Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

8 2. Staatsrechtliche Stellung der Gberlausitz von 1655—1834. 15 
träge, durch welche Land und Städte in alter Seit ihr gegenseitiges 
Rechtsverhältnis geregelt haben. 
B. Justiz und Herwalktung. 
Wenn wir jetzt Justiz und Derwaltung betrachten, so können wir 
beide nicht scharf von einander trennen, denn ihre Ausübung liegt meist 
in einer Dand vereint. Das Land zerfällt in zwei große Hälften, den 
Budissiner und den Gäörlitzer Kreis, eine Unterscheidung, welche noch 
von einer unter der Brandenburgischen Herrschaft vorgenommenen 
Teilung herrührt. Seitdem wurde das Görlitzer Land auch häufig 
als ein besonderes Fürstentum Gäörlitz bezeichnet. Es erscheint später 
das Land unter einheitlicher Regierung, nur daß daneben die Kreise 
stets ihre Bedeutung behalten. An der Spitze des ganzen Landes steht 
der Landvogt, der Dertreter und Statthalter des Landesherrn, welcher an 
dessen Statt die Regierung führt, so lange dieser sich nicht persönlich im 
Lande aufhält. Er bedient sich wegen seiner ausgezeichneten Stellung 
des Orädikates „Wir". Er muß den Ständen, gleich dem Landesherrn, 
durch Revers die Aufrechterhaltung der Derfassung geloben. Die Be- 
fugnisse und Oflichten des Landvogts finden sich ganz genau aufge- 
zählt in den uns noch erhaltenen Instruktionen desselben aus Böhmischer 
Geit. Es ergiebt sich daraus, daß der Landvogt die gesammte Ze- 
gierungsgewalt, mit Ausnahme der Finanzverwaltung, in seiner Hand 
vereinigt und außerdem der höchste Richter und ursprünglich wohl der 
ordentliche Richter des ganzen Landes ist. Er hat den Dorsitz in dem 
judicium ordinarium von Land und Städten, dem höchsten Gericht des 
Landes. Als seine Gehülfen, die ihn in Zezug auf Ausübung der Ge- 
richtsbarkeit in den Dof= und Landgerichten und in gewissen Richtungen 
auch in der Derwaltung vertreten, erscheinen die Amtshauptleute, von 
deren Entscheid aber stets an den Landvogt und das judicium orcdina- 
rium appelliert werden kann. Diese Bestimmungen sind in einer Uon-
	        
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