16 I. Teil. Historische Einleitung.
firmation Ferdinands I.1) enthalten. Der Landvogt wird vom Landes-
herrn nach freiem Belieben ernannt; wie es denn überhaupt im Belieben
desselben steht, ob er einen Landvogt ernennen will oder nicht. Die
Stände können nur, wenn der Markgraf nicht im Lande ist, verlangen,
daß entweder ein TLandvogt bestellt oder die stellvertretende Führung
der Geschäfte dem Amtshauptmann zu Budissin übertragen werde.
LCetzterer ist nämlich der ständige Dertreter desselben und heißt, wenn
er als solcher in Thätigkeit tritt, Oberamtsverwalter. Da nun seit
les’ kein Landvogt mehr bestellt worden ist, so ist seitdem der
Amtshauptmann zu BZuodissin die wichtigste Hersönlichkeit im Lande.
Dem Tandvogt oder Oberamtsverwalter steht zur Seite das
Oberamt und judicium orclinarium derer hoch= und Wohlver-
ordneten von Land und Städten. Diese Behörde ist einmal das
höchste Gericht des Landes, meist zweiter Instanz, nur für
die Stadträte der Sechsstädte und die Aemter und HDofgerichte
erster Instanz; es ist dieselbe aber auch gleichzeitig höchste Dolizeiinstanz
und bildet endlich eine ratgebende Behörde für den höchsten Beamten
des Landes, der verpflichtet ist, diesen Rat bei wichtigeren Angelegen-
heiten einzuholen. Außer dem vorsitzenden Landvogt oder Oberamts-
verwalter befinden sich in demselben: der Landeshauptmann, die beiden
Amtshauptleute, die vier Landesältesten, außerdem häufig noch andere
adelige Landstände, endlich zehn Abgeordnete der Städte (drei von
Budissin, zwei von Görlitz, zwei von Sittau, von den anderen je
einer; zur Direction der Kanzleigeschäfte sind der Dberamtskanzler und
der Oberamtspvicekanzler bestellt. Durch die Amtshauptleute, Landes-
ältesten und adeligen Deputirten wird hierbei die erste MHlasse, durch
die städtischen Deputirten die zweite Klasse der Stände vertreten. Bei
der Abstimmung stimmen zuerst Adel und Städte für sich ab, und
suchen dann ein gemeinsames Resultat zu erzielen. Gelingt solches
1) Kolls. W. II. S. 1554 folgende.