bei dem Gerichte des Sitzes 
liegt ausnahmsweise (§5 277 Abs. 1) sämtlichen Vorstands= und Aufsichtsratsmit- 
liedern ob, die hierzu der Gesellschaft aus dem Anstellungsvertrage verfflichtet sind. 
Hie mülen sie persönlich annehmen, Stellvertretung ist hier ausgeschlossen (Kammerger. 
in Entsch. F. G.V S. 176 ff. = Johow. Ring XXVIII A228). Eine Erzwingung dieser 
Eintragung durch Ordnungsstrafen findet nicht statt (§ 319 Abs. 2). Der Anmeldung 
sind, dem § 195 Abs. 2 entsprechend, die im Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke beizufügen. 
Ebenso muß eine Erklärung über die Barzahlung, wie nach § 195 Abs. 3, abge- 
eben werden. Im Einzelnen ist hervorzuheben: Eine Zeichnung ist nicht erforderlich, 
Pole die neuen Aktien für Ubertragung des Vermögens einer anderen Aktien- 
gesellschaft als eines Ganzen gewährt werden (5 305 Abs. 1). Für alle anderen 
neuen Aktien sind Zeichmungsscheine auszustellen, also sowohl von Bareinlegern wie 
von Sacheinlegern, auch von bezugsberechtigten Aktionären (Nr. 1 zu § 281). Die 
Beibringung von Verträgen im Falle des F. 279 ist nicht geboten, wenn der Er- 
öhungsbeschluß selbst die Abmachungen erschöpfend enthält (Nr. 2 zu § 279). In 
er Kostenberechnung werden, wie nach § 195 Abs. 2 Z. 2, die der Gesellschaft zur 
Last fallenden Beträge nach Art, Höhe und Empfänger einzeln aufzuführen sein, 
wobei freilich in der Spezialisierung ein vernünftiges Maß gehalten werden darf 
(Nr. 4 zu § 195; anders Makower Anm. IIk 3). Aufnahmefähig sind alle Kosten, 
die der Gesellschaft aus der Schaffung und Begebung der Aktien erwachsen; künftige 
und noch ungewisse Kosten müssen nach Schägung eingestellt werden. In den 
Fällen des § 180 Abs. 2 braucht eine Genehmigungsurkunde des Bundesrats nur 
dann erbracht zu werden, wenn neue genehmigungspflichtige Kleinaktien, nicht aber, 
wenn unter Beibehaltung der alten genehmigungspflichtigen Kleinaktien neue Aktien 
gemäß § 180 Abs. 1 oder 3 ausgegeben werden. Der Abgabe einer Erklärung Über 
die Leistung zugelassener Sacheinlagen bedarf es nicht (Nr. 9 zu § 195). Auch ent- 
fällt die Notwendigkeit der Erklärung über die Barzahlung, insoweit die Anrechnung 
einer von der Gesellschaft zu leistenden Vergütung auf Bareinlagen bedungen ist 
(5 279) und insoweit die neuen Aktien für Ubertragung des Vermögens einer anderen 
Aktiengesellschaft als eines Ganzen gewährt werden (§8 305 Abs. 1). Nicht erforderlich 
ist eine besondere Angabe über die nunmehrige Ziffer des Grundkapitals. Diese Ziffer 
ergibt sich aus dem bisherigen Registerinhalt in Verbindung mit der Eintragung 
der erfalgten Erhöhung (Nr. 2 zu ð 278). 
Die Anmeldung bei dem Gericht einer Zweigniederlassung ist von 
dem Vorstand in der zur Abgabe von Willenserklärungen überhaupt ausreichenden 
Besetzung zu bewirken. Erforderlichen Falles ist sie nach Eintragung bei dem 
Gerichte des Sitzes durch Ordnungsstrafen zu erzwingen (5 14). Es bedarf hierbei 
nur der Angabe, daß die Erhöhung des Grundkapitals um die betreffende Summe 
erfolgt sei, sowie der Mitteilung des Betrags, zu dem die Aktien ausgegeben sind 
(5 286, insbesondere die Bezugnahme auf § 284 Abs. 5), und des Nachweises, daß 
die Eintragung bei dem Gerichte des Sitzes stattgefunden habe (§F 13 Abs. 2). Von 
der Beibringung der im Abs. 2 bezeichneten Schriftstücke und der dem § 195 Abf. 3 
entsprechenden Erklärung ist Befreiung gewährt (5 286). Uber die Strafbarkeit 
wissentlich falscher Angaben bestimmt der 5 313 Abs. 1 Z. 3. 
3. Die Eintragung geschieht bei den Gerichten des Sitzes und jeder Zweig- 
niederlassung dahin, daß die Erhöhung des Grundkapitals um die betreffende Summe 
erfolgt sei (nicht ganz korrekt das Beispiel in der Preuß. J. M. V. vom 7. November 1899, 
J.M. Bl. S. 313, Formular Anl. 6, wo auch über das Gesetz hinaus die Höhe des 
nunmehrigen Gesamt-Grundkapitals angegeben ist). Dies wird unter Jusäßlicher 
Angabe des Betrags, zu dem die Aktien ausgegeben sind, bekannt gemacht (Abs. 5, 
5 286). Ist die Eintragung wegen Mangels einer wesentlichen Voraussetzung un- 
Nr. 2. 
Nr. 3.
	        
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