Full text: Die staatsrechtliche Stellung des Königlich Sächsischen Markgrafentums Oberlausitz.

16 I. Teil. Historische Einleitung. 
firmation Ferdinands I.1) enthalten. Der Landvogt wird vom Landes- 
herrn nach freiem Belieben ernannt; wie es denn überhaupt im Belieben 
desselben steht, ob er einen Landvogt ernennen will oder nicht. Die 
Stände können nur, wenn der Markgraf nicht im Lande ist, verlangen, 
daß entweder ein TLandvogt bestellt oder die stellvertretende Führung 
der Geschäfte dem Amtshauptmann zu Budissin übertragen werde. 
LCetzterer ist nämlich der ständige Dertreter desselben und heißt, wenn 
er als solcher in Thätigkeit tritt, Oberamtsverwalter. Da nun seit 
les’ kein Landvogt mehr bestellt worden ist, so ist seitdem der 
Amtshauptmann zu BZuodissin die wichtigste Hersönlichkeit im Lande. 
Dem Tandvogt oder Oberamtsverwalter steht zur Seite das 
Oberamt und judicium orclinarium derer hoch= und Wohlver- 
ordneten von Land und Städten. Diese Behörde ist einmal das 
höchste Gericht des Landes, meist zweiter Instanz, nur für 
die Stadträte der Sechsstädte und die Aemter und HDofgerichte 
erster Instanz; es ist dieselbe aber auch gleichzeitig höchste Dolizeiinstanz 
und bildet endlich eine ratgebende Behörde für den höchsten Beamten 
des Landes, der verpflichtet ist, diesen Rat bei wichtigeren Angelegen- 
heiten einzuholen. Außer dem vorsitzenden Landvogt oder Oberamts- 
verwalter befinden sich in demselben: der Landeshauptmann, die beiden 
Amtshauptleute, die vier Landesältesten, außerdem häufig noch andere 
adelige Landstände, endlich zehn Abgeordnete der Städte (drei von 
Budissin, zwei von Görlitz, zwei von Sittau, von den anderen je 
einer; zur Direction der Kanzleigeschäfte sind der Dberamtskanzler und 
der Oberamtspvicekanzler bestellt. Durch die Amtshauptleute, Landes- 
ältesten und adeligen Deputirten wird hierbei die erste MHlasse, durch 
die städtischen Deputirten die zweite Klasse der Stände vertreten. Bei 
der Abstimmung stimmen zuerst Adel und Städte für sich ab, und 
suchen dann ein gemeinsames Resultat zu erzielen. Gelingt solches 
1) Kolls. W. II. S. 1554 folgende.
	        
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