Full text : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1900. (27)

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Beim  Laden  und  Löschen  darf  nicht  geraucht,  auf  dem  Fahrzeuge  und  in  der  Nähe  des
Liegeplatzes  auch  weder  Feuer  gemacht,  noch  offenes  Licht  gebraucht  werden.

Bei  Dunkelheit  ist  das  Laden  und  Löschen  nur  mit  besonderer  Erlaubniß  und  nur
unter  Beleuchtung  mit  feststehenden  Laternen,  die  mindestens  zwei  Meter  über  dem  Arbeitsboden
  angebracht  sind,  gestattet.

Bei  der  Ladung  wie  beim  Löschen  dürfen  die  Körbe  und  Kübel  mit  Gefäßen  aus
Glas  oder  Steinzeug,  welche  Stosse  enthalten,  die  zu  den  Klassen  II  und  III  der  in  Ziffer
I,  lit.  a.  und  b.  bezeichneten  Gegenstände  gehören,  nicht  auf  Karren  gefahren,  noch  auf
Schulter  oder  auf  dem  Rücken,  sondern  nur  an  den  an  den  genannten  Behältern  angebrachten
  Handhaben  getragen  werden.

c.  Die  Beförderung  von  ätzenden  und  giftigen  Stoffen.

1.  Sollen  mit  anderen  Schiffen,  als  denen  der  staatlichen  oder  staatlich  konzessionirten
Dampfsschifffahrts-Unternehmungen  ätzende  Stoffe,  wie  Säuren  u.  s.  w.,  transportirt
  werden,  so  hat  im  einzelnen  Falle  die  Polizei=  oder  Hafenbehörde  des
Einladeortes  zu  bestimmen,  ob  diese  Stoffe  auf  besonderen  Fahrzeugen  zu  führen
sind  oder  mit  anderen  Gütern  verladen  werden  dürfen.  Gestattet  sie  die  Verladung
  mit  andern  Gütern,  so  hat  sie  zugleich  die  erforderlichen  Vorsichtsmaßregeln
  anzuordnen,  denen  sich  der  Schiffer  unterwerfen  muß.  Ueber  die  von  ihr
getroffenen  Anordnungen  ertheilt  sie  dem  Schiffer  eine  besondere  Bescheinigung,
welche  dieser  auf  Erfordern  den  Polizei-,  Hafen-,  Zoll=  und  Wasserbaubeamten
vorzeigen  muß.

2.  Nicht  flüssige  Arsenikalien,  namentlich  arsenige  Säure  (Hüttenrauch),  gelbes
Arsenik  (Rauschgelb,  Auripigment),  rothes  Arsenik  (Realgar),  Scherbenkobalt
(Fliegenstein)  dürfen  auf  dem  Bodensee  nur  dann  versandt  werden,  wenn  auf
jedem  Versandtstücke  in  leserlichen  Buchstaben  mit  schwarzer  Oelfarbe  die  Worte
„Arsenik  (Gift)“  angebracht  sind  und  die  Verpackung  in  nachstehender  Weise
bewirkt  worden  ist:

entweder
a)  in  doppelten  Fässern  oder  Kisten,  wobei  die  Böden  der  Fässer  mit  Einlagereifen,
  die  Deckel  der  Kisten  mit  Reifen  oder  eisernen  Bändern  gesichert
sein,  die  inneren  Fässer  oder  Kisten  von  starkem,  trockenem  Holze  gefertigt
und  inwendig  mit  dichter  Leinwand  oder  ähnlichen  dichten  Geweben  verklebt
  sein  müssen;
oder