Reichs- und Staatsangehörigkeitsgesetz, 88 19, 20. 101
Zuständig ist das dem Landgericht übergeordnete Oberlandes-
gericht. Will dieses aber von einer gleichartigen Entscheidung
eines anderen Oberlandesgerichts — nicht aber nur eines anderen
Senats desselben Oberlandesgerichts — oder einer über die Frage
bereits ergangenen Entscheidung des Reichsgerichts abweichen, so
muß es die weitere Beschwerde dem Reichsgericht mit einer Be-
gründung seiner Auffassung vorlegen und dem Beschwerdeführer
Nachricht geben. Alsdann entscheidet das Reichsgericht. RFGG. 28.
Die weitere Beschwerde aus Röt. 19 ist nicht, wie sonst nach
R#G. 27, auf die Behauptung einer Gesetzesverletzung beschränkt,
vielmehr kann sie auch auf neue Tatsachen und Beweise gestützt
werden. Das ergibt sich aus dem Worte unbeschränkt. KB. 49.
11. und dem Antragsteller die Sorge für die Person des Kindes
zusteht. Dieser Zusatz ist in zweiter Lesung vom Reichstage ein-
gefügt, und zwar mit Rücksicht darauf, daß ohne diese Bestimmung
der für schuldig erklärte, geschiedene Ehemann gegen den Willen
der die Sorge für die Person der Kinder ausübenden Mutter in
der Lage wäre, die Entlassung der Kinder aus der StA. zu er-
wirken — § 23! — da ihm die elterliche Gewalt noch zusteht.
Pr. 5330. Dies würde auch für alle anderen Fälle zutreffen, in
denen dem Vater die Sorge für die Person des Kindes entzogen
ist. BGB. 1637, 1666.
12. Genehmigung des Beistandes. Die Bestellung eines Bei-
standes für die Mutter ist in BGB. 1687—95 geregelt. Ueber
den Umfang des Wirkungskreises entscheidet nach 1688 die Be-
stellung. .
Genehmigung ist hier nicht der richtige Ausdruck. Zustimmun
wäre gemäß BGB. 183 /4 besser gewesen, da die Zustimmung des
Beistandes zweifellos vor, bei und nach der Antragstellung er-
klärt werden kann und der Sprachgebrauch des BGB. unter
Genehmigung nur die nachträglich erteilte Zustimmung versteht.
Auch hier fehlt eine Bestimmung über die Form der Willens-
erklärung. Erl. 7 zu 7.
13. URA. Aus der entsprechenden Anwendung des § 19 auf
die Un A. ergeben sich Besonderheiten nur für die Zuständigkeit
des Vormundschaftsgerichts. Erl. 6.
g 20.
Die Entlassung aus der Staatsangehörigkeit in einem
Bundesstaate bewirkt gleichzeitig die Entlassung aus der